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Checkliste zur Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählen zu den Verpflichteten iSd Art 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. Geldwäsche-RL und müssen daher bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anwenden. Die konkreten Präventionspflichten sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in § 87 ff WTBG normiert. Demnach sind Wirtschaftstreuhänder nach § 96 WTBG ua auch dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu übermitteln, wenn der Berufsberechtigte bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Diese Checkliste skizziert die zentralen Eckpunkte einer derartigen Verdachtsmeldung und die wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen.
1. Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung
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a. | Meldepflicht trifft Berufsberechtigte | ||
● | Steuerberater und Wirtschaftsprüfer | ||
– | als Einzelunternehmer; | ||
– | als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (allenfalls unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Verfahrensabläufe wie zB Einschaltung ... |