Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2021, Seite 196

Liechtenstein – Primus inter pares?

Im Ausland ersparte Steueraufwendungen als geldwäschereifähiger Vermögensbestandteil?

Sylvia Freygner

In Liechtenstein wurde der Geldwäscherei-Tatbestand des § 165 lieStGB mit Wirkung zum novelliert. Die Besonderheit dieser Novellierung liegt in der tatbestandsmäßigen Aufnahme der ersparten Steueraufwendung als geldwäschereifähiger Vermögensbestandteil sowie in der expliziten Erfassung von qualifizierten Steuerdelikten in den Vortatenkatalog. Die Anwendung des § 165 lieStGB nF stellt Banken und Finanzintermediäre vor erneute Herausforderungen. Dennoch hat ein erster Anlassfall in Liechtenstein gezeigt, wie diese progressive Gesetzesänderung den Finanzplatz Liechtenstein positiv beeinflusst hat. Man darf daher auf die Ergebnisse der aktuell stattfindenden MONEYVAL-Prüfung gespannt sein.

1. Aktueller Anlassfall

Liechtenstein ist seit vielen Jahren aktives Mitglied von MONEYVAL. Dabei handelt es sich um den 1997 gegründeten Expertenausschuss des Europarats zur Bewertung nationaler Maßnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses Regionalgremium nach Vorbild der FATF hat den Auftrag, durch wechselseitige Evaluierungen der einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass deren Maßnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den FATF-Standards entsprechen. MONEYV...

Daten werden geladen...