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ZWF 4, Juli 2018, Seite 201

Das Gesetzmäßigkeitsprinzip im Lichte der EuGH-Rechtsprechung

Anmerkungen zu , M.A.S. und M.B.

Bettina Spilker und Julia Tumpel

Der EuGH hat in der Rechtssache M.A.S. und M.B., in der Literatur auch als Taricco II bezeichnet, seine auf Art 325 AEUV gestützte Rsp aus der Rechtssache Taricco relativiert. Er kommt zum Schluss, nationale Gerichte seien zwar grundsätzlich verpflichtet, innerstaatliche Regelungen unangewendet zu lassen, wenn diese Regelungen der effektiven Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug entgegenstehen. Dies dürfe jedoch in einem Strafverfahren nicht zu einer Verletzung der Grundrechte der angeklagten Personen führen. Im Kollisionsfall hätten verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte Vorrang.

1. Ausgangssituation (Rechtssache Taricco)

Im Verfahren vor italienischen Strafgerichten, das Ausgangspunkt für das Vorabentscheidungsersuchen war, waren Finanzstraftaten (ua bandenmäßiger Schmuggel ausländischer Tabakwaren) gegenständlich. Diese Straftaten waren nach italienischen Bestimmungen bereits verjährt. In der Rechtssache Taricco betonte der EuGH – gestützt auf Art 352 AEUV – jedoch den bedingungslosen Anwendungsvorrang des Primärrechts. Nationale – im gegenständlichen Verfahren italienische – Verjährungsfristen seien nicht anzuwenden. Andernfalls hätten die Verjährungsvorschriften die Verhängung...

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