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ZWF 4, Juli 2018, Seite 187

Verlesung; amtliche Schriftstücke

ZWF 2018/35

§ 252 StPO

; RIS-Justiz RS0132011

Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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