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ZWF 4, Juli 2018, Seite 174

Internal Investigations und nemo tenetur

Lukas Staffler

Unternehmensinterne Ermittlungen (Internal Investigations) gehören bei der Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte zum Standardwerkzeug der Unternehmensführung. Die Tendenz zur Verlagerung der Ermittlungstätigkeit von staatlichen Strafverfolgungsbehörden auf private Akteure stellt Recht und Rechtsanwender vor Herausforderungen. Dieser Beitrag legt den Fokus auf Aussageverweigerung und Selbstbelastungsfreiheit durch Mitarbeiter bei „Interviews“ im Zuge von Internal Investigations und untersucht, inwiefern das Nemo-tenetur-Prinzip der europäischen Grundrechtskataloge (EMRK und GRC) für private Ermittlungen fruchtbar gemacht werden kann.

1. Internal Investigations

Unternehmen sind dazu angehalten, ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. In der Praxis benennen sie hierfür eigene Compliance Officers oder richten Compliance-Abteilungen ein, die über entsprechende Maßnahmen das rechtskonforme Wirtschaftstreiben überwachen und sicherstellen. Trotz dieser Präventionsstrategie kann es unternehmensintern zu strafrechtlich relevanten Vorfällen kommen. Das trifft die Unternehmensreputation und kann sich mit Blick auf Zulieferer und Kunden...

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