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ZWF 3, Mai 2023, Seite 160

Interessenkonflikte für verteidigende Steuerberater

ZWF Redaktion

§ 99 Abs 2 FinStrG

Hübner, Vorsicht geboten, ÖGSWissen 1/2023, 19.

Aus der Position des steuerlichen Vertreters können sich bei Personenidentität in einer Verteidigungssituation im Finanzstrafverfahren leicht Interessenkonflikte ergeben. Zielführend ist es, frühzeitig – bereits bei einer Betriebsprüfung oder Umstellung dieser auf eine „§ 99 Abs 2 FinStrG“-Prüfung – einen Finanzstrafexperten hinzuzuziehen. Die Wahrung der notwendigen Distanz ist für einen neu hinzugezogenen Vertreter bedeutend leichter als für einen Vertreter, der aufgrund der laufenden Beratung eine entsprechend enge Beziehung zum Mandanten pflegt. Dies ist gerade in Fällen, in denen eine Beteiligung des steuerlichen Vertreters am Finanzvergehen im Raum steht, dringend erforderlich.

Eine gute Kooperation mit dem laufenden Steuerberater ist allerdings für eine gute Verteidigung unumgänglich. Das Detailwissen des laufenden Beraters stellt die Basis für eine Verteidigung im Finanzstrafverfahren dar. Dementsprechend sind Konflikte tunlichst zu vermeiden. Der entsprechende Informationsverlust schadet dem Mandanten.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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