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Falsche eidesstattliche Erklärung im Straf- und Strafprozessrecht
§§ 6 Abs 2, 49 Abs 1 Z 4, 55, 252 StPO; § 293, 299 StGB
Divjack, Die (falsche) eidesstattliche Erklärung im Straf- und Strafprozessrecht, JSt 2022, 513
Auch wenn eidesstattliche Erklärungen mitunter strafprozessuale Bedeutung erlangen können, ist die Abgabe einer falschen Erklärung im Strafverfahren nur in ganz engen Grenzen strafbar. So ist eine bloß inhaltlich falsche Erklärung weder ein Beweismittel (§ 293 StGB) noch eine gefälschte Urkunde (§ 223 StGB). Auch eine Strafbarkeit wegen Täuschung scheidet aus, da § 108 StGB S. 160 nur Individualrechte schützt. Übrig bleibt damit nur die Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB. Selbst hier ist die Strafbarkeit aber auf Ausnahmefälle beschränkt, weil der Täter absichtlich handeln muss und vor allem umfassende Straffreistellungsgründe zu berücksichtigen sind. All dies gilt freilich für schriftliche Erklärungen generell, sodass der Zusatz „an Eides statt“ auch materiell-rechtlich ohne Bedeutung ist.