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Beurteilung der besonderen Vertrauenswürdigkeit
ZWF 2023/28
Bei der Beurteilung der besonderen Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 WTBG kommt es auf die jeweilige konkrete Tathandlung an. Nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder stehen, sind geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen. Demnach steht bei der Beurteilung an der möglichen Gefährdung der ordnungsgemäßen Berufsausübung die jeweils konkrete Tathandlung im Vordergrund und nicht, ob die Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht erfolgte.