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Unwirksamkeit von Anbringen per E-Mail
ZWF 2023/24
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Eingabe per E-Mail (wie zB ein per E-Mail gestellter Fristverlängerungsantrag) derart unwirksam, dass hinsichtlich dieser nicht einmal ein Mängelbehebungsverfahren (Verbesserungsverfahren) durchgeführt werden darf. Der Inhalt einer E-Mail und deren Anhänge können aber vom Finanzamt und dem BFG in deren Entscheidungen berücksichtigt werden, weil die Beweismittel an sich unbeschränkt sind.
Wird zB eine Selbstanzeige per E-Mail eingereicht, ist dieses Anbringen unwirksam. Der Inhalt dieser E-Mail und deren Anhänge können aber – wie oben angeführt – vom Finanzamt oder vom Amt für Betrugsbekämpfung in deren Entscheidungen, insbesondere bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige, berücksichtigt werden.
Rainer Brandl / Roman Leitner