Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigentumsvorbehalt; Veruntreuung
ZWF 2023/23
(= RIS-Justiz RS0093991 [T1])
Der Eigentumsvorbehalt an der mit Wissen und Willen des Verkäufers zum Weiterverkauf bestimmten Ware erstreckt sich nur dann auch auf deren Erlös, wenn ein über die schlichte Eigentumsvorbehaltsklausel hinausgehender Vertrag vorliegt, der auch den Erlös eindeutig als anvertraut erkennen lässt. Dies ist etwa bei einer eindeutigen Kommissionsabrede oder kommissionsähnlichen Abrede der Fall, derzufolge die Waren für Rechnung des Verkäufers weiterveräußert oder unter Verknüpfung des Zahlungsziels mit dem unbestimmten Zeitpunkt des geplanten Weiterverkaufs übernommen werden. Dann ist nicht nur das ursprüngliche Gut anvertraut, sondern auch das Äquivalent, das dafür erlangt wird, womit auch dieses zum tauglichen Tatobjekt des § 133 StGB wird.