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Bindung; Feststellungswirkung; Verbandsverfahren; Parteistellung
ZWF 2023/22
(= RIS-Justiz RS0133674)
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 Satz 2 VbVG und somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen S. 137 und das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.