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Vorrang gerichtlichen Strafrechts vor Verwaltungsstrafrecht
ZWF 2023/21
§ 22 Abs 1 VStG; § 146 StGB; § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006; § 22 Abs 2 FinStrG
§ 22 Abs 1 VStG normiert – unbeschadet einer allfällig abweichenden Regelung im Materiengesetz – den Vorrang gerichtlichen Strafrechts vor Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist demnach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. Ist das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten sowohl unter § 146 StGB als auch unter § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar, darf aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden. Für eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 FinStrG besteht mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.