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Gewerbsmäßige Begehung auch bei Verlust
ZWF 2015/59
Im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestands der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 FinStrG kommt es nicht darauf an, ob Einnahmen auch tatsächlich zufließen.
Insofern handelt auch derjenige gewerbsmäßig, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht und allenfalls sogar einen Verlust erleidet (RIS-Justiz RS0086627) Fraglich ist, ob diese Judikatur auch nach der geplanten Änderung des § 38 FinStrG durch das AbgÄG 2015 aufrechterhalten werden kann.
Rainer Brandl / Roman Leitner