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Widerruf einer bedingten Strafnachsicht
ZWF 2015/56
§ 33 Abs 1 FinStrG; § 53 Abs 1 StGB
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 Satz 1 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die der Probezeit zugrunde liegende bedingte Strafnachsicht in Bezug auf den Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB gewährt und innerhalb der Probezeit ein Finanzvergehen verwirklicht wurde. § 53 Abs 1 Satz 1 StGB stellt nämlich auf die Begehung einer „strafbaren Handlung“ ab, von welchem Begriff auch Finanzvergehen umfasst sind. Daraus, dass § 26 Abs 1 Satz 1 FinStrG (bloß) „sinngemäß“ auf die Bestimmungen des StGB über die bedingte Strafnachsicht und die bedingte Entlassung verweist, ist insoweit keine Einschränkung abzuleiten.