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Zur Strafbarkeit des Einrichtens schwarzer Kassen im Lichte des neuen Untreuetatbestands
In Deutschland wird das Einrichten und Weiterführen sog schwarzer Kassen vom BGH als Untreue (§ 266 dStGB) angesehen. In der österreichischen Literatur ist hingegen umstritten, ob ein derartiges Verhalten den Tatbestand des § 153 StGB erfüllt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich im Lichte der Neufassung des Untreuetatbestands beim Einrichten einer schwarzen Kasse eine Untreuestrafbarkeit ergeben kann.
1. Problemaufriss
Es wird berichtet, dass schwarze Kassen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im staatlichen und halbstaatlichen Bereich eine durchaus übliche Praxis sein sollen. Belastbares Zahlenmaterial für Österreich fehlt allerdings naturgemäß, weshalb die tatsächliche Verbreitung und das Ausmaß schwarzer Kassen letztlich im Dunkeln bleiben müssen. Jedenfalls handelt es sich aber um ein Thema mit gewisser praktischer Relevanz, wovon auch einschlägige deutsche Judikate zeugen. Obwohl also davon auszugehen ist, dass schwarze Kassen auch in Österreich ein reales Phänomen bilden, wird der Thematik in der österreichischen strafrechtlichen Literatur im Vergleich zu Deutschland nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt. Im Folgenden wird untersucht, ob durch das Einrichten einer schwarzen Kasse...