Verfassungskonformität der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Zusammenhang mit der Entrichtung der Eingabengebühren für VfGH-Beschwerde und Sukzessivbeschwerde an den VwGH (Rechtslage vor dem 1.1.2014)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R1 und die weiteren Senatsmitglieder Ri2, Ri3 und Ri4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel 1.) vom , ErfNr***1 betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG und 2) vom , ErfNr.***2 betreffend Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG und betreffend Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
1. Die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird als unbegründet abgewiesen.
2.1 Der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 GebG wird insofern Folge gegeben, als der Spruch abgeändert wird wie Folgt:
Die Gebühr wird gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO festgesetzt mit € 240,00.
Bereits entrichtet wurde ein Betrag von € 240,00.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von € 0,00.
2.2 Der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG wird als unbegründet abgewiesen
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
A. Ablauf der Beschwerdeverfahren des Bf. vor dem VfGH und vor dem VwGH
Am brachte Herr BF mittels Telefax beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der BEHÖRDE vom , Zl**** ein, die zur Zahl B**** protokolliert wurde. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom abgelehnt. Über Antrag des Bf. trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Am langte die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde dort unter der Zahl ****** protokolliert. Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, für die Beschwerde zur Zahl B**** die Eingabengebühr in Höhe von € 240,00 auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den VfGH zu senden. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach und übersandte der VfGH dem Finanzamt einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs 3 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, das Original des Einzahlungsbeleges binnen einer Woche an den VwGH zu senden. Dieser Aufforderung kam der Bf. ebenfalls nicht nach und übersandte auch der VwGH dem Finanzamt einen amtlichen Befund über eine Gebührenverkürzung.
B. Ablauf der Verfahren vor dem Finanzamt
1. Verfahren vor dem Finanzamt zu ErfNr***1
1.1. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom
Am erließ das Finanzamt zu ErfNr***1, StNr.*** für die oben angeführte Verfassungsgerichtshofbeschwerde einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung an den Bf. und setzte folgende Abgaben fest:
1. eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr).
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Ein zuvor an den Bf. mit der ErfNr***1, StNr.*** ergangene Bescheid vom ist vom Finanzamt am gemäß § 299 BAO aufgehoben worden (mit der Begründung, dass der Spruch nicht vollständig gewesen sei) und gehört der Bescheid vom somit nicht mehr dem Rechtsbestand an.
1.2. Beschwerde vom
Der Sammelbescheid vom wurde vom Bf. insoweit bekämpft, als eine Gebührenerhöhung von € 120,00 festgesetzt wurde. Der Gebührenbescheid, mit dem für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde eine Gebühr in Höhe von € 240,00 gemäß § 17a VfGG festgesetzt wurde, in somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Begründung der Beschwerde lautet wie Folgt:
"1.
Der nun angefochtene Bescheid begnügt sich mit dem bloßen Bezug auf § 9 Abs 1 GebG 1957 und der Behauptung, die Gebührenerhöhung betrage 50 % der nicht entrichteten Gebühr von EUR 240,00.
2.
Mittlerweile wurde die Gebühr von EUR 240,00 längst entrichtet. Im Übrigen wurde aber auch der Erhöhungsbetrag von EUR 120,00 vorläufig bezahlt.
3.
Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung von 50% erfolgte im konkreten Fall willkürlich:
3.1
§ 9 Abs 1 GebG 1957·in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung entspricht nach dem Ziel und dem Zweck exakt der Bestimmung des § 31 Abs 1 GGG in der im Zeitraum vom bis geltenden Fassung. Der Erhöhungsbetrag hat sich an den Mehrkosten zu orientieren, nicht an der Höhe des noch ausstehenden Gebührenbetrages. Insoweit erweist sich ein Maximal- und Fixbetrag von EUR 20,00 als gerechtfertigt (vgl dazu 1984 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage- Vorblatt und Erläuterungen, Seite 5 von 9, zum GGG).
3.2
Daher erweist sich die Bestimmung-des § 9 Abs 1 GebG 1957 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Falls als verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Gebührenerhöhung kann maximal EUR 20,00 betragen.
3.3
Das Beschwerdegericht hat daher an den Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, wonach die Bestimmung des § 9 Abs 1 GebG 1957 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Die Rechtsmittelanträge lauten wie Folgt:
"1. Vorliegendenfalls handelt es sich um eine Materie, die vom Schutzbereich des Art 6 EMRK und der Art 47 ff GRC umfasst ist. Daher hat im Beschwerdeverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden, falls dem Standpunkt des Bf. nicht schon ohne eine solche Verhandlung beschiedmäßig Rechnung getragen werden sollte.
2. Der Bf. stellt daher die
Anträge,
2.1.
über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung und in der Besetzung als "Tribunal" iSd. Art 6 EMRK,·Art 47, 51 GRC zu entscheiden, sowie
2.2.
ihr Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern - der Abänderungsantrag inkludiert eventualiter die Aufhebung, dass die Gebührenerhöhung mit EUR 20,00 festgesetzt und der Mehrbetrag von EUR 100,00 dem Bf rückerstattet wird und der Bund dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen hat.
Alle weiteren Verständigungen und Zustellungen mögen ausschließlich über FinanzOnline vorgenommen werden."
Abschließend heißt es in der Beschwerde
"An Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorläufig vom Bf verzeichnet:
pauschale Unkosten (Papier, Strom; Laptop, Porto, Telefax, etc) EUR 20,00"
1.3. BVE vom
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG.
Unbestritten steht fest, dass die beim Verfassungsgerichtshof (ZI. B****) am eingebrachte Beschwerde der Gebühr gem. § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz unterliegt, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist.
In § 17a VfGG sind zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten:
die Entrichtung der Gebühr spätestens mit Überreichung der Beschwerde auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VfGH.
Eine vorschriftsmäßige Entrichtung (§ 203 BAO) liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt wurden. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren bei der Behörde gegenständlichenfalls unterblieb, war ein Bescheid im Sinne des § 203 BAO zu erlassen.
Für die Erhebung der Gebühr ist gemäß § 17a Z 5 VfGG das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig und es gelten gemäß § 17a Z 6 VfGG für die Gebühr unter anderem die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBI. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 hat das Finanzamt im Fall, dass eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben.
Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrags auf Kostenersatz ist zu bemerken, dass gem. § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben."
1.4. Vorlageantrag vom
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG rügte der Bf., dass die Behörde auf den wesentlichen Inhalt der Beschwerde nicht eingegangen sei und stellte klar, dass alle in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht erhalten werden.
2. Verfahren vor dem Finanzamt zu ErfNr.***2
2.1. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom
Am erließ das Finanzamt zu ErfNr.***2, StNr.*** für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Bf. und setzte folgende Abgaben fest
1. eine Gebühr gemäß § 24 Abs 3 VwGG in Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.
Der Gebührenbescheid enthält im Spruch überdies folgende Feststellungen:
"Bereits entrichtet wurde € 0,00.
Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von € 240,00."
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
2.2. Beschwerde vom
Vom Bf. mit Beschwerde bekämpft wurde sowohl die Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 GebG als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung. Die Begründung lautet wie Folgt:
"Die Gebühr von EUR 240,00 wurde zur Gänze längst entrichtet. Ob der Bf dem VfGH den Zahlungsbeleg in Urschrift vorgelegt hat, kann dahingestellt bleiben. Die Zahlung ist längst vor der Bescheiderlassung erfolgt. Eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % wäre selbst dann nicht berechtigt, wenn die Entrichtung nicht erfolgt wäre. Vielmehr kann im äußersten Fall eine Erhöhung im Ausmaß der Normierung im GGG erfolgen. Soweit dem nicht entsprochen wird, erweist sich entweder der Gesetzesvollzug als verfassungswidrig (insbesondere Willkür) oder die Finanzbehörde hatte verfassungswidrige generelle Normen anzuwenden, insbesondere die im Bescheid angeführten."
Abschließend stellte der Bf. folgende Anträge:
"1. Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat
2. Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides."
2.3. BVE
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor."
2.4. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG führte der Bf. Folgendes aus:
"Die Berufungsvorentscheidung ist falsch. Die in der Beschwerde gestellten Anträge werden wiederholt. Die in Rede stehende Gebühr iHv EUR 240,00 wurde am auf Empfänger-IBAN AT8301 00000005504109 mit dem Verwendungszweck VwGH Zl. ******, bezahlt, also längst vor Bescheiderlassung. Im Übrigen wäre eine Bescheidzustellung per FinanzOnline sehr wohl möglich und zulässig; gesetzliche Regelungen stehen dem nicht entgegen; auch die technischen Möglichkeiten sind geschaffen."
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
1. Vorlage der Beschwerden an das BFG
Mit Vorlageberichten vom bzw. vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2. Beweisaufnahme durch das BFG
Von der Berichterstatterin des Bundesfinanzgerichtes wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte ErfNr***1 und ErfNr.***2 (Daraus ergibt sich der oben unter Punkt A. dargestellte Verfahrensablauf) sowie durch eine Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes (kurz AIS) zu StNr.***.
Demnach hat das Finanzamt am Steuerkonto des Bf. zu StNr.*** bislang folgende Buchungen vorgenommen (alle Beträge in €):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungs tag | Geschäftsfall Abgabenart | Fälligkeitsdatum/ Entrichtungsdatum | Belastung/ Gutschrift | Saldo |
Festsetzung Gebühren | 360,00 | 360,00 | ||
Zahlung | - 240,00 | 120,00 | ||
Übertragung | -120,00 | 0,00 | ||
Bescheidaufhebung | -360,00 | -360,00 | ||
Festsetzung Gebühren | 360,00 | 0,00 | ||
Festsetzung Gebühren | 360,00 | 360,00 | ||
Übertragung | -240,00 | 120,00 |
3. Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Bei der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte der Bf., nach dem die Berichterstatterin die Sache vorgetragen und über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen berichtet hatte, aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren. Ergänzend überreichte der Bf. noch eine ergänzende Stellungnahme - eine Kopie davon wurde auch dem Finanzamt ausgehändigt - mit folgendem Inhalt:
"1. Am noch einen Gebührenbescheid erlassen, obwohl die Gebühr bereits am auf das Konto des FA 10 einbezahlt worden war, war weder verlangt noch rechtens. § 9 Abs 1 GebG setzt nämlich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Gebührenverkürzung voraus. Jedenfalls am lag keine Gebührenverkürzung vor, denn das FA 10 verfügte spätestens anfangs März 2014 über die Gebühr von EUR 240,00. Ein Mehrbetrag oder ein Erhöhungsbetrag darf in solchen Fällen, selbst wenn die Gebührenfälligkeit längst früher entstanden ist, nicht nachträglich eingehoben werden (siehe dazu Zl. 2006/16/0066; Zl. 2004/16/0091; uva).
2. Am noch einen Gebührenbescheid erlassen, obwohl die Gebühr bereits am auf das Konto des FA 10 einbezahlt worden war, war weder verlangt noch rechtens. § 9 Abs 1 GebG setzt nämlich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Gebührenverkürzung voraus. Jedenfalls am lag keine Gebührenverkürzung vor, denn das FA 10 verfügte spätestens Mitte April 2014 über die Gebühr von EUR 240,00. Ein Mehrbetrag oder ein Erhöhungsbetrag darf in solchen Fällen, selbst wenn die Gebührenfälligkeit längst früher entstanden ist, nicht nachträglich eingehoben werden (siehe dazu Zl. 2006/16/0066; Zl. 2004/16/0091; uva).
3. Auch ist es einem Abgabenpflichtigen nicht zumutbar, die Originaleinzahlungsbelege den Gerichtshöfen zuzusenden, vor allem wegen Gefahr des Verlustes der Belege etc. Zudem gelangen die Einzahlungsbelege zumeist- trotz wiederholter Ersuchen - nicht mehr zurück. Es entsteht also vielmehr dem Abgabenpflichtigen ein großer Mehraufwand. Daher erweist sich auch die entsprechende Gesetzeslage als willkürlich und diskriminierend:
4. § 31 Abs 1 GGG verfolgt genau denselben Zweck wie§ 9 Abs 1 GebG.
Sollte der Gesetzesvollzug keine verfassungskonforme Auslegung zulassen, ist das Beschwerdegericht nach dem B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, wonach insbesondere der gesamte§ 9 Abs 1 GebG als verfassungswidrig aufzuheben ist. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Bestimmung in Wirklichkeit auch um eine solche mit Pönalcharakter. Sie widerspricht auch Art 6 EMRK iVm § 13 EMRK. Außerdem kommt ihr enteignender Charakter zu, so dass sie auch gegen Art 6 StGG verstößt. Auch entspricht die Regelung des § 9 Abs 1 GebG nicht dem Determinierungsgebot des Art 18 B-VG und dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG, da darin keine Differenzierung bezüglich der Höhe des Grundbetrages gemacht wird, sondern stets ein Satz von 50 %herangezogen wird.
5. In der allein gebliebenen Entscheidung Zl 2011/16/0097, wird auf die ständige Judikaturlinie (zitiert oben Pkt 1 und 2) nicht einmal andeutungweise eingegangen. Maßgeblich ist daher die Judikaturlinie, nicht die allein gebliebene Entscheidung.
6. § 17a VfGG und § 24 Abs 3 VwGG (jeweils in der Fassung vor dem ) waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, , und zum Zeitpunkt der Stellung des Abtretungsantrags nach Art 144 Abs 3 B-VG, § 87 ABs 3 VfGG, am , gleichfalls verfassungswidrig. Diese Bestimmungen hätten schon damals in Bezug auf ein Abbuchungs- und Einziehungsverfahren der gleich gelagerten Bestimmung des§ 4 GGG entsprechen müssen. Der Beschwerdeführer hatte in Bezug auf EUR 240,00 stets ausreichende Bankkontendeckung. Nach dieser Bestimmung (siehe dazu auch das im Internet abrufbare Formular einer Mahnklage) besteht schon viele Jahre auch für Privatpersonen, nicht nur für berufsmäßige Parteienvertreter, die Möglichkeit der inländischen Bank-Einhebungs- und Abbuchungserklärung. § 17a VfGG und § 24 Abs 3 VwGG hätten im Jahr 2013 längst schon eine inhaltliche Regelung wie § 4 GGG (in Bezug auf die Einhebungs- und Abbuchungsmöglichkeit) enthalten müssen.
Der Gesetzgeber und der Gesetzesvollzug verlangte vom Bf noch in den Jahren 2013 und 2014 eine archaische Vorgangsweise in Bezug auf die Entrichtung einer Gebühr von EUR 240,00.
7. Der Beschwerdeantrag wird dahin geändert, dass überhaupt keine Gebührenerhöhung berechtigt ist."
Dazu erwiderte das Finanzamt:
"Die Gebührenpflicht der beiden Beschwerden ist gegeben und wohl unbestritten. Jetzt geht es um die Gebührenerhöhung. In so einen Fall wie wir hier haben, mit einem gleichen Fall wie den vorliegenden, hat sich der VwGH befasst, siehe Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0097. In der Entscheidung hat er klar festgestellt: wann liegt keine vorschriftsmäßige Entrichtung vor."
Der Bf verwies auf Punkt 5. seiner Stellungnahme:
"Das Erkenntnis vom befasst sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Problematik. Es gibt außerdem gegenläufige Entscheidungen des VwGH, die im Punkt 1. der Stellungnahme aufgelistet wurden. Diese Entscheidungen betreffen zwar die Gerichtsgebühren, die Thematik ist aber dieselbe. Offenbar hat das Justizministerium schon vor Jahren erkannt, dass ein Änderungsbedarf gegeben ist und hat u.a. die Bestimmung des § 31 Gerichtsgebührengesetzes geändert."
Das Finanzamt verwies noch einmal auf das Erkenntnis vom und führte aus, dass die erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Gerichtsgebührengesetzes keinen Hinweis auf eine allfällige verfassungsmäßige Bedenklichkeit enhalte.
Dazu erwiderte der Bf., dass die Gesetzesmaterialen zum GGG insgesamt herangezogen werden müssten. Ursprünglich sei im GGG genauso eine 50%ige Erhöhung vorgesehen gewesen. Das Justizministerium habe von sich aus eingesehen, dass sich die Gebührenerhöhung am tatsächlichen Mehraufwand zu orientieren hat und ist sodann auf den Betrag von 20 Euro unabhängig von dem Grundbetrag gekommen. Es sei ein Versäumnis des Gesetzgebers, dass Privatpersonen keine Abbuchung der Gebühr ermöglicht wird. Im Gerichtsgebührengesetz habe man es längst geschaffen.
Zum Hinweis des Finanzamtes, dass der VfGH im Erkenntnis vom , G 32/02 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit zum Säumniszuschlag ausgesprochen habe, führte der Bf. aus, dass der VfGH sich noch nie mit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG auseinandergesetzt habe.
Finanzamt zu den "Versäumnissen" des Gesetzgebers:
"Der VwGH hat in seiner Entscheidung aus 2013 darauf abgestellt, ob die Gebühr per Fälligkeit entrichtet wird, ja oder nein. Die Nichtvorlage des Originalbeleges wurde hingegen nicht als "nicht vorschriftsmäßige Entrichtung" gesehen. Die beiden Beschwerdegebühren sind auch nicht in den von den beiden Gerichtshöfen zur Verfügung gestellten Nachfristen entrichtet worden."
Dazu der Bf:
"In allen anderen Entscheidungen des VwGH (siehe Punkt 1) war die Konstellation auch so, dass die Gebührenschuld mit der Überreichung entstanden ist und nach Fälligkeit, aber vor Bescheiderlassung entrichtet wurde. Die Entscheidung vom war eine Einzelentscheidung. Die Aufforderung des VfGH bzw. VwGH die Gebühr nachzubringen, wäre auf Basis der Entscheidung gesetzwidrig, weil jedes Nachbezahlen der Eingabegebühr von 240 Euro dennoch die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG nach sich ziehen würde."
Das Finanzamt sah damit die rechtmäßige Vorgangsweise des Finanzamtes bestätigt, weil die Gebühren unbestrittenermaßen lange nach Ablauf der beiden Nachfristen zur Überweisung gebracht worden seien.
Dem entgegnete der Bf., dass die Rechtmäßigkeit der belangten Behörde nicht nachgewiesen sei. Hätte sie sich an die Judikaturlinie der im Punkt 1. der Stellungnahme genannten Erkenntnisse des VwGH gehalten, hätte sie keine Bescheide erlassen.
Das Finanzamt betonte, dass es keine Gebühren nachgefordert, sondern die Gebühr jeweils mit Bescheid festgesetzt habe. Auf Grundlage des VwGH-Erkenntnisses aus dem Jahr 2013 seien zahlreiche Entscheidungen des UFS bzw. jetzt das BFG ergangen.
Der Bf. räumte ein, dass das Finanzamt keinen Gesetzesprüfungsantrag stellen könne.
Nach dem festgehalten wurde, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, ersuchte das Finanzamt abschließend, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Bf ersuchte abschließend, den Beschwerden antragsgemäß Folge zu geben, eventualiter möge das Bundesfinanzgericht einen Gesetzesprüfungsantrag auf Prüfung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG, aber auch der Bestimmungen des §17a VfGG und 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung bis stellen.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Am langte die gegenständliche Beschwerde des Bf. beim Verfassungsgerichtshof ein.
Am langte die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Bislang entrichtete der Bf. im Zusammenhang mit den gegenständlichen Beschwerden folgende Beträge an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel:
Am wurde auf Grund einer Überweisung des Bf. dem Steuerkonto des Bf. zu StNr. 123 ein Betrag von € 240,00 gutgeschrieben und wurde damit die Gebühr nach § 17a VfGG für die VfGH-Beschwerde entrichtet.
Am überwies der Bf. einen Betrag iHv € 240,00 zwecks Entrichtung der Gebühr für die VwGH-Beschwerde an das Finanzamt. Der Betrag wurde vom Finanzamt zunächst auf ein Sammelkonto gebucht. Am hat das Finanzamt den Betrag von € 240,00 auf das Steuerkonto des Bf. zu StNr. 123 mit dem Entrichtungsdatum "" umgebucht.
Der am erlassene Gebührenbescheid, mit dem für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde eine Gebühr in Höhe von € 240,00 gemäß § 17a VfGG festgesetzt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakte, auf die Abfrage zu StNr.*** im AIS sowie auf das damit im Einklang stehende Vorbringen des Bf. in seinen schriftlichen Eingaben und bei der mündlichen Verhandlung.
IV. Rechtslage und Erwägungen
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 § 17a lautet auszugsweise:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
§ 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 33/2013 (kurz aF) auszugsweise wie Folgt:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. …
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“
§ 203 BAO lautet:
"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
§ 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:
"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 111/2011 sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
Die in § 34 Abs. 1 GebG vorgesehene Verordnung über die Befundaufnahme wurde bislang nicht erlassen.
Im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH fällt nach § 24 Abs. 3 VwGG aF zusätzlich zur Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF an. Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG aF im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tag des Einlangens des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist. Die Regelung des § 24 Abs 3 VwGG aF nimmt also nicht darauf Bedacht, dass der Gebührenschuldner bei einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 155 unter Hinweis auf und ).
Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld nach § 17a VfGG am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr iHv € 240,00 auch bereits fällig.
Am ist die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und entstand damit eine weitere Gebührenschuld iHv € 240,00 (Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF), die in diesem Zeitpunkt fällig wurde.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ). Dieses Erkenntnis baut auf der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, wonach die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).
Nach § 17a Z 6 VfGG bzw. § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Der nach § 203 BAO zu erlassende Abgabenbescheid hat "die Festsetzung der Abgabe" zum Gegenstand. Abgabe ist - auch im Fall der teilweisen, aber insgesamt nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung - der sich aus den gesetzlichen (insbesondere aus dem (Tarif-)Bestimmungen ergebende Betrag, einerlei ob ein Teil dieser Abgabe bereits entrichtet wurde oder nicht. Die teilweise erfolgte Entrichtung solcher Abgaben ist im Bereich der Einhebung (Verrechnung) zu berücksichtigen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2141).
Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Das Finanzamt hat daher zu Recht neben der Gebühr nach § 17a VfGG (Anmerkung: der Gebührenbescheid vom ist bereits in Rechtskraft erwachsen ist und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor dem BFG) auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF mit einem Betrag von € 240,00 bescheidmäßig festgesetzt.
Im Bereich der Einhebung - Verrechnung der Abgaben - wurde vom Finanzamt eine Anrechnung des vom Bf. im April 2014 überwiesenen Betrages von € 240,00 vorgenommen und trifft den Bf. für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG aF somit keine weitere Zahllast.
Der B escheid vom betreffend Gebührenfestsetzung nach § 24 Abs. 3 VwGG war daher lediglich hinsichtlich der Feststellung des entrichteten Betrages auf € 240,00 (anstatt € 0,00) und hinsichtlich des Nachforderungsbetrages auf € 0,00 (anstatt € 240,00) abzuändern.
Die vom Bf. bei der mündlichen Verhandlung angesprochenen Erkenntnisse und betreffen jeweils Gerichtsgebühren. § 14 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes - GEG sieht vor, dass der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§6 Abs. 1 GGG) den Zahlungspflichtigen auffordern kann, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist (vgl. ). Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Wird ein Zahlungsauftrag erlassen, ohne dass diesem eine Zahlungsaufforderung vorangegangen ist, dann ist diese Ermessensentscheidung, bei der die Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe darzustellen und abzuwägen sind, zu begründen. Enthält der Bescheid (Zahlungsauftrag), keine Ermessensbegründung erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (vgl. ua ). Im Gegensatz dazu ist im Bereich der Gebühren nach dem GebührenG sowie der Gebühren nach § 17a VfGG und § 24 Abs.3 VwGG aF der Bescheiderlassung keine Ermessensentscheidung vorgelagert. Wenn die Tatbestandvoraussetzungen des § 203 BAO ("nicht vorschriftsmäßige Entrichtung") erfüllt sind, so ist vom Finanzamt ein Abgabenbescheid zu erlassen.
Die Versendung von "Aufforderungsschreiben" durch den VfGH bzw. den VwGH, die denen Gebührenschuldnern die Gelegenheit eingeräumt wird, die Gebührenentrichtung innerhalb einer bestimmten "Nachfrist" nachzuholen, erfolgt nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, sondern entspricht diese Vorgehensweise lediglich der Verwaltungspraxis.
Im Erlass BMF-010206/0201-VI/5/2006 (kurz Gebührenrichtlinien oder GebR) wird unter Rz 61 für Verwaltungsbehörden "angeordnet", dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern hat, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, so haben die Organe der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG (siehe Rz 1084) einen Befund aufzunehmen und diesen einem für die Gebührenerhebung sachlich zuständigen Finanzamt (siehe Rz 6 ff) zu übersenden. Nach Rz 120 der GebR ist eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten bezahlt wurde.
Ein an die Gerichte gerichteter Erlass des BM für Justiz vom über die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, JMZ 5110B/1/14/06 lautet auszugsweise wie Folgt:
"A. Abgabenrechtliche Vorschriften verpflichten die Behörden und Ämter, dazu beizutragen, dass die Steuern und Gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden. Die Gerichte sind daher zur Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen berufen.
Gemäß § 158 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende Anordnungen getroffen, die sich auf die wichtigsten Fälle dieser Verständigungspflicht beziehen.
…
2. Verständigungspflicht nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung:
Die Gerichte haben bei allen Schriften, Amtshandlungen und Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 unterliegen, zu prüfen, ob der Gebührenpflicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Prüfungspflicht obliegt vor allem den Beamten der Einlaufstellen und der Geschäftsabteilungen sowie den Kostenbeamten.
Wenn die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 nicht oder nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden oder eine Gebührenanzeige nicht erfolgt ist, ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Das Formular amtlicher Befund, Stur 1, steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start. htm?FNR=Stur1)."
Dem Argument des Bf., wonach die Aufforderung des VfGH sowie des VwGH die Gebühr nachzubringen auf Basis der Entscheidung gesetzwidrig wäre, wird insofern beigepflichtet, als auch nach Ansicht des erkennenden Senates für diese Vorgehensweise (Befundaufnahme nur dann, wenn das "Aufforderungsschreiben" erfolglos bleibt), keine gesetzliche Grundlage besteht. Diese Gebührenschuldner grundsätzlich "begünstigende" Vorgehensweise kann allerdings nach Ansicht des erkennenden Senates keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide bewirken, da alleine die Tatsache, dass bis zum Fälligkeitszeitpunkt keine Gebührenentrichtung erfolgte, für die Erlassung der Gebührenbescheide ausreichte. Allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG bezeichneten Belege bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. abermals ).
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das Bundesfinanzgericht hat somit bei der Entscheidung der vorliegenden Beschwerdefälle die aufrecht im Rechtsbestand stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG anzuwenden.
Eine verfassungskonforme Interpretation kommt nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermöglicht (vgl. ). Ist dies der Fall, so ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. und ). Die verfassungskonforme Auslegung ist aber andererseits - abgesehen davon, das die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen muss - NUR GEBOTEN, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte (vgl. ).
Die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes finden auf die Gebühren nach § 17a VfGG bzw des § 24 Abs 3 VwGG keine Anwendung (vgl. ). Das Ausmaß der Erhöhung ist durch das Gesetz (§ 17a Z. 6 VfGG iVm § 9 Abs. 1 GebG bzw. § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG aF iVm § 9 Abs. 1 GebG) klar mit 50 % der verkürzten Gebühr festgelegt und besteht somit kein Auslegungsspielraum durch verfassungskonforme Interpretation die Erhöhung auf den Betrag von € 20,00 herabzusetzen.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. gegen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG ist darauf hinzuweisen, dass der Verfasssungsgerichtshof erst jüngst Beschwerden gegen Bescheide betreffend Gebührenerhöhung im Zusammenhang mit der Vergebührung von VfGH-Beschwerde nach § 17a VfGG bzw. VwGH-Beschwerden nach § 24 Abs. 3 VwGG aF nicht in Behandlung genommen hat (siehe zB ; , B 775/2011; , B 774/11).
Nach der Judikatur des VfGH ist eine verschuldensunabhängige Säumnisfolge verfassungskonform, wenn die Gebühr "vergleichsweise niedrig ist und auf Grund klar erkennbarer Tatbestände geschuldet wird" (vgl. dazu G 8-11/86, VfSlg 10.812/1986; ).
Durch das 1. AbgÄG 1987 (BGBl 1987/80) erfolgte mit Wirksamkeit ab (vgl § 37 Rz 23) eine Neufassung des § 9 GebG, die der VfGH-Judikatur insoweit Rechnung trug, als vom Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GebG die (in unbeschränkter Höhe zu entrichtenden) Wechselgebühren ausgenommen wurden.
Im Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine - wenngleich 50prozentige - Erhöhung von Gebühren so geringen Ausmaßes wie der im GGG festgelegten Eingabengebühren [Anmerkung: diese betrugen zum damaligen Zeitpunkt maximal ÖS 800,00] nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. In Anbetracht der an sich geringen Höhe der Eingabengebühren kann auch keineswegs gesagt werden, dass die Erhöhung über eine pauschale Abgeltung des durch die Nichtentrichtung der Gebühr entstandenen Verwaltungsmehraufwandes hinausgeht.
Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,- (nunmehr 240 Euro) stellt keine Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 156 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf ).
Die vom Bf. angesprochene Änderung des § 31 des Gerichtsgebührengesetzes (kurz GGG) durch BGBl. I Nr. 1/2013 erfolgte gleichzeitig mit der Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühren. Seit der Novellierung knüpft die Eintragungsgebühr idR an den Verkehrswert der Liegenschaft an und war diese Änderung der Bemessungsgrundlage eine Folge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ( G 34,35/2011). Nach den Erläuternden Bemerkungen 1984 der Beilagen XXIV.GP dienen die Änderung im Gereichtsgebührenbereich der Umsetzung der Entkoppelung der Entrichtung der Eintragungsgebühr von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer über FinanzOnline. Die Regelung des § 31 GGG soll um alle Fälle fehlgeschlagener Einziehung erweitert und mit einem Fixbetrag in Höhe von 20 Euro, der sich an den Mehrkosten (insbesondere Mehrkosten) insbesondere Buchungsspesen) aus der nicht rechtszeitigen Entrichtung beziehungsweise Rückbuchung orientiert, abgegolten werden. Diese Änderung soll der Förderung des Gebühreneinzuges auch in den nicht verpflichtenden Fällen dienen; der Mehrbetrag soll nämlich nicht mehr von der Höhe des noch ausstehenden Gebührenbetrages abhängig (50 %) und mit 400 Euro gedeckelt sein, sondern pauschal auf den Betrag von 20 Euro ermäßigt werden. Die Erläuternden Bemerkungen enthalten keinen Anhaltspunkt, dass für die Neufassung der Gebührenerhöhung verfassungsrechtliche Überlegungen ausschlaggebend waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Neufassung der Bestimmung des § 31 GGG durch die Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013 ausgesprochen, dass es sich bei dem Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG um keine Strafe, sondern um eine objektive Säumnisfolge handelt. Diese akzessorisch zur Gerichtsgebühr hinzutretende Gebührenerhöhung ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig. Ein schuldhaftes Verhalten ist somit nicht Voraussetzung für die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung. Die Normierung einer solchen objektiven Säumnisfolge steht dem Gesetzgeber aber frei und stellt auch durchaus keine ungewöhnliche Regelung dar (vgl. z.B. den Säumniszuschlag nach § 217 BAO). Gegen die Norm des § 31 Abs. 1 GGG bestehen seit der Einführung der betragsmäßigen (absoluten) Höchstgrenze durch die Novelle BGBl. Nr. 292/1987 auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nunmehr eine Regelung zur Vermeidung einer überschießenden Reaktion auf die Unterlassung des Abgabepflichtigen besteht (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Bei den in § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG aF geregelten Gebührentatbeständen ist die Höhe der Gebührenschuld von € 240,00 klar erkennbar. Vom Bf. wurde nicht geltend gemacht, dass er nicht erkannt hätte, das mit der Übereichung der Beschwerde beim VfGH sowie mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH jeweils eine Gebühr in Höhe von jeweils € 240,00 zu entrichten ist. Der Bf. wurde von beiden Gerichtshöfen aufgefordert, die fehlende Entrichtung der Gebühren nachzuholen und erfolgte die Entrichtung der Gebühren durch den Bf. nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist. Die im vorliegenden Fall erfolgte Festsetzung einer Gebührenerhöhung in Höhe von € 120,00 als objektive Säumnisfolge hat daher unter Beachtung der vom zum Ausdruck gebrachten Grundsätze beim Bundesfinanzgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG iVm § 17a VfGG bzw. iVm § 24 Abs. 3 VwGG aF hervorgerufen. Es liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, die Säumnisfolgen im Bereich der Gerichtsgebühren anders zu regeln, als im Bereich der Eingabengebühren nach § 17a VfGG und nach § 24 Abs. 3 VwGG.
Ebenso liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, unterschiedliche Entrichtungsformen vorzusehen. Das Fehlen der Entrichtungsmöglichkeiten durch Abbuchungs- und Einziehungserklärung ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren nicht bei den Gerichtshöfen, sondern bei einer Abgabenbehörde liegt. Die in § 17a Z. 4 VfGG bzw. § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG aF vorgesehenen Ordnungsvorschriften sollen der Stelle, bei die Beschwerden eingebracht werden, die Kontrolle der Einhaltung der Gebührenvorschriften ermöglichen. Auf den Beschwerden angebrachte Abbuchungs- und Einziehungserklärungen müssten von den Gerichtshöfen ans zuständige Finanzamt weitergeleitet werden und würde dies zu einem verwaltungsökonomischen Mehraufwand führen.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Erwägungen nicht als geboten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Da - wie bereits oben näher ausgeführt - die Gebühren gemäß § 17a VfGG und nach § 24 Abs. 3 VwGG vom Finanzamt zu Recht mit Bescheiden nach § 203 BAO festgesetzt wurden, hatte das Finanzamt auch akzessorisch jeweils eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der verkürzten Gebühr) festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. mit weiteren Nachweisen).
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100047.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at