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Angehörige und Zeugnisentschlagungsrechte
Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH trat am eine Änderung in § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Kraft: Nunmehr besteht in Bezug auf ehemalige Ehegatten (eingetragene Partner) kein Zeugnisentschlagungsrecht mehr (§§ 156 bis 158 StPO). Diese neue Rechtslage steht in Konflikt mit anderen Verfahrensordnungen und schafft erneut eine verfassungsrechtlich fragwürdige Situation.
1. Materielles Strafrecht
1.1. Bedeutung des Angehörigen im materiellen Strafrecht
Im materiellen Strafrecht hat der Begriff des „Angehörigen“ mehrfache Bedeutung: Einerseits werden bestimmte Straftaten begünstigt, die gegen Angehörige gerichtet sind (zB §§ 88 Abs 2 Z 1, 136 Abs 4, 141 Abs 3, 150 Abs 3, 164 Abs 7, 166 Abs 1 StGB) oder zu deren Vorteil begangen werden (zB §§ 290 Abs 1, 299 Abs 3 und 4 StGB). Andererseits bewirken Straftaten, wenn sie gegen Angehörige begangen werden, manchmal einen Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 3 Z 1 StGB).
1.2. Begriff des Angehörigen im materiellen Strafrecht
Gem § 72 Abs 1 StGB sind unter Angehörigen einer Person ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie zu verstehen, des Weiteren ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die M...