Kein Anspruch auf Differenzzahlung (Familienbeihilfe), wenn beide Elternteile ausschließlich den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , betreffend die Abweisung auf Gewährung einer Differenzzahlung der Familienbeihilfe ab Juli 2013 für die beiden Kinder B. C. und D. E., zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) auf Auszahlung eines Differenzbetrages zu der gleichfalls von ihr in der Slowakei für ihre beiden Kinder B. C., geb. 0.0.1997 und D. E., geb. am X.X.2011 bezogenen Familienbeihilfe "ab Juli 2013" ab. In dieser Entscheidung führt das Finanzamt in seiner Begründung aus, dass die Bf. im hier maßgeblichen Zeitraum in Österreich keine Beschäftigung oder keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder der selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen hätte und ihr somit keine Ausgleichszahlung zustehen würde.
In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr gem. § 243 BAO als Beschwerde bezeichnet) vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass sich ihr Anspruch auf eine Differenzzahlung bis aus der VO (EG) 883/2004 und der Durchführungs-VO (EG) 987/2009 ergeben würde. Ihre derzeitige Tätigkeit sei nicht - wie im Formblatt des Finanzamtes "Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" fälschlich aufscheint - unselbständig erwerbstätig, sondern sie wäre selbständige Personenbetreuerin im Rahmen eines freien Gewerbes. Als Nachweise übermittelte die Bf. diesbezüglich der Abgabenbehörde eine Ablichtung einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom aus der hervorgeht, dass auf dem Beitragskonto zu ihrer Person zur Zeit keine Rückstände bestünden, eine Kopie der BH F. vom betreffend der erfolgten Gewerbeanmeldung sowie einen Mitgliederbericht der WKO vom . Ergänzend verweist die Bf. in dieser Eingabe darauf, dass sie sich seit April 2011 auf Grund der Geburt ihrer Tochter auf Mutterschaftsurlaub befinden würde und dieser erst mit ende. Sie sei Alleinerzieherin wobei die jeweiligen Väter ihrer Kinder Alimente leisten würden. Derzeit würde die Bf. auf Grund der Variante 30 + 6/Monate ein pauschales Kinderbetreuungsgeld - somit bis zum - beziehen. Des Weiteren legte die Bf. dieser Eingabe ein ausgefülltes Formular E401 sowie für jedes Kind ein E411 bei.
Das Finanzamt legte den Akt zur Entscheidung am dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) vor. Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht (BFG) der Bf. den nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenäußerung ein. Eine Stellungnahme dazu langte beim BFG am ein.
II. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ist das anhängige Verfahren gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom BFG nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen hier anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten in der anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. ...
...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
...
(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgE.chten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
...
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
...
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der zozialen Sicherheit, kurz als VO (EG) 883/2004 bezeichnet:
Artikel 1:
Definitionen
Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
...
Artikel 2:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Artikel 3:
Sachlicher Geltungsbereich:
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen
Artikel 11:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene
Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Verordnung /EG) 987/2009 des Europäischen parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit - folgend kurz Durchführungs-VO (EG) 987/2009:
Artikel 97:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt mit in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
III. Sachverhalt:
Die Bf. ist geschieden und lebt mit ihren beiden Kindern (B. C. geb. 0.0.1997 und D. E. geb. X.X.2011) - sowohl die Kinder als auch deren Mutter sind Slowakische Staatsbürger - im hier relevanten Zeitraum (somit ab Juli 2013) unstrittig in der Slowakei in einem gemeinsamen Haushalt. D ie Bf. verfügt über ein freies Gewerbe „Personenbetreuung“ mit gültigem Gewerbeschein in Österreich, wobei dieses Gewerbe seit September 2008 bis aufrecht und danach als „ruhend“ gemeldet war. Im hier relvanten Zeitraum war die Bf. in der Slowakei nicht sozialversichert, während in Österreich für ihre Person bis zunächst eine Pflichtversicherung bei der SVA bestand, aus der sie sich jedoch nachträglich mit Wirkung vom ausnehmen ließ und so ein Guthaben auf ihrem Beitragskonto erwirkte. Einen österreichischen Gewerbeschein besitzt die Bf. seit . Eine Ausübung der tatsächlichen Personenbetreuung in Österreich im Rahmen ihres Gewerbes erfolgte von der Bf. - lediglich mit kurzen Unterbrechungen - bis , ab bis bezog sie Wochengeld und war im Mutterschutz bezüglich ihres zweiten Kindes, welches am X.X.2011 geboren wurde. Anschließend befand sich die Bf. in "Karenz". Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in Österreich wählte sie die Variante 30+6/Monate, d.h. für die Kindesmutter würde der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auf Grund der Geburt ihrer Tochter am mit enden.
Die jeweils leiblichen Väter der Kinder (die beiden Kinder der Bf. haben unterschiedliche Väter) leben gleichfalls in der Slowakei, sind SK-Staatsbürger und auch im genannten Land jeweils unselbständig berufstätig. Die Familienbeihilfe in der Slowakei bezieht ebenfalls die Bf. als Kindesmutter wobei sie überdies von den beiden leiblichen Vätern Alimentationsleistungen für ihre Kinder erhält. Die Differenzzahlung wurde der Bf. vom Finanzamt bis einschließlich Juni 2013 gewährt. Im hier relevanten Zeitraum - demnach vom bis - übte die Bf. weder in der Slowakei noch in Österreich eine unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit aus. Aus den Daten des zentralen Melderegisters ergibt sich in Österreich für die Bf. ein Nebenwohnsitz bis in G. . Nach verfügte sie über keinen Wohnsitz in Österreich. Im österreichischen Versicherungsdatenauszug scheinen für die Bf. folgende Eintragungen auf: bis gewerblich selbständig Erwerbstätige, ab bis laufend vorläufige Ersatzzeit wegen Kindererziehung.
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bf. in ihrem Schriftsatz, eingelangt beim BFG am im Einklang mit ihrem eigenen Vorbringen. Streitgegenstand bildet demnach, ob der Bf. in Österreich für ihre beiden genannten Kinder im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 - nur dieser Zeitraum ist mit der Beschwerde vom angefochten - eine Differenzzahlung zur Slowakischen Familienbeihilfe zusteht. Die Bf. vermeint, dass sich ihr Anspruch auf eine Differenzzahlung für den zuvor genannten Zeitraum durch die zuständige österreichische Behörde aus der VO (EG) 883/2004 und der dazugehörigen Durchführungs-VO (EG) 987/2009 ergeben würde.
Die Bf. sowie ihre beiden Kinder als auch die jeweiligen Kindesväter sind allesamt Slowakische Staatsbürger und im hier relevanten Zeitraum ausschließlich im zuvor genannten Staat wohnhaft. Auf Grund der Bestimmungen des Art. 2 der VO (EG) 883/2004 liegt demnach für das anhängige Verfahren ein persönlicher Anwendungsfall dieser unionsrechtlichen Regelung vor. Auch sachlich sind Familienleistungen - unter diesen sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten anzusehen (vgl. Artikel 1, Buchstabe z der VO (EG) 883/2004) - auf Grund der Regelung des Art. 3 Abs. 1, Buchstabe j) leg cit von der genannten VO erfasst. Diese Verordnung ist seit in Geltung und bestimmt in ihrem Artikel 11 einleitend in Absatz 1, dass Personen, für die diese Verordnung gilt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Dabei wird bei Personen, die auf Grund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen davon ausgegangen, dass sie - mit hier nicht insteressierenden Ausnahmen - diese Tätigkeit auch ausüben (Abs. 2). Die Begriffe "Beschäftigung" und "selbständige Erwerbstätigkeit" bedeuten nach Art. 1, Buchstaben a) und b) der VO (EG) 883/2004 nicht nur die Ausübung dieser Tätigkeit selbst, sondern auch eine dieser Tätgkeit gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Der Bezug einer Geldleistung auf Grund oder infolge einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt somit ebenfalls als Ausübung der Beschäftigung bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dazu gehört beispielweise der Bezug von Kranken- oder auch Wochengeld. Das der Bf. gewährte Kinderbetreuungsgeld nach den Bestimmungen des KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) ist jedoch keine Geldleistung infolge der von ihr in Österreich bis Ende März 2011 tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und führt demnach zu keiner ihr gleichegestellten Situation. Vielmehr ergibt sich nach der Geburt eines Kindes analog einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz einer Beschäftigten eine gleichgestellte Situation für selbständig Erwerbstätige, wobei diesbezüglich § 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz eine Befristung maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes vorgibt. Freistellungen die demnach über eine Dauer der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz hinausgehen, stellen somit keine der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation dar. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss Nr. F 1 vom , Amtsblatt der Europäischen Union C 106/11 vom zu verweisen, worin in Ziffer 1, Buchstabe b) u.a. unter lit iii) klargestellt wird, dass Anspüche auf Familienleistungen insbesondere dann als durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst gelten, wenn sie erworben wurden während Zeiten einer vorübegehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit, und zwar durch unbezahlten Urlaub zum Zweck der Kindererziehung solange dieser Urlaub nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist. Zwar erging diese Klarstellung zu Artikel 68 der VO (EG) 883/2004, jedoch ist kein Grund ersichtlich warum im Sinne der selben VO für die Bestimmungen des hier anzuwendenden Art. 11 eine andere Auslegung herangezogen werden sollte. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch den Ausführungen im Kommentar zum FLAG, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 53, Rz 75.
Zusammengefasst ist demnach festzustellen, dass die Bf. seit der Geburt ihrer Tochter im Juni 2011 nach ihrer eigenen Darstellung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, noch für sie - für den hier relevanten Zeitraum - eine gleichgestellte Situation im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorlag. Vielmehr widmete sich die Bf. im Anschluss an die Geburt von E. der Kindererziehung, bezog nach der vorliegenden Aktenlage von Österreich ein pauschales Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres zuvor genannten Kindes (somit bis Juni 2013), und wohnte - wie auch die leiblichen Väter ihrer Kinder - in der SK. Auch die Väter der Kinder gehen ausschließlich in der SK einer nichtselbständigen Beschäftigung nach. Zwar meldete die Bf. ihr Gewerbe in Österreich erst im Dezember 2013 als ruhend und entrichtete zunächst auch bis dahin ihre Pflichtversicherungsbeiträge im Rahmen des freien Gewerbes in Österreich, ließ sich jedoch nachträglich wiederum mit Wirkung von dieser Pflichtversicherung ausnehmen. Aus den genannten Gründen ist im gegenständlichen Streitzeiraum Juli bis Dezember 2013 Österreich nicht als Beschäftigungsstaat der Bf. anzusehen, wodurch sie auf Grund der Bestimmungen des Artikel 11 Abs. 3, Buchstabe e) der VO (EG) 883/2004 ausschließlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Im anhängigen Verfahren scheidet somit die Anwendung der Prioritätsregeln der zuvor genannten Verordnung aus, da sowohl die Bf., ihre beiden Kinder, als auch die leiblichen Kindesväter nur den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegen. Demnach kommt eine Differenzzahlung nach Art. 68 der VO (EG) 883/2004 - nicht in Betracht. Für eine solche wäre Vorausssetzung, dass für denselben Zeitraum und für dieseleben Familienangehörigen im Rahmen einer famileinhaften Betrachtungsweise Leistungen nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. In der angefochtenen Entscheidung des Finanzamtes konnte somit keine Rechtswidrigkeit festgestelt werden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine ordentliche Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt der gegenständlichen Entscheidung im Wesentlichen die Feststellung eines Sachverhalts zugrunde, wobei die hier maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob hier ausschließlich die Rechtsvorschriften der Slowakei zur Anwendung gelangen eindeutig durch den Wortlaut des Artikel 11 Abs. 3, Buchtsabe e) der VO (EG) 8832004 geregelt ist. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind demnach nicht erfüllt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100190.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAB-54289