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ASoK 7, Juli 2014, Seite 248

Die Bildungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder

Bleibt das Mitglied des Betriebsrats wegen Bildungsfreistellung der Arbeit fern und wurde der Freistellungszeitpunkt nicht im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgesetzt, so besteht kein Entgeltanspruch

Von Dr. Thomas Rauch

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung (§§ 118 und 119 ArbVG) ist von der Amtsfreistellung abzugrenzen. Die besuchte Bildungsveranstaltung hat die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen und darf die vorgesehene Dauer nicht überschreiten. Weiters hat der Betriebsrat den Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der gewünschten Bildungsfreistellung über diese in Kenntnis zu setzen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist zu prüfen, ob für das Fernbleiben, das nach Auffassung des Betriebsrats auf dem Titel „Bildungsfreistellung“ beruht, vom Arbeitgeber ein Entgelt zu gewähren ist. Im Folgenden werden die Vorgaben für eine gesetzmäßige Bildungsfreistellung und die sich ab 20 Arbeitnehmern daraus ergebenden Entgeltansprüche näher erörtert.

1. Zur Dauer der Bildungsfreistellung

1.1. Allgemeines

Jedes Mitglied des Betriebsrats hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts. In Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrats Anspruch auf eine solche Freistellung ...

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