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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2015, RV/7100231/2015

Höhe der Miete, wenn diese durch den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung noch ansteigen wird.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1682/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0080. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7100231/2015-RS1
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins, ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip entsprechend und dem Grundgedanken des GebG Rechnung tragend, von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen.
RV/7100231/2015-RS2
§ 26 GebG ist nicht verfassungswidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der X, vertreten durch Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Am 17./ haben die X. und Herr Z, vertreten durch die X. als 2/3 Eigentümer als vermietende Partei und C einen Mietvertrag über diverse Objekte des Hauses Adresse, abgeschlossen. Die Vermietung erfolgte zu Geschäftszwecken, insbesondere der Privatzimmervermietung und Untervermietung (Punkt 3. des Vertrages).

Das Mietverhältnis beginnt am und ist unbefristet. Die Auflösungsgründe des §1118 ABGB bleiben unbeschadet aufrecht (Punkt 4.).

Der Mietzins (pauschalierte monatliche Bruttomiete)  laut Punkt 5. des Vertrages beträgt:


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Passage, Vitrinen, Innenhof, Lichthof
600,00
Top 3
1.773,05
Top 4
1.131,62
Top 5
1.170,55
Top 8
1.921,62
Top 9
1.272,38
Top 17
522,99
Top 18
513,34
Top 126
627,96
Top 260
723,30
Top 30
1.030,25
Top 33
4.299,00
gesamt
15.586,06

Punkt 5. letzter Absatz lautet:

" Da die Bestandsobjekte teilweise mangelhaft bis unbrauchbar sind, wird vereinbart, dass bis zur Behebung sämtlicher Mägel und Herstellung eines baugesetzgemäßen Zustandes Mietzahlungen nur in der Höhe der Fremdnutzung durch Dritte  - Privatzimmervermietung zu erfolgen hat, sowie der bisherigen Nutzungsentgelte für die Passage und Innenhof, wie dies bisher in Form der Benutzungsentgelte erfolgte."

Der Mieter hat den Mietgegenstand besichtigt, ist über die Beschaffenheit, Zustand und Größe desselben unterrichtet und übernimmt ihn in brauchbarem Zustand so wie er liegt und steht. Sämtliche Kategorie bestimmenden Merkmale sind nach einvernehmlicher Kontrolle brauchbar. Sollte sich ein übersehener Mangel herausstellen, der die Brauchbarkeit hindert, werden ihn die Vermieter über Anzeige des Mieters unverzüglich beheben (Punkt 22.).

II. Verfahren vor dem Finanzamt

Am erging der beschwerdegegenständliche Bescheid gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1  GebG iVm § 201 BAO an die X.. Auf Grund der Verpflichtung des Bestandgebers nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG die Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen, erging der Bescheid an den Bestandgeber.

Die Gebühr wurde wie folgt berechnet:

€ 15.586,06 monatl. Gesamtmiete x 36 (Dauer) = € 561.098,16 Bemessungsgrundlage

Am wurde unter Hinweis auf Punkt 5. letzter Absatz des Mietvertrages (siehe oben unter Punkt I) Beschwerde eingebracht. Auf Grund der signifikanten Unbenutzbarkeit diverser, der im Vertrag genannten Mietobjekte, ergebe sich ein tatsächlicher monatlicher Mietzins von derzeit Euro 5.687,90 brutto, welcher Betrag Bemessungsgrundlage sei, so dass sich die vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr als wesentlich überhöht erweise.

Die Pflicht zur Selbstberechnung sei zudem verfassungswidrig. Diesbezüglich werde der "Bundesfinanzsenat" einen Vorlageantrag gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG vorzunehmen haben. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Bedingte Leistungen und Lasten seien gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingte zu behandeln. Der Abgabenbehörde erster Instanz obliege es nicht festzustellen, ob ein Gesetz verfassungswidrig sei. Die Gesetzesprüfung auf Verfassungswidrigkeit obliege dem Verfassungsgerichtshof.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird eingewendet.

"Der Bescheid wird zur Gänze aus dem Grunde der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und ausgeführt wie folgt:

In gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel aus, dass es nicht ihm als Abgabenbehörde 1. Instanz obliegt, festzustellen, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Dies könne allein der Verfassungsgerichtshof. Diese Rechtsmeinung ist in der Endkonsequenz richtig, im Weg falsch. Die Behörde hätte statt Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwingend die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen müssen, welches gem. Art 89 Abs. 2 BVG das Recht und die Pflicht hat, die verfahrensgegenständliche Frage dem Verfassungsgerichtshof, gegebenenfalls auch dem Europäischen Gerichtshof, vorzulegen.

Um die Frage, ob die Regelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte zu behandeln sind, abschließend vor dem Verfassungsgerichtshof bzw dem Europäischen Gerichtshof klären zu können."

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorlage folgende Stellungnahme abgegeben:

"Sachverhalt:

Die Firma X. und Hr. Z schließen mit mehreren Mietern am einen Mietvertrag über verschiedene Mietobjekte im Haus Adresse, ab.

Die gesamte beurkundete Miete (brutto) beträgt € 15.586,-- pro Monat. Der Mietvertrag beginnt am und ist unbefristet. Lt. Punkt 7. des Vertrages sind die Mieter verpflichtet, die Beheizung der Mietgegenstände über eine an das Fernwärmenetz angeschlossene Zentralheizung zu beheizen.

Punkt 5 letzter Absatz enthält folgende Regelung: "Da die Bestandsobjekte teilweise mangelhaft bis unbrauchbar sind, wird vereinbart, dass bis zur Behebung sämtlicher Mängel und Herstellung eines baugesetzmäßen Zustandes Mietzahlungen nur in der Höhe der Fremdnutzung durch Dritte - Privatzimmervermietung zu erfolgen hat, sowie der bisherigen Nutzungsentgelte für die Passage und Innenhof, wie dies bisher in Form der Benutzungsentgelte erfolgte."

Ausgehend von der vertraglich vereinbarten monatlichen Gesamtbruttomiete idHv. € 15.586,06 wurde die Gebühr mit Bescheid vom mit € 5.610,98 festgesetzt.

Dagegen wurde am Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass auf Grund der Regelung im Punkt 5 des Vertrages (derzeit) tatsächlich eine wesentlich geringere Miete als beurkundet geleistet wird. Des weiteren wurde die Verpflichtung zur Selbstberechnung als verfassungswidrig eingestuft.

Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt, das Finanzamt hätte keine Beschwerdevorentscheidung erlassen dürfen, sondern hätte die Beschwerde direkt dem Bundesfinanzgericht vorlegen müssen. Dieses hätte nach Art. 89 Abs. 2 BVG das Recht und die Pflicht, die verfahrensgegenständliche Frage dem Verfassungsgerichtshof gegebenenfalls auch dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Beweismittel:

Mietvertrag, Beschwerde und Vorlageantrag

Stellungnahme:

Gemäߧ 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Im beschwerdegegenständlichen Fall wird für die Bestandobjekte eine vertraglich vereinbarte monatliche Bruttomiete vereinbart. Auf Grund der Tatsache, dass die Bestandobjekte teilweise mangelhaft bis unbrauchbar sind, ist derzeit eine geringere Miete zu zahlen.

Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip Rechnung tragend von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Bestandzins auszugehen ().

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung des vollen Mietzinses ist unter der aufschiebenden Bedingung, dass hinsichtlich des Bestandobjektes die Mängel behoben werden und ein baugesetzmäßiger Zustand hergestellt wird. Im Hinblick auf § 26 GebG hat die Bewertung des gebührenpflichtigen Gegenstandes so zu erfolgen, als ob die Mieter zur Zahlung des höheren Mietzinses unbedingt verhalten werden.

Zum Einwand, die Behörde hätte statt Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwingend die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorlegen müssen, ist auf die Bestimmungen des § 262 BAO zu verweisen. Über Bescheidbeschwerden ist nach § 262 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird (Abs. 2). Wird lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 3).

Im konkreten Fall liegt keine der im § 262 BAO normierten Voraussetzungen vor, die eine direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gerechtfertigt hätte. Vielmehr war nach Abs. 1 des § 262 BAO eine Bescherdevorentscheidung zwingend zu erlassen.

Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt die Beschwere als unbegründet abzuweisen."

III. Verfahren vor dem BFG

III.1. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Bemessungsakt Steuernummer,.

III.2. Erwägungen

§ 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) lautet auszugsweise:

"(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

1. im allgemeinen 1 v. H.;....

...

(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.

(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen."

§ 26 Gebührengesetz 1957 (GebG) lautet:

"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen ist. Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis , ausgeführt:

"...§ 26 leg. cit. lautet auszugsweise:

"Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, soweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind ..."

Da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, ErgB 23 B Abs. 3 zu § 33 TP 5 GebG referierten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/15/0246; , Zl. 88/15/0109, und vom , Zl. 89/15/0140, auf deren Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die Auffassung vertritt, daß bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip und dem im §§ 21 und 22 GebG 1957 enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem gemäß § 26 leg. cit. als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen ist, ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt...."

Infolge der im Gebührengesetz normierten Bedingungsfeindlichkeit ist es daher im Lichte der vorzitierten höchstgerichtichen Judikatur nicht von Relevanz, dass "bis zur Behebung sämtlicher Mängel und Herstellung eines baugesetzmäßigen Zustandes" geringere Mietzahlungen zu leisten sind. Vielmehr ist das Finanzamt zu Recht vom vereinbarten Mietzins laut Punkt 5. unter Außerachtlassung des letzten Absatzes des Mietvertrages ausgegangen.

§ 262 BAO lautet:

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

Ritz5, Kommentar zur Bundesabgabenordung, § 262 Abs. 3, Tz 11, führt dazu aus:

"Das im § 262 Abs. 3 normierte Verbot der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bzw die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage an das Verwaltungsgericht setzt keinen Antrag nach § 262 Abs. 2 lit. a voraus. § 262 Abs. 3 gilt, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit oder die Verfassungswidrigkeit behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar."

Da die Bf nicht ausschließlich Verfassungswidrigkeit einwendet, sondern auch die Abänderung der Gebühr an sich nach materiell rechtlichen Bestimmungen begehrt, war die Behörde daher zur zwingenden Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vepflichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art 140 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 B-VG die Kompetenz, bei verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Normenprüfung zu stellen. (Unger, Die neuen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des BFG, BFGjournal 2014, 254). Gemäß  Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Nach dem sinngemäß anzuwendenden Art. 89 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung einer innerstaatlichen Norm (Gesetz oder Verordnung) einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß  § 62 Abs. 1 Satz 2 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit in überprüfbarer Art präzise ausgebreitet werden, dh mit welchen Verfassungsbestimmungen die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch steht und welche Gründe für diese Annahme sprechen, sowie die Abgrenzung des Aufhebungsumfanges. Weitere Prozessvoraussetzung ist die Präjudizialität, nämlich ob die wegen Verfassungswidrigkeit angefochtene Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet.  (Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 350, BFG RS/7100024/2014, ).

Die Argumentation der Bf erschöpft sich in der Aussage: "Die Pflicht zur Selbstberechnung ist zudem verfassungswidrig" bzw. in der Feststellung, das Bundesfinanzgericht habe gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG das Recht und die Pflicht, die verfahrensgegenständliche Frage dem Verfassungsgerichtshof, gegenbenenfalls auch dem Europäischen Gerichtshof, vorzulegen, um die Frage, ob die Regelung des § 26 GebG, wonach bedingt Leistungen und Lasten als unbedingte zu behandeln sind, abschließend vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. dem Europäischen Gerichtshof klären zu können.

Das h.o. Gericht hegt  keine verfassungssrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen, zumal der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall , keine Bedenken gegen § 26 iVm § 33 TP5 Abs. 1 und 3 geäußert hat. Der VfGH führt aus:

"...Weiters ist zu beachten, daß nach dem Gebührengesetz bei der Bemessung der Höhe der Gebühr auf den Zeitpunkt der Vertragserrichtung und auf den Inhalt der Urkunde (Urkundenprinzip nach §§17 und 21 GebG) abzustellen ist und dass demnach die Höhe der Gebühr von vornherein feststehen muss. Die nachträgliche Amortisation ist für die Bemessung der Gebühr unmaßgeblich, weil nach §26 GebG auf eine auflösende Bedingung nicht Bedacht zu nehmen ist. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind beim VfGH unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden..."

Gleiches ist denklogisch auf vorliegenden Fall hinsichtlich der Behebung von Mängeln als aufschiebende Bedingung anwendbar.

Hinsichtlich der Bemerkung, die Selbstberechnung sei zudem verfassungswidrig ist zu sagen, dass die Bf nicht näher ausführt, in welchem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht sie sich verletzt fühlt.

Anzumerken ist jedenfalls, dass nicht nur das Gebührengesetz 1957 die Selbstberechnung vorsieht, sondern dass es solche Bestimmungen auch in zahlreichen anderen Steuergesetzen gibt, wie zB. in der Lohnsteuer (§ 79 EStG), der Kapitalertragsteuer (§ 96 EStG), der Einkommensteuer bei Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 99 EStG iVm § 101 EStG, der Immobilienertragsteuer (§ 30b EStG), der Versicherungssteuer (§ 6 VersStG), dem Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichslastenfonds (§ 43 FLAG), dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), 
den Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 UStG), der Flugabgabe (§ 7 FlugAbg), der Werbeabgabe (§ 4 Werbeabgabegesetz 2000), der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG),  der Gesellschaftsteuer (§ 10a KVG).

Hinsichtlich des Antrages auf mündliche Verhandlung "für den Fall der nicht sofortigen Stattgabe" ist zu sagen, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht, womit der Antrag der Beschwerdeführerin unwirksam ist (vgl. hiezu und ).

Auf Grund des vorliegenden eindeutigen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III. Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100231.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at