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BFGjournal 7-8, Juli 2014, Seite 254

Die neuen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des BFG

Peter Unger

Neben zahlreichen anderen Neuerungen brachte die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform auch eine Kompetenzerweiterung für das BFG mit sich. Während der UFS auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine generelle Norm diese vollziehen musste und die Parteien auf das Beschwerdeverfahren vor dem VfGH angewiesen waren, besteht seit für das BFG die Möglichkeit, einen Antrag auf Einleitung eines konkreten Normenprüfungsverfahrens an den VfGH zu richten.

1. Grundsätzliches

Während den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) seit ihrer Einführung die Kompetenz zukam, die Einleitung eines Normenprüfungsverfahren beim VfGH zu beantragen, blieb dies – aus sachlich nicht erkennbaren Gründen – dem UFS zeit seines Bestehens verwehrt.

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden mit Wirksamkeit vom die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einleitung von Normenprüfungsverfahren insofern geändert, als der VfGH nunmehr gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B‑VG auf Antrag eines Gerichts über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag u. a. eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von...

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