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ZWF 1, Jänner 2018, Seite 49

Das neue deutsche Geldwäschegesetz 2017

Zweckentfremdung von Daten aus Verdachtsmeldungen als Gesetzeszweck?

Jens Bülte

Die 4. Geldwäsche-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten das nationale Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche bis zum anzupassen hatten. Nach einigen Schwierigkeiten gelang dies auch dem deutschen Gesetzgeber mit Gesetz vom . Dieses Umsetzungsgesetz ist allerdings eher Beispiel für eine sehr bedenkliche Arbeit der Legislative als für rechtsstaatliche Rechtssetzung.

1. Umfang der Reform durch das Umsetzungsgesetz

Um den Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL gerecht zu werden, wurde das deutsche Geldwäschegesetz (dGwG) in vielen Bereichen umgestaltet und der Umfang des Regelungswerks ausgeweitet. Zwar sind die Grundstrukturen erhalten geblieben, doch hat sich die Struktur der Compliance-Anforderungen durch die europäischen Vorgaben an das Risikomanagement (§ 4 dGwG) und die Risikoanalyse (§ 5 dGwG) verändert. Es wurden detailliertere Compliance-Vorgaben geschaffen. Zudem wurden die Pflichten von sog Güterhändlern und Veranstaltern von Glücksspielen ausgeweitet, das anwaltliche Mandatsgeheimnis beschränkt und ein sog Transparenzregister installiert. Außerdem wurde auch das Sanktionensystem durch die Einführung eines umfangreichen Bußgeldkatalogs und Vorschriften über die Veröffentlichung ...

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