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Der neue Rechtsrahmen zur Geldwäscheprävention für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 und die von diesem abgeleitete KSW-GWPRL 2017 setzen die sich aus der 4. Geldwäsche-RL ergebenden Geldwäschepräventionspflichten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer um. Änderungen zur bisherigen Rechtslage gibt es dabei in fast allen Teilbereichen. Während bei manchen Themenkomplexen wie Sorgfalts- oder Aufbewahrungspflichten nur vergleichsweise kleine Modifizierungen der bereits zuvor bestehenden Rechtslage vorgenommen wurden, wurden andere geradezu fundamental verändert oder gänzlich neu geschaffen. Der vorliegende Beitrag stellt vier besonders stark von Änderungen betroffene Gebiete dar: den autonomen Geldwäschebegriff des WTBG 2017, den neuen Bezugspunkt der Meldepflichten, die Hinweisgebersysteme und die Verwaltungsstrafen.
1. Der Geldwäschebegriff des WTBG 2017
Bei der Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL in das WTGB 2017 wurde in Bezug auf den Geldwäschebegriff die bisherige Tradition gebrochen, diesbezüglich auf den in § 165 StGB normierten Straftatbestand der Geldwäscherei abzustellen. UE mit guten Gründen: Dass die 4. Geldwäsche-RL generell von Geldwäsche und nicht von Geldwäscherei spricht, sei nur am Rande angemerkt und war wohl nicht ausschlaggebend für die konkrete Umsetzung. Entscheidend ersch...