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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/7300010/2014

Beschuldigte war nicht Täterin, sondern der zwischenzeitig verstorbene Ehemann als faktischer Machthaber, daher Einstellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
1. M., Adresse1,
2. B-GmbH, Adresse2 ,  
beide (damals) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lutz Moser, Herzgasse 61/9, 1100 Wien,
wegen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG  über die Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 (Anmerkung: gemäß § 65 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl I Nr. 112/2012 richtig: Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde vom , SpS-Nr. 13 , Strafnummern 001 , 002, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung des Spruchsenates vom , SpS-Nr. 13, aufgehoben und das zu den Strafnummern 001, 002 wegen Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren jeweils gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 (richtig: Wien 9/18/19 Klosterneuburg) als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde vom , SpS-Nr. 13 (SN-Nr.: 001, 002), wurde Frau M. (in weiterer Folge: Beschuldigte) in nichtöffentlicher Sitzung schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich als Geschäftsführerin der Firma B-GmbH im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart

I. a.) It. Aktenlage (Differenz zwischen abgeführter Lohnsteuer und einbehaltener Lohnsteuer It. eingereichter Lohnzettel, 01/2013-03/2013 keine Lohnabgaben abgeführt, obwohl laut SV Arbeitnehmer angemeldet waren)

Lohnsteuer für 2011 in H. v. € 3.834,73

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2011 in H. v. € 2.715,88

Lohnsteuer für 2012 in H. v. € 15.143,39

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeilhilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2012 in H. v. € 10.425,00

Lohnsteuer für 1-3/2013 in H. v. € 5.509,97

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 1-3/2013 in H. v. € 2.862,09

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und

b.) It. Aktenlage durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2011 und 2012 ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

M. habe hiedurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (ad Pkt. a) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (ad Pkt. b) begangen und werde hiefür nach §§ 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend), im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 185 FinStrG habe die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbetrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 400,00 festgesetzt.

II. Die Firma B-GmbH, Adresse3 , sei gemäß § 3 Abs. 2 VbVG i.V.m. § 28a FinStrG verantwortlich für die folgenden durch die Geschäftsführerin M. als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG zu ihren Gunsten und unter Verletzung der sie als Abgabepflichtige treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen begangenen Finanzvergehen.

M. sei schuldig, sie habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Geschäftsführer der Firma B-GmbH, Adresse3

a.) It. Aktenlage (Differenz zwischen abgeführter Lohnsteuer und einbehaltener Lohnsteuer It. eingereichter Lohnzettel, 01/2013-03/2013 keine Lohnabgaben abgeführt obwohl It. SV Arbeitnehmer angemeldet waren)

Lohnsteuer für 2011 in H. v. € 3.834,73

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2011 in H. v. € 2.715,88

Lohnsteuer für 2012 in H. v. € 15.143,39

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeilhilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 2012 in H. v. € 10.425,00

Lohnsteuer für 1-3/2013 in H. v. € 5.509,97

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 1-3/2013 in H. v. € 2.862,09

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und

b.) It. Aktenlage durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2011 und 2012 ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Sie habe hiedurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (ad Pkt. a) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (ad Pkt. b) zu verantworten.

Gemäß §§ 49 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG werde unter sinngemäßer Anwendung des § 4 VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) eine Verbandsgeldbuße von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausendfünfhundert; Anmerkung: gemeint wohl: viertausend) verhängt.

Gemäß § 185 i.V.m. § 56 Abs. 5 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 400,00 zu ersetzen.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"M, geb. , wohnhaft in Adresse1, ist alleinige Geschäftsführerin der Firma B-GmbH.

Für die Zeiträume 1-12/2012 und 1-3/2013 wurden die Lohnabgaben zu niedrig abgeführt bzw. bekanntgegeben. Erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens wurden die tatsächlichen Lohnabgaben bekanntgegeben. Auch wurden die Abgabenerklärungen für 2011 und 2012 nicht zu den Fälligkeitszeitpunkten abgegeben. Der Verteidiger erklärt in seiner schriftlichen Rechtfertigung, dass die Beschuldigte (ergänzt: und der belangte Verband) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Sie gibt ihre Verfehlungen zu.

Sie habe sich auf ihre langjährige versierte Buchhalterin verlassen. Als diese wegen Krankheit ausfiel, mussten andere Mitarbeit(innen) diese Aufgaben übernehmen. Sie selbst habe sich nicht mit den Buchhaltungsagenden befasst.

Der steuerliche Vertreter führt in der schriftlichen Rechtfertigung aus, dass die Lohnabgaben 1-3/2013 rechtzeitig entrichtet worden wären. Dies wird durch die Buchung der Lohnabgaben am 1. und widerlegt.

Sie ersucht den Senat, die geständige Verantwortung zu würdigen.

Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart die ihr vorgeworfenen Finanzvergehen begangen hat.

Die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Diese Feststellungen gründen sich auf den zur Verlesung gelangten Veranlagungsakt und Strafakt.

Bei der Strafbemessung war mildernd, die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die gänzliche Schadensgutmachung; erschwerend hingegen kein Umstand zu werten.

Die verhängte Geldstrafe nimmt Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten. Sie entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und ist schuldangemessen.

(Anmerkung: Ausführungen zur Bemessung der Geldbuße sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.)

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen."

In der fristgerechten Beschwerde vom wird das Erkenntnis wie folgt bestritten:

"Die Beschuldigte, die in Wort und Schrift kaum der deutschen Sprache mächtig ist, fungierte nur über Andringen ihres Ehemannes, des am verstorbenen P. , auf dem Papier als Geschäftsführerin des verantwortlichen Verbandes, dessen faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Machthaber ausschließlich P. war, den damit auch die Verantwortlichkeit für die steuerlichen Belange der B-GmbH traf.

Die Beschuldigte hat sich mit Angelegenheiten der B-GmbH, insbesondere auch deren steuerlichen Belangen nie befasst, wozu sie auf Grund ihrer mangelnden Sprachkenntnisse auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. Sie hat daher in allen die B-GmbH betreffenden Angelegenheiten voll auf ihren Ehemann und die von ihm wahrzunehmende reelle Geschäftsführung vertraut.

Beweis: Zeugin1 , Angestellte der B-GmbH,
Zeugin Mag. Zeugin2 , Angestellte der B-GmbH,
beide p.A. B-GmbH, Adresse2.

Da die Beschuldigte sohin wegen ihres bedenkenlosen Vertrauens auf eine normentsprechende, steuerliche Vorgangsweise ihres Ehemannes wohl fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt hat, hat sie die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 49 und 51 FinStrG nicht verwirklicht.

Die Beschuldigte hat in ihrer Rechtfertigung eine geständige Verantwortung nur zur Schonung ihres Ehemannes P., dessen Gesundheitszustand sich seit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens rapid verschlechtert hatte, abgelegt und ersucht dafür um Verständnis.

Da ein Finanzvergehen der Beschuldigten nicht vorliegt, ist auch eine Verbandsgeldbuße über die B-GmbH nicht zu verhängen.

Im Hinblick auf den der Beschuldigten zuerkannten Milderungsumstand der gänzlichen Schadensgutmachung erscheinen sowohl die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe als auch die Verbandsgeldbuße zu hoch gegriffen.

Die Beschuldigte und die B-GmbH stellen daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde das gegen sie geführte Finanzstrafverfahren einstellen, allenfalls Geldstrafe und Verbandsgeldbuße auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß wesentlich herabsetzen."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die zur Vertretung einer juristischen Person (hier: der B-GmbH) berufenen Personen (hier: in erster Linie die Geschäftsführerin A) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige (hier also: die juristische Person B-GmbH) bzw. der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.

Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. des Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von den seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten.

Gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 hat ein Arbeitgeber (hier wiederum die B-GmbH) bzw. für diesen der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat derartiger Arbeitgeber bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Objektive Tatseite:

Zur objektiven Tatseite ist auf das Ergebnis der Außenprüfung vom , ABNr. 400164/13, zu verweisen, wonach Folgendes festgestellt wurde:

2011: die Lohnabgaben wurden überhaupt nicht gemeldet oder entrichtet, ebenso wurden
für die Monate 02, 06, 07, 09, 10, 11/2012 und 01-03/2013 die Lohnabgaben weder gemeldet noch entrichtet. Aufgrund dieser Feststellungen wurden die im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Abgaben nicht bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Zudem ergibt sich aus dem Abgabenakt, dass die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 nicht bis zu den gesetzlichen Terminen eingereicht.

Damit wurden die objektiven Tatbestände der angeschuldeten Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.

Subjektive Tatseite:

Vor der Verhandlung vor dem Spruchsenat hat die Beschuldigte ihre Verfehlungen zugegeben und ersucht, die geständige Verantwortung bei der Strafbemessung zu würdigen. In der Beschwerde wurde nunmehr die Schuld und Täterschaft auf den zwischenzeitig verstorbenen Ehemann abgeschoben.

Möglicher Täter eines Finanzvergehens ist derjenige, dem eine entsprechende abgabenrechtliche Pflichterfüllung ex lege aufgetragen ist, hier mittels des zitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer GmbH auch ohne rechtsgültigen Bestellakt tatsächlich führt, der hat auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen (; -W/07).

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Zur Klärung der Täterschaft wurde die von der Beschuldigten angegebene Zeugin Mag. T. um ihre (aufgrund gesundheitlicher Probleme) schriftliche Zeugenaussage ersucht. Darin teilte sie Folgendes mit:

"Ich bin mit Frau M. nicht verwandt oder verschwägert und sie ist mir bekannt.

Die B-GmbH war ein Bauunternehmen, das Renovierungen, Sanierungen und Neubauten durchgeführt hat.

Ich wurde als Bürokraft angestellt und habe Herrn R zugearbeitet (Telefondienst, schriftliche Korrespondenzen, Terminvereinbarungen, etc.).

Ich wurde am in der B-GmbH von Herrn P. angestellt und habe Ihn als Geschäftsführer wahrgenommen. Erst nach seinem Dahinscheiden wurde mir bekannt, dass er über seinen Treuhänder „nur“ fast 2/3 der Firma inne hatte (genaue Anteile sind mir nicht bekannt). Herr P. war täglich im Büro und hat die Firma geleitet und alle Entscheidungen getroffen.

Seine Gattin Frau M. war nie im Büro in Wien und ich habe Sie erst im  Sommer 2013 kennengelernt. Sie hatte keine Aufgabe in der B-GmbH, d.h. ihr Mann hat die Geschäfte geleitet und sie hat immer nur die Zahlscheine für Überweisungen unterschrieben, hat jedoch an der täglichen Arbeit meiner Wahrnehmung nach nicht teilgenommen. (war von Herrn P. auch nicht gewünscht).

Aufgabenverteilung:

Als ich begonnen habe in der Firma zu arbeiten (12/2011) bis April 2013 war mir nur Herr P. als Firmeninhaber bekannt und dieser ist als „Chef“ aufgetreten. In der Firma war es so, dass immer alle Informationen an Herrn P. weitergeleitet wurden und er dann die weitere Vorgehensweise diktiert hat. Dies betraf sowohl den Schriftverkehr (Email, Post) als auch die Baustellenberichte/-abrechnungen, Zahlungsverkehr etc. Herr P. war (soweit mir bekannt) niemals im Urlaub und kam auch krank ins Büro. Er sagte immer „Ohne mich gibt es die Firma nicht“ Selbst nach Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes (ca. Juni 2013) wurde er entweder von einem Angestellten in das Büro nach Wien gebracht oder hat telefonisch seine Anweisungen gegeben. Durch die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und den daraus resultierenden zusätzlichen Aufgaben wurde mir erst bekannt, dass Frau M. die offizielle Geschäftsführerin ist, als solcher aufgetreten und geleitet hat die Firma immer Herr P..

Betreffend Buchhaltung kann ich Ihnen mitteilen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung von mir oder einer Freundin von Herrn P. ausgefüllt und an den Steuerberater übermittelt wurde. Die Abrechnungen erhielten wir von Herrn P..

Die Baustellen wurden von dem Polier koordiniert und von diesem auch immer an Herrn P. berichtet, welcher auch die Dringlichkeit der Baustellen festlegte.

Baumeister und Angebotsverfasser war bis Dezember 2013 Herr BMStr. Ing. W .

Wie im vorangegangenen Punkt bereits erwähnt, hat Herr R alle Angelegenheiten betreffend B-GmbH geregelt, auch die steuerlichen Belange.

Steuerberater der Firma B-GmbH war die Kanzlei , welche die Lohnabgaben monatlich berechnet und übermittelt hat.

Die Meldungen der Lohnabgaben sind mir nicht bekannt (während meiner gesamten Tätigkeit wurde mir gegenüber diese Aufgabe niemals angesprochen), die Zahlungen wurden von Herrn P. koordiniert.

Zahlungen jedweder Art wurden nur auf Anweisung von Herrn P. durchgeführt, zu Beginn mittels Erlagschein und krankheitsbedingt mittels Online-Banking.

Die erforderlichen und fälligen Zahlungen wurden Herrn P. fast täglich vorgelegt und er hat entschieden, welche Zahlungen durchgeführt werden sollen."

Diese Zeugenaussage wurde allen Parteien zur Stellungnahme übermittelt, blieb jedoch ohne Gegenäußerung.

Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigte – solange der verantwortliche Ehemann P. noch lebte – zwar nach außen als im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin (pro forma als Strohfrau) die Verantwortung übernommen hat. Tatsächlicher Täter bzw. faktischer Machthaber war offensichtlich der zwischenzeitig verstorbene Ehemann, der laut Zeugin die Anweisungen zu den diversen Zahlungen (inkl. Lohnabgaben) gegeben hat bzw. er entschieden hat, welche Zahlungen durchgeführt werden sollen.

Zudem hat auch nur er die steuerlichen Belange der GmbH geregelt, somit auch die Frage der fristgerechten bzw. nicht fristgerechten Einreichung der Jahressteuererklärungen 2011 und 2012 zu entscheiden gehabt.

Zweifellos hat die Beschuldigte ihre Pflichten als offizielle Geschäftsführerin der GmbH grob fahrlässig verletzt, indem sie sich um die Angelegenheiten der GmbH nicht gekümmert und auch nicht überprüft hat, ob ihr Ehemann diese Pflichten als faktisch Wahrnehmender ordnungsgemäß erfüllt hat.

Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Tatsache, dass es keine einzige Tätigkeit in der Firma gegeben hat, die nicht von Herrn P. koordiniert wurde und er alle Entscheidungen getroffen hat bzw. ohne seine Zustimmung nicht agiert werden durfte sowie an Hand der vorgelegten Akten in Verbindung mit den Einlassungen der Beschuldigten lässt sich eine Beweiskette zur finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (hier: einer vorsätzlichen Nichtentrichtung der Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit sowie der vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichteinreichung der Jahreserklärungen) der offensichtlich als vorgeschobene Strohfrau agierenden (bzw. nicht handelnden) Ehefrau des tatsächlichen Machthabers P. mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht schließen.

Da jedoch die vorgeworfenen Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG jeweils ein vorsätzliches Handeln erfordern, der Beschuldigten jedoch – auch wenn sie durch ihre zunächst geständige Verantwortung die Bestrafung quasi provoziert hat – lediglich ein fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, war das angefochtene Erkenntnis mangels Vorliegen der erforderlichen subjektiven Tatseite aufzuheben und das Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten der Beschuldigten und damit auch zugunsten des belangten Verbandes (unabhängig davon, dass der Verband für die Taten des Ehemannes als eigentlichen Entscheidungsträger haften würde, dieser jedoch noch nicht Gegenstand des Verfahrens war und daher eine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegen würde) gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Informativ wird mitgeteilt, dass über das Vermögen der B-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes das Sanierungsverfahren (zwischenzeitig in Konkursverfahren abgeändert) eröffnet und Mag. A., zum Masseverwalter bestellt wurde. Dies hatte laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für den im Spruch noch angeführten Rechtsanwalt gegenüber der GmbH gemäß § 1024 ABGB ipso iure erloschen ist (vgl. z.B. , sowie Ritz, BAO5, § 83 Tz 21 oder ). Daher war das Erkenntnis, soweit es den Verband betrifft, an den Masseverwalter zuzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300010.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at