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Strafzumessung
ZWF 2017/43
Ausgehend von den vorliegenden Strafzumessungsgründen (erschwerend: einschlägige Vorstrafe, mildernd: Geständnis und lange Verfahrensdauer) war auf Grundlage der Schuld des Angeklagten, unter Einbeziehung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Geldstrafe iHv 25 % der Maximalsanktion tat- und schuldangemessen.