Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2015, RV/1300005/2014

Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG im Zusammenhang mit einer verfehlten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Feldkirch 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Gerald Daniaux, den Richter Mag. Armin Treichl und die fachkundigen Laienrichter Karl-Heinz Dobler und Mag. Norbert Metzler in der Finanzstrafsache gegen a, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer c, in der mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers Mag. Martin Mennel, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter Blenk sowie der Schriftfüherin VB Jennifer Reinher folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde von b vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Bregenz als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom  , Strafnummer c, wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt unverändert.

Die Verfahrenskosten betragen gemäß § 185 FinstrG € 500,00.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde vom wurde Herr d für schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als Abgabepflichtiger in den Jahren 2005 bis 2013 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2011, in denen die ausländischen Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne aus dem Wertpapierdepot bei der g Bank AG nicht erklärt wurden, für die Jahre 2004 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 80.0572,74 (2004: € 832,29; 2005: € 26.496,92; 2006: € 9.294,67; 2007: € 9.281,48; 2008: € 17.578,26; 2009: € 4.299,12; 2010: € 5.783,00; 2011: € 6.487,00) bewirkt, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

und hiedurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG,

weswegen  über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 und (gemäß § 20 FinStrG) für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Wochen verhängt wurde.

Zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 (Abs. 1 lit. a) FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Der Entscheidung liegen u.a. folgende Feststellungen des Spruchsenates zugrunde:

Zur Person des Beschuldigten:

Bei Herrn f handle sich um einen selbständigen h.

Gemäß Art. 9 des Steuerabkommens mit der Schweiz vom habe das Finanzamt Bregenz auf Grund einer Ermächtigung des Beschuldigten gegenüber der Schweizer g Bank AG zur freiwilligen Meldung Kenntnis davon erhalten, dass der Beschuldigte auf einem Konto bei dieser Bank in den Jahren 2003 bis 2012 Kapitalwerte zwischen € 491,518,00 () und € 1.355.400,00 () gehalten habe.

Diese freiwillige Meldung gegenüber der ausländischen Zahlstelle gelte gemäß Art. 10 des genannten Steuerabkommens als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG.

Mit Vorhalt vom  sei der Beschuldigte aufgefordert worden, die nicht deklarierten Einkünfte 2003 - 2012 bis zum offenzulegen, was schließlich durch seine steuerliche Vertretung erfolgt sei.

Mit habe das Finanzamt (neue) Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 unter Einbeziehung der ausländischen Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne erlassen. Die Zustellung sei laut Rückscheinen am an die Zustellungsbevollmächtigte, nämlich seine steuerliche Vertretung, erfolgt.

Die Entrichtung der Abgabenschuld sei jedoch nicht binnen der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG bis zum , sondern erst am , sohin verspätet erfolgt und habe deswegen keine strafbefreiende Wirkung entfaltet.

Zur subjektiven Tatseite führte der Spruchsenat u.a. aus:

Der Beschudigte habe ein hohes Vermögen bei einer Schweizer Bank unterhalten, deren Erträgnisse gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden jahrelang verschwiegen worden wären. Dass siebenstellige Beträge auf einer ausländischen Bank in Österreich in irgendeiner Weise zu versteuern seien, liege auf der Hand. In dieses Bild passe auch, dass für die Jahre 2010 und 2011 ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von gerade mal € 39,61 und € 46,62 erklärt worden seien.

Der Beschuldigte habe daher willentliche Verkürzungen von Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 80.052,74 bewirkt, indem er unrichtige Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004-2011 eingereicht habe, in denen die ausländischen Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne aus dem Wertpapierdepot bei der g Bank AG nicht erklärt habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gewerbsmäßig handle, wer sich aus der wiederholten Verübung eine wenn auch nicht dauernde und regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls auch zusätzliche Einnahmequelle verschaffen will, was der Beschuldigte verwirklicht habe.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, die missglückte Selbstanzeige und die erfolgte Schadensgutmachung sowie ein Tatsachengeständnis, als erschwerend die wiederholte Begehung über einen langen Zeitraum.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Beschuldigte hat dabei durch seinen Rechtsanwalt im Wesentlichen ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Abgabenschuld am verspätet entrichtet worden sei. Die Zahlung sei am entrichtet worden, was sich aus der Auftragsbestätigung im Steuerakt ergebe. Die 1-Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG sei von der BAO übernommen worden und werde auch im Finanzstrafgesetz selbst auf die BAO Bezug genommen. Demzufolge sei der im Abgabenbescheid angegebene Fälligkeitstag maßgebend. Nach § 211 Abs. 2 BAO bleibe auch eine verspätete Entrichtung ohne Rechtsfolgen, wenn die Gutschrift des Betrages innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung zustehenden Frist erfolge, Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember seien dabei nicht einzurechnen. Die von der Finanzbehörde festgesetzte Zahlungsfrist () inkludiere neben dem 24. Dezember auch 4 Feiertage, sodass aufgrund der Feiertage das Ende der Zahlungsfrist auf den gefallen sei. Der sei ein Samstag gewesen, der ein Feiertag, sodass der Fälligkeitstag der gewesen sei. Die Entrichtung der Abgabenschuld durch den Beschuldigten sei sohin nicht nur rechtzeitig, sondern darüber hinaus jedenfalls strafbefreiend erfolgt. Für den Beschuldigten sei aufgrund der Sachlage nicht erkennbar gewesen, dass er vor der in den Abgabenbescheiden festgesetzten Fälligkeit hätte zahlen müssen, um straffrei zu bleiben. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, verspätet zahlen zu wollen, zumal er überdies bis zum im Ausland geweilt habe und seiner Auffassung nach in Übereinstimmung mit dem von der Finanzbehörde angegebenen ziffernmäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunkt entrichtet habe. Auch an die Frist zur Unterlagenvorlage bis  , die ihm von der Finanzbehörde im Vorhalt vom 29. Oktober gesetzt worden sei, habe sich der Beschuldigte gehalten. Dem Beschuldigten wäre es überdies auf Grund der geltenden Rechtslage möglich gewesen, entsprechende Zahlungserleichterungsansuchen zu beantragen, was die Frist zur Entrichtung der Abgabenschuld jedenfalls verlängert hätte, worum es ihm nicht gegangen sei, er habe rechtzeitig handeln wollen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass die Entrichtung der Abgabenschuld nicht fristgemäß erfolgt sei, stehe die verhängte Geldstrafe in keiner Relation zum Verhalten des Beschuldigten. Dem Beschuldigten sei zudem keine Gewerbsmäßigkeit, sich also durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, zu unterstellen. Auf diese Absicht könne im Hinblick auf die im Schreiben vom vom Beschuldigten geäußerte Erklärung, wonach die nacherklärten bzw. nachversteuerten Kapitalerträge im Wesentlichen Gewinne aus Fonds darstellen würden, die für ihn nicht ohne weiteres als steuerpflichtige Kapitalerträge erkennbar gewesen seien, nicht geschlossen werden. Gegenteilige Beweisergebnisse würden nicht vorliegen. Betreffend eines Vorsatz des Beschuldigten werde angeführt, dass aus dem Umstand, dass "hohes Vermögen bei einer Schweizer Bank jahrelang verschwiegen worden sei", ohne weitere Ausführungen geschlossen werde, dass dem Beschuldigten jedenfalls bekannt gewesen sei, dass dies in irgendeiner Weise zu versteuern sei. Wieso dies "auf der Hand liege" bleibe unerwähnt, auch im Inland gebe es Kapitaleinkünfte, die teilweise endbesteuert seien, ohne dies gesondert im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen zu müssen. Auch habe der Beschuldigte das Schweizer Bankinstitut ganz bewusst aufgrund der ausgezeichneten persönlichen Betreuung und der bekanntermaßen guten Veranlagungsstrategie gewählt, sein Wille sei nicht auf Abgabenhinteziehung gerichtet gewesen. Aus der Erklärung von ausländischen Kapitaleinkünften 2010 und 2011 in Höhe von € 39,61 bzw. € 46,62 lasse sich nichts ableiten. Der Beschuldigte habe sohin mangels Vorsatz, wenn überhaupt, nur eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu verantworten. Hinsichtlich der Strafhöhe werde angemerkt, dass die Milderungsgründe bei weitem überwiegen würden, sodass die verhängte Geldstrafe weit überhöht sei und die Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 2 FinStrG, nämlich ein Zehntel der möglichen Höchststrafe, zu unterschreiten gewesen wäre. Auch habe die Finanzstrafbehörde außer Acht gelassen, dass der Umstand einer allfälligen verspäteten Entrichtung der Abgabenschuld insbesondere auf einen von der Finanzbehörde selbst verursachten Irrtum zurückzuführen ist, als diese in sämtlichen Einkommensteuerbescheiden den Fälligkeitszeitpunkt mit angeführt hat. Es liege außerdem mangelnde Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG vor, da das Verschulden des Bf. geringfügig sei und die Tat auch bei einer allenfalls verspäteten Entrichtung keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Es sei daher von der Verhängung einer Strafe anzusehen und das Finanzstrafverfahren sei daher jedenfalls einzustellen.

In der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsvertreter des Beschuldigten auf den Inhalt des eingebrachten Schriftsatzes und betonte u.a., dass dem Beschuldigten die Bestimmungen des § 29 FinStrG nicht bekannt gewesen seien. Als er den Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde bekommen habe, habe er die Welt nicht mehr verstanden. Der Beschuldigte habe 3 Werktage zu spät gezahlt. Er habe sich eines Steuerberaters bedient. So könne das Ergebnis demzufolge nicht sein. Es sei eine Relation zwischen den bestehenden Bestimmungen der BAO und dem Finanzstrafgesetz herzustellen. Inhaltlich gehe es um den Abgabenbescheid bzw. um die Bezahlung der Abgabenschuld. Es sei sehr wohl möglich, den § 29 FinStrG in Übereinstimmung mit der BAO zu interpretieren und dann festzustellen, dass rechtzeitig bezahlt worden ist. Ein Bürger habe das Recht auf Vertrauensschutz, das Ganze sei unverhältnismäßig und verfassungskonform zu interpretieren. Im Rahmen der Strafbemessung müsste zudem ein ganz anderer Maßstab angelegt werden. Es könne nicht darauf ankommen, ob 3 Tage zu früh oder zu spät einbezahlt werde. Es wären allenfalls die Bestimmungen des § 25 FinStrG heranzuziehen.

Der Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass sich das Finanzstrafgesetz mit geändert habe und § 29 FinStrG eine lex specialis zu § 210 BAO darstelle. Die Frist für die strafaufhebende Wirkung des § 29 FinStrG habe mit geendet. Es sei ein Vorhalt an den Bf. beziehungsweise an seine steuerliche Vertretung ergangen, in welchem explicit darauf hingewiesen worden sei, dass binnen einem Monat nach Zugang der Abgabenbescheide zu bezahlen sei. Ein allfälliger Irrtum über die Zahlungsfrist sei unbeachtlich. Aber selbst wenn der Beschuldigte am bei seiner Bank die Überweisung getätigt hätte, wäre es zu spät nach der BAO gewesen, hätte die Summe doch am bereits auf dem Konto sein müssen. Die ins Treffen geführte Geringfügigkeit beziehe sich nicht auf die Verspätung, sondern auf die Tat. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand mit einem solchen Depot nicht gewusst habe, dass diese Beträge zu versteuern seien. Auch habe die Selbstanzeige die Jahre 2004 bis 2006 umfasst, sei also von gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung ausgegangen worden.

Der Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragte,

- das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu

- das angefochtene Erkenntnis abzuändern und den Beschuldigten lediglich wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zu verurteilen, in eventu

- von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen und diesen zu verwarnen, in eventu den Strafausspruch dahingehend abzuändern, als eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe, bei der die Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG wesentlich unterschritten wird, zu verhängen.

Der Bf. ist zur Verhandlung trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschienen, wobei sein Nichterscheinen zum bestimmten Verhandlungstermin bereits im Vorfeld von seinem Rechtsvertreter bekanntgegeben wurde. Ein Vertagungsantrag wurde nicht gestellt. Es erfolgte daher der Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten, zumal er rechtsanwaltschaftlich vertreten war. Die Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Senatsverhandlung und zur Fällung der Erkenntnisses in seiner Abwesenheit waren gemäß § 126 FinStrG gegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:

Das Finanzamt Bregenz hat, basierend auf Art. 9 des Steuerabkommens mit der Schweiz vom , Meldung davon erhalten, dass der Beschuldigte auf einem Konto/Depot der Schweizer g Bank AG in den Jahren 2003 bis 2012 Kapitalwerte zwischen rd. € 500.00,00 und € 1.350.000,00 gehalten hat.  Gemäß Art. 10 (Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung) des Steuerabkommens mit der Schweiz vom gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Art. 9 Abs. 1 als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG.In weiterer Folge wurde der Beschuldigte, zHdn seines steuerlichen Vertreters, mit Schreiben des Finanzamtes vom   aufgefordert, die steuerlich relevanten Unterlagen für die gegenständlichen Zeiträume bis beizubringen. In diesem Finanzamtsschreiben vom   ist explicit festgehalten, dass die Monatsfrist für die Entrichtung verkürzter Abgaben mit der Bekanntgabe (Zustellung) der auf den berichtigten Besteuerungsgrundlagen basierenden Abgabenbescheiden zu laufen beginnt. Der Beschuldigte ist durch seinen steuerlichen Vertreter der Aufforderung des Finanzamtes, die steuerlich relevanten Unterlagen für die gegenständlichen Zeiträume bis beizubringen, termingerecht nachgekommen. Schließlich wurden mit Datum vom Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 erlassen bzw. die Einkommensteuer 2004 bis 2011 neu festgesetzt, wobei die gemeldeten ausländischen Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne miteinbezogen wurden. Betreffend der ziffernmäßig angeführten Nachforderung wurde festgehalten, dass der jeweilige Betrag am fällig ist. Die Entrichtung der Abgabenschuld erfolgte mit .

Zur Selbstanzeige:

§ 29 Abs. 1 FinStrG:

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). ...

§ 29 Abs. 2 FinStrG:

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. ...

Die Selbstanzeige ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund gleich etwa der tätigen Reue im allgemeinen Strafrecht. Die darzulegende Verfehlung besteht aus dem stattgefunden habenden Finanzvergehen, welches vom Anzeiger nachträglich der Behörde zur Kenntnis gebracht wird (§ 29 Abs. 1 FinStrG).

Nach der alten Rechtslage bis zum musste die Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften erfolgen (Abs. 2 alte Fassung).

Seit , neue Rechtslage (FinStrG-Novelle 2010), hat die Entrichtung der verkürzten bzw. nicht rechtzeitig entrichteten oder abgeführten Abgaben binnen Monatsfrist (Abs. 2 neue Fassung, Satz 1) zu erfolgen. Dabei beginnt die Monatsfrist bei Selbstbemessungsabgaben mit der Selbstanzeige, in den übrigen Fällen - wie gegenständlich - mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides. Die Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 erfolgte durch Zustellung an den Abgabenschuldner im gegenständlichen Fall durch Zustellung an den zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter.

Bei dieser Monatsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäß § 110 Abs. 1 BAO - abgesehen von bewilligten Zahlungserleichterungen - nicht verlängerbar ist (Ritz, BAO5 , § 108, Rz 2). Im Falle von Veranlagungsabgaben - wie im gegenständlichen Fall - beginnt die Frist mit der tatsächlichen Zustellung des Bescheids.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , 2013/16/0215, aus, dass während früher für das Erlöschen der Strafbarkeit im Falle der Selbstanzeige das Einhalten abgabenrechtlicher Fristen erforderlich gewesen sei, seit der FinStrG-Novelle 2010 das Einhalten der im Finanzstrafgesetz selbst normierten Frist erforderlich sei. Damit sei gegen die Versäumung einer solchen Frist nicht mehr auf die Bestimmungen der BAO abzustellen.

Die Zustellung der Abgabenbescheide, Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011, erfolgte nachweislich, Zustellnachweise RsB, am an die zustellungsbevollmächtigte i Stb GmbH. Die Monatsfrist hat somit am , einem Montag, geendet. Tatsächlich entrichtet wurden die geschuldeten Abgabenbeträge aber erst am durch Einlangen des Betrages auf dem BAWAG/PSK-Konto des Bundes.

Somit kann der Selbstanzeige des Beschuldigten wegen verspäteter Entrichtung, nämlich erst am statt am , keine strafaufhebende Wirkung zugebilligt werden.

Wenn der Beschuldigte angenommen hat, dass er nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten habe, so sind insbesondere Irrtümer im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unbeachtlich, da sie nicht bei der Tat unterlaufen sind (; ). Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass der Bf. sogar nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu spät entrichtet hat, da - bedingt durch die Einzahlung erst am - die Abgabenschuld erst am - und somit zu spät - auf dem BAWAG/PSK-Konto des Bundes eingelangt ist.

Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung für die Zeiträume 2004 bis 2011:

Zur objektiven Tatseite:

Die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG ist im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls erfüllt. Der Bf. hat unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO durch das Nichterklären von Einkünften aus Kapitalvermögen (2004: Zinsen: € 71,68; Fonds: € 41,70; Obligationen: € 3.217,34; Dividenden: € 7.915,48; 2005: Z: € 103,70; F: € 23,79; O: € 30.290,98; D: € 14.969,60; Spekulationen: € 38.582,05; 2006: Z: € 113,21; F: €  23,06; O: € 34.204,78; D: € 16.574,63; 2007: Z: € 726,31; F: € 29,15; O: € 33.336,75; D: € 15.599,18; 2008: Z: € 1.053,97; F: € 6.350,00; O: € 70.059,40; D: € 12.225,65; 2009: Z: € 248,92; O: € 12.740,59; D: € 15.772,58;  2010: Z: € 201,06; F: € 154,00; O: € 15.812,66; D: € 23.073,08; 2011: Z: € 213,98; F: € 1.948,27; O: € 11.352,28; D: € 23.502,90) eine Verkürzung von Abgaben (2004: € 832,29; 2005: € 26.496,92; 2006: € 9.294,67; 2007: € 9.281,48; 2008: € 17.578,26; 2009: € 4.299,12; 2010: € 5.783,00; 2011: € 6.487,00)bewirkt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Für die Verwirklichung eines Vorsatzdelikts ist erforderlich, dass der Abgabepflichtige gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein endschuldbarer Irrtum unterlief, der ihm das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. ; , 92/14/0036). Dabei genügt es - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; , 98/14/0213; , 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlichen-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. ).

Für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist es erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird.

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 erklärte der Bf. ausländische Kapitaleinkünfte in Höhe von € 39,61 bzw. € 46,62. Es steht daher fest, dass der Bf. die grundsätzliche Steuerbarkeit von Erträgen aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich kannte. Zudem ist auch von vornherein bedenkenlos davon auszugehen, dass dem Bf. - einem beruflich sehr erfolgreichen Akademiker, welchem auch entsprechendes allgemeines Bildungsniveau unterstellt werden kann - die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne in Österreich bekannt war.

Wenn der Bf. behauptet, dass die nacherklärten Kapitalerträge im Wesentlichen Gewinne aus (Investments)Fonds darstellen würden, die für ihn nicht ohne weiters als steuerpflichtige Kapitalerträge erkennbar gewesen seien, so handelt es sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung, stehen doch die Fondsgewinne mit rd. € 9.000,00 zu den anderen Kapitalerträgen/Spekulationsgewinnen von rd. € 380.000,00 in einem krassen Missverhältnis. Es ist keine wirklich nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung betreffend Nichtdeklarierung gerade der Fondserträge erfolgt, lediglich der Hinweis, dass es auch im Inland Kapitaleinkünfte gebe, die teilweise endbesteuert seien, reicht hier keinesfalls aus, und wird hiedurch auch nicht begründet, warum dann auch die Zinsen/Dividenden/Obligationen und der Spekulationsgewinn 2005 (€ 38.582,05) steuerlich nicht erklärt wurden. Auch ist es für den Senat unglaubwürdig, dass der Bf. die vergleichsweise nur geringe Höhe der Fondserträge nicht kannte, hat er sich doch mit Sicherheit regelmäßig über die Erträge seines hohen eingesetzten Kapitals erkundigt bzw. wurde darüber nicht nur oberflächlich informiert. Alles andere ist absolut lebensfremd, ist es doch selbstverständlich und die Regel, dass sich Personen mit nicht unbedeutendem angelegten Vermögen regelmäßig über Erträge/Verluste ihrers Kapitals erkundigen bzw. regelmäßig darüber in Form von Auszügen oder wie auch immer genau informiert werden. Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Bf. mit Ausnahme der Minimalbeträge aus ausländischen Kapitaleinkünften für 2010 und 2011 nicht nur die im Verhältnis geringen Fondsgewinne betreffend dem gegenständlichen Schweizer Depot, sondern auch alle anderen Kapitalerträge/Spekulationsgewinne auch seinem Steuerberater ganz offensichtlich verschwiegen hat, was jedenfalls den Rückschluss zulässt, dass er sämtliche Einkünfte aus dem Schweizer Depot prinzipiell - wegen Kenntnis ob deren Steuerpflicht - verschweigen wollte. Es ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, auch von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß, und hat der Bf. im gegenständlichen Fall durch Verschweigen gegenüber dem Fiskus eine Steueroptimierung für sich durch steuerliche Nichterfassung erzielt. Es ist daher allein aus dem Umstand, dass die gegenständlichen Kapitalerträge vom Bf. überhaupt nicht deklariert wurden bereits ein bedingter Vorsatz durch deren Nichtangabe anzunehmen. Vorsätzlich handelt nämlich derjenige, der es nach den Gesamtumständen für möglich gehalten hat, dass er den Tatbestand verwirklicht und dies gebilligt oder doch in Kauf genommen hat.

In diesem Zusammenhang dürfen auch die seit vielen Jahren in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit geführten politischen Diskussionen bezüglich der Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in der Schweiz angelegten Kapitalvermögen nicht unberücksichtigt bleiben.

Somit steht die Vorsätzlichkeit durch das Verhalten des Bf., nämlich jahrelanges Verschweigen nahmhafter ausländischer Kapitalerträge aus dem Depot bei einer Schweizer Bank und eines Spekulationsgewinnes (2005) ohne jeden Zweifel fest. Es ist - wie o.a. - mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Bf. wusste, dass sämtliche Erträge aus Kapitalvermögen aus dem Schweizer Bankdepot vollständig in seinen Steuererklärungen anzugeben waren und dass er es demzufolge zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass durch deren Verschweigung Steuern hinterzogen wurden.

Zur Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 FinStrG:

Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer ua eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).

Gewerbsmäßigkeit liegt somit dann vor, wenn - wie oben bereits ausgeführt - der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme, also eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Lehre und Rechtsprechung auch eine einzige Tat genügt, sofern dadurch die erwähnte Absicht zum Ausdruck kommt. Gewerbsmäßig handelt somit der, dessen Absicht darauf gerichtet ist, sich durch die Wiederholung der strafbaren Handlungen eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen.

Das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Begehung muss vom Täter absichtlich verwirklicht werden, wie aus dem Halbsatz "wobei es ihm darauf ankommt" ersichtlich ist. Dabei genügt es auch, dass die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstyps eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, ohne dass es erforderlich wäre, dass der Täter von einem alle gewerbsmäßig begangenen Straftaten umfassenden einheitlichen Tatvorsatz geleitet wird, noch dass in seiner Vorstellung die künftig ins Auge gefassten weiteren (gleichartigen) strafbaren Handlungen bereits konkrete Gestalt angenommen haben (, Jus-Extra 1985, 6/15).

Für den Senat besteht auf Grund des objektiv und subjektiv erwiesenen Sachverhaltes kein Zweifel daran, die Abgabenhinterziehungen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmäßig zu qualifizieren. Wie sich unbedenklich aus diesem Sachverhalt ergibt, ist der Tatplan des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen, durch regelmäßig wiederkehrende Begehung in der Form des Verschweigen bzw. des Nichtdeklarierens ausländischer Kapitaleinkünfte - der Bf. hat 8 Jahre hintereinander vorsätzlich falsche Einkommensteuererklärungen gelegt - aus dem Schweizer Bankdepot Einkommensteuer in Österreich zu verkürzen bzw. einen Vermögensvorteil für sich zu erzielen und sich durch die durch Nichtabfuhr an den Fiskus ersparte Einkommensteuer augenscheinlich eine fortlaufende Einnahme für eigene private Zwecke verschafft. Es wird hierzu angemerkt, dass es beengter wirtschaftliche Verhältnisse für eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nicht bedarf.

Zum weiteren Vorbringen:

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Es handelt sich dabei um einen gemischt sachlich-persönlichen Strafausschließungsgrund. Einerseits stellt man auf die sachliche Komponente (unbedeutende Folgen) ab, auf der anderen Seite wird das geringfügige Verschulden als persönliches Kriterium gefordert.

Im Bereich der Vorsatzdelikte kann etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage, Begehung der Tat aus Furcht und Gehorsam oder eine ganz untergeordnete Tatbeteiligung für ein geringfügiges Verschulden sprechen (, ÖStZB 1994, 243; , 94/16/0230, ÖStZB 1995, 698; , 2002/16/0151; ÖStZB 2003/477). Generell können Umstände, die einem Schuld- bzw. Rechtfertigungsgrund nahe kommen, zu einer verminderten Schuld führen. (Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 8. Lieferung, § 25 Rz 25).

Hinsichtlich der unbedeutenden Folgen stellt im Finanzstrafrecht die Rechtsprechung primär auf den Verkürzungsbetrag ab. (Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 8. Lieferung, § 25 Rz 38).

Der Bf. wird hinsichtlich seines diesbezüglichen Vorbringens darauf hingewiesen, dass sich § 25 FinStrG auf die Tat und den Vorsatz dabei, nicht aber auf die zwar gewollte, aber im Endeffekt betreffend strafaufhebende Wirkung missglückte Selbstanzeige bezieht. Der langjährige - auf einen Vermögensvorteil gerichtete Vorsatz - ist eindeutig gegeben, irgendwelche Umstände, welche das Verschulden des Bf. hiefür als geringfügig erscheinen lassen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch für den Senat nicht erkennbar. Dass bei einem so hohen Hinterziehungsbetrag wie rd. € 80.000,00 nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen kann, liegt auf der Hand (siehe hierzu Beispiele aus der Judikatur Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 8. Lieferung, § 25 Rz 38). Der Bf. wird hinsichtlich der Schadensgutmachung darauf hingewiesen, dass diese bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und eine bewirkte Abgabenverkürzung - wie gegenständlich - nicht deswegen unbedeutende Folgen nach sich zieht, weil die Aufdeckung der Tat zur nachträglichen Entrichtung der verkürzten Abgaben führt (; ÖStZ 1986, 262; , 92/13/0218 ÖStZB 1994, 243; , 2002/16/0515, ÖStZB 2003, 447).

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet.

Im Falle einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht sich dieser Strafrahmen gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG auf das Dreifache der verkürzten Abgaben.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 80.052,74 X 3 = € 240.158,22.

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten - wie hier gegeben - auszugehen gewesen, wäre mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung vorzugehen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet € 160.000,00 zu verhängen gewesen.

Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand der vollständigen Schadensgutmachung, die missglückte Selbstanzeige. Ein Tatsachengeständnis liegt nicht vor, da die subjektive Tatseite vollinhaltlich bestritten wurde.

Als erschwerend sind aber zu bedenken die wiederholte Deliktsbegehung über den langen Zeitraum von 8 Jahren hinweg.

In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall - trotz der erforderlichen Generalprävention - in Anbetracht der überwiegenden mildernden Umstände eine gewichtige Verringerung der Geldstrafe auf rd. die Hälfte der zwei Drittel, also € 80.000,00, im Endeffekt als ein Drittel des Strafrahmens, angebracht gewesen, welche sich als tat- und schuldangemessen erwiesen hätte.

Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe hat aber ohnehin lediglich € 30.000,00, das sind 12,5% des angedrohten Strafrahmens, betragen.

Mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten ist das Gericht an das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG gebunden.

Aber auch eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Senat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden General-, aber auch Spezialprävention verwehrt.

Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach der Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von € 7.000,00 / € 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Dies hätte im gegenständlichen Fall zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwa knapp 4 Monaten geführt.

Konkrete Anhaltspunkte, gerade in diesem Fall von dieser Praxis abzuweichen, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die vom Spruchsenat verhängte Ersatzfreiheitsstrafe hat aber ohnehin nur 5 Wochen betragen.

Wiederum ist dem Senat aufgrund des Verböserungsverbotes eine Erhöhung versagt.

Die (weitere) Strafzumessungsvorschrift des § 23 Abs. 4 FinStrFG idF BGBL I 2010/2014 (FinStrG aF; vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG) sieht bei wertabhängigen Geldstrafdrohungen ein Unterschreiten eines Zehntels des angedrohten Betrages nur bei besonderen Gründen und damit, für den nur bei beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und einem gleichzeitigen Fehlen jedweder spezialpräventiver Straferfordernisse nicht vorliegenden, eine derartige außerordentliche Strafmilderung überhaupt zulassenden Regelfall (vgl. Tannert, FinStrG, 9. Auflage, § 23, Anm 8), eine sogeannte "Mindestgeldstrafe vor.

Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen bei € 240.158,22 und die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindestgeldstrafe bei € 24.015,82 liegt, so wird überdeutlich, dass den festgestellten - überwiegenden - Milderungsgründen durch Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 30.000, 00 im untersten Bereich des Strafrahmens Rechnung getragen wurde.

Besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG, welche eine Herabsetzung der Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe gerechtfertigt hätten, liegen nach Ansicht des Senates nicht vor und wurden auch nicht genannt. Insbesondere ist dem Bf. kein geringer Grad des Verschuldens zu attestieren und stellt der Senat fest, dass allein schon aus dem Umstand, dass der Bf. 8 Jahre hintereinander (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen begangen hat, neben generalpräventiven Gründen auch ganz massiv spezialpräventive Gründe bzw. Erfordernisse dafür sprechen, dass der Beschuldigte durch eine - ohnehin durch das Verböserungsverbot stark eingeschränkte - empfindliche Geldstrafe von der Begehung weiterer einschlägiger Finanzvergehen abgehalten wird.

Es war daher spruchgemäß die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Bestraften haben auch die Kosten eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Geldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1300005.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at