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Günstigkeitsvergleich
ZWF 2017/42
§§ 4 Abs 2, 38, § 265 Abs 1y FinStrG
Mit § 265 Abs 1p FinStrG wurde für vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 2010 begangene Finanzvergehen im Regelungsbereich des § 38 FinStrG das Tatzeitrecht ex lege zum Urteilszeitrecht erklärt, womit der Günstigkeitsvergleich diesbezüglich stets zur Anwendung des Tatzeitrechts führte.
Demgegenüber besteht zu § 38 FinStrG idF AbgÄG 2015 keine Übergangsregelung, woraus folgt, dass insoweit für nach dem ergangene erstinstanzliche Entscheidungen Urteilszeitrecht diese Gesetzesfassung ist (§ 265 Abs 1y FinStrG).