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Gewerbsmäßigkeit nur eines Teils der Taten
ZWF 2017/41
Selbständige Tat in Bezug auf die Verkürzung zu veranlagender Steuern ist die Jahreserklärung der jeweiligen Steuerart. Unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion ist hinsichtlich jeder Tat getrennt zu prüfen, ob der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Stellt das Gericht Gewerbsmäßigkeit nur bezüglich eines Teils der Taten fest, hat der Schuldspruch wegen mehrerer qualifizierter und mehrerer nicht qualifizierter Finanzvergehen zu erfolgen.