Durchführung eines "Erörterungstermins" im Senatsverfahren nur durch den Berichterstatter
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7103207/2012-RS1 | Im Senatsverfahren obliegt allein dem Berichterstatter sowohl die Ladung als auch die Durchführung eines "Erörterungstermins" (§ 269 Abs. 3 BAO). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die als Beschwerde weitergeltende Berufung des Martin N*****, *****Adresse*****, vom , vertreten durch Accurata Steuerberatungs GmbH & Co KG, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 62, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom , wonach Martin N***** gemäß § 82 Abs. 2 BAO zum Vertreter eines vom Finanzamt angenommenen und zur Steuernummer 23 212/77***** erfassten Steuersubjekts "Martin N***** und Mitges." mit Wirkung vom bestellt wurde, den Beschluss gefasst:
I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anhängige Verfahren
Beim Bundesfinanzgericht sind mehrere Verfahren zur Frage, ob von Mitgliedern der Familie N***** ("Weingut N*****") in Form von drei Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesBR) drei Weinbaubetriebe als eigenständige Mitunternehmerschaften und als eigenständige Unternehmer (so die jeweiligen Beschwerdeführer) oder in Form einer GesBR ein einziger Weinbaubaubetrieb als (einzige) Mitunternehmerschaft und als (einziges) eigenständiges Unternehmen (so das Finanzamt) betrieben wurde, anhängig.
Angefochtener Bescheid
In Zusammenhang mit dieser Frage hat das Finanzamt Waldviertel mit Bescheid vom Martin N***** gemäß § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter eines vom Finanzamt angenommenen und zur Steuernummer 23 212/77***** erfassten Steuersubjekts "Martin N***** und Mitges." mit Wirkung vom bestellt.
Berufung
Gegen diesen Bescheid wurde mit Datum durch die steuerliche Vertretung folgende als Beschwerde weiterwirkende Berufung erhoben:
Gegen den Bescheid gem § 81 Abs. 2 BAO vom , eingelangt am , erheben wir als bevollmächtigter steuerlicher Vertreter des Martin N***** (St.Nr.: 291/24*****) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung gem. § 243 ff BAO.
1.) Sachverhalt:
Zunächst wurde "Martin N***** und Mitges." mit Schreiben vom aufgefordert, einen Vertreter gem § 81 BAO zu bestellen. Mit Mail vom haben wir im Auftrag von Martin N***** dem FA mitgeteilt, dass es keine Gesellschaft "Martin N***** und Mitges." gibt und daher auch kein Vertreter im Sinne des § 81 BAO genannt werden kann. Mit Bescheid vom wurde dennoch Martin N***** als Vertreter dieser Gesellschaft mit Wirkung vom gem. § 81 Abs. 2 bestellt.
2.) Begründung:
Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die Berufung wie folgt:
Grundsätzlich ist zunächst einmal auszuführen, dass trotz unserem Schreiben, wonach eine derartige Gesellschaft nicht besteht, der Bescheid ohne jede weitere Begründung ergangen ist. Gemäß § 93 Abs 3 a BAO hat jedoch ein Bescheid der von Amts wegen erlassen wird eine Begründung zu enthalten.
Obwohl uns aus den Betriebsprüfungsverfahren zu den Gesellschaften Martin und Christine N*****, Josef und Gisela (Sen) N***** bzw. Martin und Gisela (Jun) N***** die Ansicht der Bp bekannt ist, wonach diese Betriebe als ein einheitlicher Betrieb auftreten sollen, ist bis heute keine Begründung den Gesellschaften bzw deren Vertretern zugekommen.
Da dies aber für die Ausführung einer Begründung zu einer Berufung Voraussetzung ist, beantragen wir die Zustellung einer Begründung zu dem angefochtenen Bescheid, die sich insbesondere mit der Existenz der von der Behörde behaupteten Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, bestehend aus den Familienmitgliedern Martin, Christine, Gisela Sen, Josef und Gisela Jun., auseinandersetzen müsste.
Für die Annahme, es sei eine GesnbR gegründet worden, gibt es keinerlei Hinweise.
Zur Untermauerung, dass es keine derartige Gesellschaft gibt, legen wir dieser Berufung eidesstättige Erklärungen der vermeintlichen Gesellschafter bei.
Die Annahme, es sei eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht gegründet worden, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und stellt ein willkürliches Vorgehen der Finanzverwaltung entgegen der bisherigen Judikatur und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis (Richtlinien) dar.
Mit dieser Ansicht gehen wir auch konform mit den Ausführungen von Herrn W***** (Fachbereichsleiter FA Waldviertel), der in dem im Akt aufliegenden Mail vom nach Prüfung der Frage ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt zu folgendem Schluss gekommen ist:
Im Fall N***** liegen drei Personengesellschaften vor, die zwar denselben Betriebsgegenstand (Weinbau) aber unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse aufweisen. Entsprechend den vorstehenden Literaturmeinungen (Insbes. RZ 5834 EStR) kann somit nicht von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden.
3.) Verfahren:
Gleichzeitig beantragen wir gem. § 282 (1) BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Beigeschlossen waren "Erklärungen der laut Finanzamt vermeintlichen Gesellschafter", wonach die vom Finanzamt als Mitunternehmer angesehenen Personen jeweils "an Eides statt" erklären, miteinander "keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet" zu haben.
Insbesondere gibt es keine gemeinsamen Wirtschaftsgüter, keine gemeinsamen Bankkonten, keine gemeinsamen wirtschaftlichen Erträge usw.
Ergänzung der Berufung
Die Berufung vom wurde mit Schreiben vom ergänzt:
Gegen den Bescheid gem § 81 Abs 2 BAO vom , eingelangt am , haben wir mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung gem. § 243 ff BAO eingebracht. Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde auf unser telefonisches Ersuchen eine Begründung zum Bescheid vom nachgereicht. Auf Grund dieser Begründung reichen wir hiermit folgende Ergänzung der Berufung vom nach:
Zur Begründung der Vertreterbestellung durch das Finanzamt:
Das Finanzamt geht davon aus, dass eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin N***** und Mitgesellschafter'' bestehen würde. Im Außenprüfungsverfahren sei die Feststellung getroffen worden, dass ungeachtet der Zerlegung des wirtschaftlichen Engagements in verschiedene Personengesellschaften eine einzige Einkunftsquelle vorliege. Die Handlungen der Gesellschafter im Lauf der vergangenen Jahre stellen nach ho. Ansicht eine ausdrückliche Willenserklärung der Familienmitglieder iSd § 863 ABGB zur Vereinigung ihrer Mühen und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen dar. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "Martin und Mitgesellschafter" ist somit durch konkludente Handlungen entstanden.
Eine Sachverhaltsdarstellung erfolgt nicht durch das Finanzamt, vielmehr wird als Begründung auf die Begründung der Feststellungsbescheide gem § 188 BAO 2005-2009 verwiesen. Diese Bescheide sind noch nicht existent, die - laut Finanzamt ausführliche -rechtliche Begründung dafür ebenso wenig.
Somit hat das Finanzamt auf die ausdrückliche Aufforderung auf Ergänzung des Bescheides durch Nachreichung einer Begründung gemäß § 245 Abs 2 dadurch reagiert, dass es neben zwei Sätzen mit einer rechtlichen Beurteilung auf nicht existente Bescheide sowie deren ausführliche Begründung verweist.
Aus meiner Sicht liegt ein mehrfacher, wissentlicher Befugnismissbrauch der Behörde vor. Zum Einen ist die Rechtsansicht, es würde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegen, unvertretbar; zum Anderen stellt die Tatsache, dass die Behörde einen Bescheid ohne ausreichende Begründung ausstellt bzw. die Behörde auf nicht existente Bescheide verweist, wissentliche Befugnismissbräuche dar. Das Vorgehen der Behörde ist somit willkürlich.
Allfällige entsprechende Konsequenzen sind naheliegend.
Aus diesem Grunde wiederholen wir hiermit unseren Antrag gem. § 245 Abs 2 BAO auf Zustellung einer Begründung!
Vorlage
Die Berufung wurde vom Finanzamt Waldviertel am dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit zur Erledigung der mittlerweile als Beschwerde weiterwirkenden Berufung ist auf das Bundesfinanzgericht übergegangen, wo die Beschwerde zu RV/7103207/2012 erfasst wurde.
Erörterung der Sach- und Rechtslage
Am fand am Bundesfinanzgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung der weiteren Verfahrensschritte hinsichlich sämtlicher beim Bundesfinanzgericht anhängiger Verfahren in Sachen "Weingut N*****" durch den Berichterstatter mit den beiden Parteienvertretern statt.
In Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Vertreterbestellung wurde vom Berichterstatter vorgehalten, dass die Vertreterbestellung nach § 81 BAO der einfacheren Abwicklung von Verfahren mit mehreren Beteiligten dienen soll. Nehme das Finanzamt die Existenz einer „Gesamtgesellschaft“ an, werde zur Durchführung des Verfahrens betreffend die Existenz oder Nichtexistenz einer derartigen „Gesamtgesellschaft“ eine Vertreterbestellung als nicht unzweckmäßig anzusehen sein, ohne dass damit ein Präjudiz für die Frage der Existenz oder Nichtexistenz einer derartigen „Gesamtgesellschaft“ verbunden wäre.
Seitens der steuerlichen Vertretung wurde erklärt, hiermit die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , wonach Martin N***** als Vertreter für die vom Finanzamt angenommene „Gesamtgesellschaft“ gemäß § 81 BAO bestellt wurde, gemäß § 256 BAO unpräjudiziell für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer, dass eine derartige „Gesamtgesellschaft“ nicht existiere, aus verfahrensökonomischen Gründen zurückzuziehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
§ 269 BAO lautet:
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 272 BAO lautet:
§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1.
(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.
Durchführung der Erörterung der Sach- und Rechtslage
Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren (2013), § 269 Anm 7, schließt aus dem Umstand, dass § 269 Abs 3 BAO in § 272 Abs 4 BAO nicht erwähnt wird, dass der Berichterstatter zwar zu Erörterungen in Senatsverfahren laden darf, Erörterungen im Senatsverfahren jedoch vor dem gesamten Senat abzuhalten seien.
Gleicher Ansicht sind Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren - Rechtslage ab (2013), 287.
Ritz, BAO5, § 269 Rz 14 zitiert die Auffassung dieser Autoren ohne hierzu Stellung zu nehmen. Freilich verweist Ritz in § 269 Rz 17 darauf, dass Ergebnis eines "Erörterungstermins" bei Einvernehmen mit dem Berichterstatter auch ein Antrag auf Zurücknahme des Antrags auf Entscheidung durch den gesamten Senat sein könne (i. d. S. auch zur deutschen Rechtslage Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 79 FGO Rz 53).
Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel (Hrsg.), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 56, vertritt hingegen die Meinung, der Berichterstatter habe den "Erörterungstermin (auch ohne zwingende Beiziehung des gesamten Senats) abzuhalten".
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist die Auffassung, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO sei bei Senatszuständigkeit gemäß § 272 Abs. 1 BAO zwingend in der Gerichtsbesetzung des Senates vorzunehmen, unzutreffend.
§ 269 Abs. 3 BAO i. d. g. F. entspricht § 279 Abs. 3 BAO i. d. F. AbgRmRefG mit dem Unterschied, dass in der früheren Fassung das Erfordernis der Aufnahme einer Niederschrift nicht ausdrücklich enthalten war und dass anstelle der Wortfolge "Referent (§ 270 Abs. 3)" infolge der geänderten Systematik die Wortfolge "Einzelrichter bzw. der Berichterstatter" getreten ist.
Die Vertreter der Ansicht, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO müsse vor dem ("gesamten") Senat abgehalten werden, übersehen zunächst, dass seit dem AbgRemRefG zunächst im Unabhängigen Finanzsenat und nunmehr im Bundesfinanzgericht die Leitung des gesamten Vorverfahrens dem für die Erstellung des Entscheidungsentwurfs im Senatsverfahren Zuständigen (UFS: Referent, BFG: Berichterstatter) überträgt. Eine Begründung dafür, aus welchen Überlegungen der Gesetzgeber ausgerechnet in Bezug auf den "Erörterungstermin" keine Zuständigkeit des Berichterstatters vorsehen sollte, wird von den genannten Autoren nicht gegeben.
Die Vertreter der Ansicht, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 269 Abs. 3 BAO müsse vor dem ("gesamten") Senat abgehalten werden, stützen sich auf die fehlende Erwähnung von § 269 Abs. 3 BAO in § 272 Abs. 4 BAO.
Hieraus ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts aber nicht auf eine Senatszuständigkeit für die Durchführung des "Erörterungstermins" zu schließen, sondern es wird im Gegenteil die ausschließliche Zuständigkeit des Berichterstatters bekräftigt: Während § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter "zunächst" Aufgaben zuweist, die dem Senat obliegen, wird § 269 Abs. 3 BAO in § 272 BAO, der nähere Regelungen über das Senatsverfahren enthält, nicht erwähnt.
Eine derartige Erwähnung war auch nicht erforderlich, da § 269 Abs. 3 BAO originär eine (alleinige) Zuständigkeit des Berichterstatters vorsieht, "die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits" zu "laden" (vgl. Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel (Hrsg.), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 56).
Es ergibt sich aus § 272 BAO i. V. m. § 269 Abs. 3 BAO, dass weder der Senatsvorsitzende noch der Senat als Kollegialorgan einen "Erörterungstermin" i. S. d. § 269 Abs. 3 BAO anberaumen kann. Dies obliegt allein dem Berichterstatter.
Es ist daher zwischen den Rechten des Berichterstatters nach § 272 Abs. 4 BAO und jenen nach § 269 Abs. 3 BAO zu unterscheiden (i. d. S. wohl auch Tanzer/Unger, BAO 2014/2015, 2014, 215).
Da dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht zu unterstellen ist, unvernünftige Regelungen zu treffen, ist § 269 Abs. 3 Satz 1 BAO teleologisch so zu verstehen, dass der Berichterstatter im Senatsverfahren nicht nur "laden" kann, sondern selbstverständlich auch das Gericht bei der Durchführung des "Erörterungstermins" repräsentiert.
Im Senatsverfahren hat der Senatsvorsitzende Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (§ 274 Abs. 4 BAO). § 269 Abs. 3 Satz 1 BAO ist nicht auf den technischen Ladungsvorgang zu reduzieren, sondern impliziert, dass der Ladende auch Ort und Zeitpunkt bestimmt und den "Erörterungstermin" leitet (vgl. Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 79 FGO Rz 57). Warum der Gesetzgeber anordnen sollte, dass bei einem "Erörterungstermin" der Berichterstatter den Senatsvorsitzenden hinsichtlich der Ladung zu einer Verhandlung präjudizieren kann, legt keiner der eingangs genannten Autoren dar.
Ritz, Ermittlungsverfahren, Erörterungstermin, RdW 2002, 502 ff, der dem "Erörterungstermin" eher skeptisch gegenüber steht, sieht die allfällige normative Bedeutung des § 279 Abs. 3 BAO i. d. F. AbgRmRefG darin, "dass derartige Gespräche offenbar nur dem Referenten und somit nicht dem Vorsitzenden des Berufungssenates gestattet sind." Vom gesamten Senat ist hier nicht die Rede.
Zweck des "Erörterungstermins" ist es, zu einer Beschleunigung des Verfahrens beizutragen (siehe ausführlich Ritz, Ermittlungsverfahren, Erörterungstermin, RdW 2002, 502 ff.; Wanke, Der Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, 2012, 285 ff.).
Von einer Verfahrensbeschleunigung im Senatsverfahren könnte keine Rede sein, wenn tatsächlich zwingend eine derartige Erörterung vor dem ("gesamten") Senat erfolgen müsste. Die Gesetzesmaterialien zum AbgRmRefG (RV 1002 BlgNR 21. GP) verweisen ausdrücklich auf eine mögliche Entlastung der mündlichen Verhandlung - wenn im Senatsverfahren von der Gerichtsbesetzung her kein Unterschied zwischen "Erörterungstermin" und mündlicher Verhandlung bestünde, wäre offen, worin die vom Gesetzgeber angestrebte "Entlastung" bestehen sollte.
§ 279 Abs. 3 BAO i. d. F. AbgRmRefG geht - so auch ausdrücklich die Gesetzesmaterialien (RV 1002 BlgNR 21. GP) - auf § 79 Abs. 1 Z 1 dFGO zurück:
§ 279 Abs. 3 BAO (Ladung zu Erörterungstermin) lehnt sich an das Vorbild des § 79 Abs. 1 Z 1 FGO an. Ein Rechtsanspruch auf Ladung bzw. auf Durchführung einer solchen „Erörterung“ besteht nicht. Die Ladung ist keine (erzwingbare) Vorladung im Sinn des § 91 BAO.
Zweck eines „Erörterungstermines“ könnte etwa die Erörterung von erforderlichen Beweisaufnahmen oder die Beibringung von Beweismitteln sein; hiedurch könnte auch eine Entlastung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen. Eine „Streitbeilegung“ könnte beispielsweise durch Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens, durch Aufhebung gemäß § 299 BAO oder durch Zurücknahme der Berufung oder des Vorlageantrages erfolgen. In Betracht könnte auch eine Einschränkung des Berufungsbegehrens in Verbindung mit der Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung kommen. § 279 Abs. 3 BAO ist keine Rechtsgrundlage für rechtsverbindliche Zusagen (zB des Finanzamtes oder des Zollamtes), für Verzichte des Abgabengläubigers auf Abgabenansprüche oder für öffentlichrechtliche Verträge („Vergleiche“).
§ 79 dFGO lautet:
§ 79
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3. Auskünfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Zu § 79 dFGO ist unstrittig, dass der "Erörterungstermin" (nach deutscher Rechtslage) als vorbereitende Anordnung im Beisein des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, nicht aber in kompletter Senatsbesetzung abzuführen ist (Nachweise bei Wanke, Der Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, 2012, 292 f.). "Für die vorbereitenden Anordnungen ist nicht der Senat, sondern der Vorsitzende oder der Berichterstatter zuständig" (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung § 79 FGO Rz 2).
Die Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 269 Abs. 3 BAO) war daher nur in Anwesenheit des Berichterstatters durchzuführen.
Zurücknahme der Beschwerde
Da die als Beschwerde weiterwirkende Berufung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage niederschriftlich zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich unbeschadet der ursprünglich beantragten Senatsentscheidung aus § 272 Abs 4 BAO.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die weiteren anhängigen Beschwerdeverfahren in Sachen "Weingut N*****" sind hiervon nicht betroffen.
Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Frage der Gerichtsbesetzung im Verfahren nach § 269 Abs. 1 Satz 1 BAO ist für den Spruch dieses Beschlusses nicht von Bedeutung, daher ergibt sich hieraus keine Revisionszulassung.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Anmerkung | Gleicher Ansicht: Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel (Hrsg.), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 56.; Anderer Ansicht: Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren (2013), § 269 Anm 7; Kheihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren - Rechtslage ab (2013), 287. |
Zitiert/besprochen in | Stöger-Frank in BFGjournal 2015, 298 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103207.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at