Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Durchführung eines Erörterungstermins im Senatsverfahren ist Sache des Berichterstatters
Im Senatsverfahren obliegt allein dem Berichterstatter sowohl die Ladung als auch die Durchführung eines „Erörterungstermins“ (§ 269 Abs 3 BAO).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7103207/2012, Revision
nicht zugelassen |
1. Der Fall
Beim BFG fand am eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und Besprechung der weiteren Verfahrensschritte mit den beiden Parteienvertretern hinsichtlich sämtlicher beim BFG anhängiger Verfahren statt. Die Erörterung wurde nur in Anwesenheit des Berichterstatters durchgeführt (§ 269 Abs 3 BAO). Ergebnis der Erörterung war ua die Zurücknahme einer Beschwerde (§ 256 Abs 3 BAO).
2. Die Entscheidung
2.1. Rechtsgrundlagen
§ 269 Abs 3 BAO lautet: „Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine ...