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ZWF 4, Juli 2017, Seite 154

OGH zum Vorschlagsrecht des Beschuldigten bei der Sachverständigenbestellung

Otto Dietrich und Martina Groß

In seiner jüngsten Judikatur zur Sachverständigenbestellung im Strafverfahren bezieht der OGH eine eindeutige Position zu § 126 Abs 5 StPO. Demnach hat der Beschuldigte kein Recht auf Beiziehung eines Sachverständigen seines Vertrauens und kein subjektives Recht auf Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen, besser qualifizierten Person. „Ein derartiger – schon vom Wortlaut nicht indizierter – Regelungsinhalt ist § 126 Abs 5 erster Satz StPO auch bei am genannten Grundrechtsziel orientierter Auslegung nicht zu unterstellen.“ Dementsprechend meint der OGH, dass § 126 Abs 5 StPO den grundrechtlichen Vorgaben des Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK ausreichend Rechnung trägt.

1. Vorbemerkungen

§ 126 Abs 5 StPO räumt dem Beschuldigten das Recht ein, im Ermittlungsverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 126 Abs 3 StPO), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an seiner Sachkunde dessen Enthebung zu beantragen. Ferner ist der Beschuldigte berechtigt, die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person vorzuschlagen.

In stRsp judiziert der EGMR, dass die durch die EMRK garantierten Rechte nicht nur theoretischer und il...

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