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ZWF 4, Juli 2017, Seite 138

Die Kronzeugenregelung im Kartellstrafrecht (§ 209b StPO)

Eine Zwischenbilanz anlässlich der Verlängerung

Axel Reidlinger

Gleichzeitig mit der „großen strafrechtlichen Kronzeugenregelung“ (§ 209a StPO) wurde per eine eigene, zunächst ebenfalls auf sechs Jahre befristete Regelung für kartellrechtliche Kronzeugenfälle geschaffen (§ 209b StPO). Diese wurde im Jahr 2016 praktisch unverändert bis verlängert. Der folgende Beitrag zieht eine erste Zwischenbilanz.

1. Zur Entstehung des § 209b StPO

1.1. Kronzeugenregelungen im Kartellrecht

Die Kronzeugenregelung der Europäischen Kommission besteht seit 1996und wurde 2006 neu gefasst. Sie ist seit 20 Jahren ein Eckpfeiler der europäischen Kartellverfolgung. Die Kommission erlässt einem Unternehmen, das seine Beteiligung an einem Kartell offenlegt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, sofern das Unternehmen als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Auffassung nach ermöglichen, (a) gezielte Nachprüfungen im Zusammenhang mit dem Kartell durchzuführen oder (b) iZm dem Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV festzustellen. Ein Erlass der Geldbuße wird nur dann gewährt, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Nachprüfung iZm dem mutmaßlichen Kartell anzuordnen, oder eine so...

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