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ZWF 4, Juli 2021, Seite 175

Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

ZWF Redaktion

§§ 197 f FinStrG

Judmaier/Obermann, Die örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Finanzstrafverfahren – Was ist neu? ZSS 2021, 31

Für die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren ist primär der Ort des (letzten) Hauptwohnsitzes des Beschuldigten entscheidend. Subsidiär ist der gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend. Für die Interpretation des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ kann § 66 Abs 2 JN herangezogen werden. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich demnach ausschließlich nach tatsächlichen Gesichtspunkten, ungeachtet seiner Freiwilligkeit oder Erlaubtheit. Erst in Ermangelung beider Anknüpfungspunkte ist jene Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

Für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer FinanzS. 176 vergehen gilt die Konnexitätsbestimmung des allgemeinen Strafverfahrensrechts (§ 26 StPO) unverändert weiter. Bei Tätermehrheiten ist demnach die örtliche Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter entscheidend, wobei bei mehreren unmittelbaren Tätern (im bewussten und gewollten Zusammenwirken) das Zuvorkommen ausschlaggebend sein wird.

Die Kriterien zur Bestimmung der örtlichen (S...

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