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ZWF 4, Juli 2021, Seite 175

Strafbarkeit gutachterlicher und rechtsberatender Tätigkeit

§ 11 FinStrG

Krell, Zur Strafbarkeit gutachterlicher und rechtsberatender Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2020, 177

Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Beraters oder Gutachters ist stets eine „falsche“ Rechtsauskunft. Darin liegt eine erhebliche Einschränkung, weil „falsche“ Rechtsauskünfte nur begrenzt möglich sind. Eine Strafbarkeit scheidet also jedenfalls dann aus, wenn die Auskunftsperson lückenlos über die Rechtslage informiert. Es geht sie dann strafrechtlich nichts mehr an, wie die auskunftsersuchende Person mit der Auskunft umgeht. Sofern dagegen abweichende Auffassungen verschwiegen werden, kommt eine Strafbarkeit grundsätzlich in Betracht.

Wird ein Rechtsproblem als unproblematisch dargestellt und dabei über die Tatsache getäuscht, dass es eine beachtliche Gegenansicht gibt, mag diese aus dem Schrifttum oder aus der Rsp stammen, kann eine falsche Auskunft vorliegen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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