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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2015, RV/5200024/2010

Verfahren 42 und Abliefernachweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des ZA Linz Wels vom , GZ X betreffend die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Zollanmeldung vom , CRN 1 beantragte die Bf als indirekte Vertreterin der PM (in der Folge: PM)die Überführung von 3669 Packstücken Forellenfilet mit einer Rohmasse von 13.641,00 kg in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung des Bescheides vom , da zum Zeitpunkt der Anmeldung übersehen worden wäre, dass für einen Teil der 4669 Packstücke Forellenfilet, nämlich für 127 dieser Packstücke ein anderer Käufer, die FM, vorlag und somit eine weiterer Anmeldung für diesen Empfänger zu erfolgen gehabt hätte. Es wurde daher um entsprechende Änderung und Aufteilung des Bescheides vom ersucht.

Diesem Antrag waren 2 Handelsrechnungen, 2 Original EUR1 Nr. D 3 und D 2 , 2 Veterinärdokumente und 2 Vollmachten beigefügt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Beschwerdeführerin vom Zollamt Linz Wels zur Verifizierung der tatsächlichen Lieferverhältnisse aufgefordert, entsprechende Abliefernachweise der einzelnen Empfänger vorzulegen.

Diesem Ersuchen wurde am entsprochen und zwei Abliefernachweise in Form von CMR-Frachtbriefkopien beigebracht.

Mit E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin im Anhang ein Bestätigungsschreiben von der BP , datiert mit .

Mit Bescheid vom , Zahl Y, wurde der ursprüngliche Bescheid vom hinsichtlich Menge und Empfänger gemäß § 293 b Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend geändert, dass nunmehr 4542 Packstücke Forellenfilet auf den Empfänger PM und 127 Packstücke Forellenfilet auf den Empfänger VMVarianteBezeichnung angemeldet wurden.

Gleichzeitig schrieb das Zollamt Linz Wels mit Bescheid vom , Zahl X, der Beschwerdeführerin gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 71a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von insgesamt 1.110,07 Euro (davon 1.063,63 Euro an Einfuhrumsatzsteuer und 46,44 Euro an Abgabenerhöhung) vor. Begründend wurde ausgeführt, da für 1.853,00 kg Forellenfilet (127 Packstücke Forellenfilet) der zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung angemeldeten Forellenfilets keine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt wäre, läge eine Verletzung einer sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergebende Pflicht vor, woran sich nach Art. 204 Abs.1 lit a ZK die Entstehung einer Einfuhrzollschuld knüpft.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es wären bei der Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung sämtliche Pflichten erfüllt worden. Die Empfängerin, FMVariante2Bezeichnung , hätte zum Zeitpunkt der Einfuhr eine gültige UID Nummer gehabt und wäre zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Die Gültigkeit der UID Nummer sowie die Verbringung der Ware unmittelbar nach der Einfuhr in ein anderes EU-Mitgliedsland (Deutschland) wären nachgewiesen worden. Die Berichtigung der Anmeldung CNR 1a wäre sofort nach Feststellung des Irrtumes beantragt worden. Es würde sich offensichtlich um ein Versehen handeln, dass die beiden Käufer auf eine Anmeldung zusammengefasst worden seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Anmelderin der Beantragung der Befreiung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) die Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig nachzuweisen gehabt hätte. Die angemeldete Ware wären nicht in ihrem gesamten angemeldeten Umfang an den Empfänger der innergemeinschaftlichen Lieferung laut Anmeldung verbracht worden. Damit hätte die Beschwerdeführerin nicht alle Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994, die für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer notwendig wären, buchmäßig nachgewiesen. Gemäß Art. 204 Abs. 1 lit a ZK entstände bei Nichterfüllung der sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergebenen Pflichten eine Zollschuld. Mangels Vorliegen eines entsprechenden Abliefernachweises wären die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht vorgelegen, sodass für die Beschwerdeführerin, als die Person, die den Nachweis zu führen gehabt hätte, im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zollverfahren die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit a ZK in Verbindung mit §§ 2 Abs.1 und 71a ZollR-DG entstanden wäre.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen, da für beide Firmen ein Abliefernachweis vorlegen würde und somit für die komplette Ladung. Der ursprüngliche Bescheid wäre dementsprechend hinsichtlich Menge und Empfänger geändert worden. Nicht nachvollziehbar wäre, wie für die Sendung der FM  ein Abliefernachweis der PM beigebracht hätte werden sollen. Voraussetzung zur Abfertigung im Verfahren 4200 wäre unter anderem, dass die Ware unmittelbar nach der Verzollung in ein anderes Mitgliedsland als Österreich verbracht werde. Diese Voraussetzung wäre erfüllt worden.

Gleichzeitig wurde um eine Ladung zur persönlichen Anhörung ersucht.

Auf Grund der Aktenlage bzw. der aus dem dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse ist zusammenfassend von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen, beantragte als Anmelderin mit der Anmeldung vom beim Zollamt Linz Wels die Einfuhr von 4669 Packstücke Forellenfilet in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung und Befreiung der Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 (Binnenmarktregelung-BMR), indem im Feld 37 der Anmeldung der Verfahrenscode „4200“ eingetragen wurde.

In der Anmeldung war als „Versender/Ausführer“ die Ü mit Sitz in der Türkei erklärt.

Als „Empfänger“ wurde die in Deutschland ansässige PM mit der UID-Nr. DE 123456 , angegeben; als deren indirekte Vertreterin beantragte die Beschwerdeführerin die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung.

Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin zwei Abliefernachweise vor. Ein Abliefernachweis betraf die Lieferung von 4542 Packstücken Forellenfilet an die PM.

Der zweite Abliefernachweis mit Faxdatum vom , Uhrzeit 05:27 Uhr, betraf eine Lieferung von 127 Boxes frozen smoket trout fillets an die in Deutschland ansässige FM . Ein Ablieferdatum ist aus dem Abliefernachweis nicht erkennbar.

Auf diesem Abliefernachweis wurde unter   BP Qualitätskontrolle Warenannahme nein, abgelehnt angekreuzt.

Das Bestätigungsschreiben von der  BP datiert mit , lautet:

"Hiermit bestätigen wir, daß die Lieferung der Fa. FMVariante3 vom mit 127 Karton Forellenfilet, geräuchert, gefrostet, Nettogewicht 1.587,5 kg von uns in unserer Betriebsstätte KK angenommen wurde.

Die Ware wurde von uns in Deutschland verarbeitet und weiterverkauft."

Mit Eingabe vom verzichtet der Bf auf eine persönliche Anhörung.

Beweiswürdigung:

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf die von der Abgabenbehörde sowie durch das Bundesfinanzgericht aufgenommenen Beweise und den Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtslage:

Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet auszugsweise:

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige

Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung

nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

Hängt die Besteuerung von einem buchmüßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis
dienenden Bücher oder Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 8 UStG 1994 im Inland
aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.

Die zu Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl 401/1996, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),

2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und

3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.

§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:

1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und

2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.

(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.

§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,

2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,

3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,

4. den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),

7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und

8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt das Zollrecht bei der Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben), soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 71a ZollR-DG schuldetet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 UStG 1994 eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwendung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Nach Art. 204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das erfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer
Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht
wirklich erfüllt war.

Zollschuldner ist gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

Laut § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205, 210 oder 211 ZK oder im Fall einer Zollschuldnacherhebung gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassen Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wären.

Erwägungen:

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 hat der Anmelder der Einfuhr von Waren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlicher Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 buchmäßig nachzuweisen.

Darüber hinaus hat gemäß § 5 ZollR-DG derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung anstrebt, das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es entscheidend, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (vgl. ; , 2009/15/0146; , 2012/15/0006). Im Falle eines mangelhaften Buchnachweises ist die Abgabenbehörde berechtigt, davon auszugehen, dass der Vorgang steuerpflichtig ist, dem Unternehmer bleibt es jedoch unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit auf andere Weise nachzuweisen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. Aufl., § 18 Rz 62/5).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) zu prüfen hat, ob der sichere Nachweis gelungen ist, dass die innergemeinschaftliche Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin im vorliegenden Geschäftsfall unter Verwendung ihrer Sonder-UID-Nummer Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender steuerbefreiender Lieferung angemeldet hat und damit zum buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 verpflichtet war.

Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Nachweis sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 401/1996, festgelegt. Gemäß § 3 dieser Verordnung hat der Unternehmer den Nachweis unter anderem durch Vorlage eines Versendungsbeleges im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke buchmäßig achzuweisen.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde nicht die gesamte Lieferung von 4669 Packstücken Forellenfilets an den laut Anmeldung ausgewiesenen Empfänger verbracht. Die Beschwerdeführerin konnte lediglich die Weiterverbringung im Umfang von 4542 Packstücken Forellenfilets an den in der Anmeldung ausgewiesenen Empfänger nachweisen. Nicht hingegen konnte durch den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abliefernachweis die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung von 127 Packstücken Forellenfilets belegt werden.

Aus dem vorgelegten Abliefernachweis ist nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um die besagten 127 Boxen Forellenfilets handelt, die von der Beschwerdeführerin am beim Zollamt Linz Wels angemeldet wurden. Weder stimmt das Datum des Abliefernachweises mit dem beschwerdegegenständlichen Datum überein – das Datum des Faxes betraf das Jahr 2000, ein anderes Datum ist aus dem vorliegenden Abliefernachweis nicht ersichtlich – noch ist dieser Abliefernachweis eine Bestätigung dafür, dass die Waren tatsächlich von der in Deutschland ansässigen FMVariante3 übernommen wurden. Vielmehr ist aus dem vorgelegten Abliefernachweis ersichtlich, dass die Ware von 127 Packstücken Forellenfilet nicht angenommen wurde (Markierung „Warenannahme, nein abgelehnt“ durch die BP ).

Das von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom vorgelegte Bestätigungsschreiben der BP  kann insofern schon nicht als entsprechender Nachweis für die anschließende Durchführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung herangezogen werden, da dieses Schreiben mit datiert ist, inhaltlich sich aber auf ein Ereignis beziehen möchte, welches am , somit über ein halbes Jahr später, stattgefunden haben soll.

Weder der vorgelegte Abliefernachweis noch das Bestätigungsschreiben der daher als Nachweis dafür geeignet, dass der Einfuhr und Anmeldung der 4669 Packstücken Forellenfilet beim Zollamt Linz Wels tatsächlich unmittelbar eine anschließende innergemeinschaftliche Lieferung im vollen Umfang uns somit auch für die 127 Packstücke Forellenfilet folgte.

Aufgrund des dem BFG vorliegenden Abliefernachweises steht daher nicht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, und kann daher nicht als Nachweis im Sinne der VO 401/1996 anerkannt werden. Weitere Unterlagen, die eine zweifelsfreie und leicht überprüfbare Beweisführung ermöglichen, wurden nicht vorgelegt. Ein klarer und zweifelsfreier Nachweis darüber, dass nach der Einfuhr von 127 Boxen Forellenfilet tatsächlich unmittelbar deren innergemeinschaftliche Lieferung erfolgte, konnte somit nicht erbracht werden.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen der für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erforderlichen Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, sodass davon auszugehen ist, dass eine an die Einfuhr unmittelbar anschließende innergemeinschaftliche Lieferung der 127 Packstücke Forellenfilet nicht erfolgt ist. Die Lieferung im Umfang der 127 Packstücke Forellenfilet ist daher nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 oblag es der Beschwerdeführerin als Anmelderin der beschwerdegegenständlichen Waren, den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 zu führen. Dieser Pflicht kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Nach Art. 204 Abs. 1 lit a ZK entsteht eine Zollschuld dann, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine Pflicht nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, ist das sie überführt worden ist, ergibt. Da für Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 nachzuweisen sind und die Beschwerdeführerin, als Person, die den Nachweis zu führen hat, dem nicht nachgekommen ist, entstand die Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 lit a ZK.

Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner diejenige Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat. Als Anmelderin hatte die Beschwerdeführerin die Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 nachzuweisen, sodass sie gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 71a ZollR-DG Zollschuldnerin ist.

Die Abgabenerhöhung von 46,44 Euro entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nach der Rechtsprechung des EUGH im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer nach Art. 204 ZK entstandenen nach zu erhebenden Zollschuld anzuwenden ist. Aufgrund der geltenden Rechtslage wurde im beschwerdegegenständlichen Fall die Abgabenerhöhung dem Grunde nach zu Recht und gemäß dem dem Bescheid vom angeschlossenen Berechnungsblatt auch in der richtigen Höhe festgesetzt.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage vielmehr auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kommt es darauf an, ob der Nachweis darüber gelingt, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (vgl. (; , 2009/15/0146; , 2012/15/0006). Diesen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen.

Salzburg-Aigen, am

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Fundstelle(n):
PAAAB-53677