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ZWF 4, Juli 2021, Seite 152

Das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK tritt in Kraft

Severin Glaser und Robert Kert

Bislang hat der Europarat insgesamt 16 Zusatzprotokolle zur EMRK ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt. Die ersten 14 sind ebenso wie das 16. ZP zur EMRK (, ETS 214) mittlerweile in Kraft getreten. Am wird nun auch das bereits 2013 zur Unterzeichnung aufgelegte 15. ZP zur EMRK (, ETS 213) in Kraft treten, nachdem es im April 2021 von Italien als letzter noch fehlender staatlicher Vertragspartei der EMRK ratifiziert wurde. Österreich hatte das 15. ZP zur MRK bereits 2017 ratifiziert.

Das 15. ZP zur EMRK ändert die Bestimmungen der EMRK in mehrfacher Weise ab. Zunächst wird in die Präambel ein neuer Beweggrund eingefügt, der die Subsidiarität des EGMR herausstreicht: In erster Linie sollen die Mitgliedstaaten selbst für die Gewährleistung der Menschenrechte sorgen, wobei ihnen auch ein – der Kontrolle des EGMR unterliegender – Ermessensspielraum zusteht. Die Mitgliedstaaten werden mit anderen Worten dazu aufgerufen, durch Ausgestaltung ihrer Rechtsordnungen EMRK-Verletzungen möglichst zu vermeiden und selbst ausreichende Rechtsmittel gegen Verletzungen bereitzustellen, um den EGMR zu entlasten.

Geändert werden auch die Bestimmungen zur Bestellung und Amtszeit der Richter am EGMR in Art 21 und 23 EMRK. Die bisherige Besti...

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