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ZWF 4, Juli 2021, Seite 150

Datenbetrug; Datenfälschung

ZWF 2021/46

§§ 147 Abs 1 Z 1, 225a StGB

(RIS-Justiz RS0133582)

Echte Konkurrenz zwischen den § 225a und 147 Abs 1 Z 1 StGB besteht, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und sich die Taten auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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