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Datenbetrug; Datenfälschung
ZWF 2021/46
(RIS-Justiz RS0133582)
Echte Konkurrenz zwischen den § 225a und 147 Abs 1 Z 1 StGB besteht, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und sich die Taten auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.