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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2015, RV/5100466/2014

Vertreterpauschale

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0030. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erk. v. erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird statgegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen 40.254,67 €.
Die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden konnten, betragen 2.190,00 €.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 38.064,67 €.
Die Einkommensteuer beträgt 10.636,39 €.
Die anrechenbare Lohnsteuer (260) beträgt 11.689,97 €.
Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt  -1.053,58 €.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde Herrn Bf, dem Beschwerdeführer, das Vertreterpauschale für einen im Außendienst tätigen Vertreter nicht zuerkannt. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer als Einkaufsberater tätig sei und das Hauptaugenmerk der Tätigkeit in der Verbesserung und dem Ausbau von Einkaufsvorteilen für die Mitgliederbetriebe liege. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Tätigkeit (fast) ausschließlich in der Herbeiführung von Geschäftabschlüssen bestehe und diese direkt vom Beschwerdeführer mit den Kunden abgeschlossen würden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass anhand seiner Reisekostenabrechnungen festgestellt werden könnte, dass er das ganze Jahr über im Außendienst tätig sei. Dabei gehe es um zusätzliche Geschäftsabschlüsse und Umsätze für die Firma. Natürlich gehöre es auch dazu, Neukunden zu gewinnen. Bei jedem Kundenbesuch werde die vorhandene Lieferantenstruktur durchgesehen und überprüft, ob mit den Lieferanten, die bei der Firma gelistet sind, bessere Konditionen erzielbar wären. Die Kunden sollten in weiterer Folge als Mitglieder gewonnen werden. Aufgabe des Beschwerdeführer sei es, Mitglieder in der Hotel- und Gastronomiebranche zu gewinnen und die Umsätze mit bestehenden Mitgliedern auszuweiten. Verhandlungen mit Lieferanten würden etwa einmal jährlich stattfinden, weniger als 5 % der Arbeitszeit in Anspruch nehmen und ebenfalls im Außendienst stattfinden. Der Beschwerdeführer schließe Verträge mit den Kunden/Mitgliedern ab, sein Gehalt habe einen umsatzabhängigen Bestandteil. Aus Punkt 5 des Dienstvertrages gehe hervor, dass Herr Bf als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei, was auch vom Prokuristen bestätigt worde sei. Er übe eine typische Vertretertätigkeit aus und sei fast ausschließlich im Außendienst tätig. Die Bezeichnung "Einkaufberater" im Dienstvertrag und auf der Visitenkarte sei deshalb gewählt worden, weil es sich um eine Genossenschaft handle, die primär zum Wohle der Mitarbeiter handle. Die Bezeichnung "Einkaufsberater" soll Vertrauen schaffen.

Aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen und der homepage der Firma geht folgender Sachverhalt hervor:
Bf ist seit als Einkaufsberater bei der Firma angestellt. Aus der Stellenbeschreibung geht unter dem Titel "Zweck der Stelle" hervor, dass der Stelleninhaber durch intensive Mitgliederberatung, durch Umsetzen aller firma-Leistungen bei den Mitarbeitern und durch Neukundenakquisitation dafür Sorge trägt, die Einkaufsanteile bei seinen Mitgliedern zu erhöhen und damit den Umsatz bei firma zu steigern. Mit Schreiben vom wurde von der Firma bestätigt, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hauptberuflich und eigenverantwortlich für das Verkaufsgebiet Oberösterreich als Außendienstmitarbeiter für Mitglieder- und Lieferantenabschlüsse beschäftigt gewesen sei. Aus den vorliegenden Reisekostenabrechnungen ist zu entnehmen, dass Bf im Jahr 2009 an folgenden Arbeitstagen keine Reisekosten verrechnet hat: 6.2., 19.2., 17.4., 5.6., .7., 27.8., 3.9., 14.9., 23.11., 18.12.
Auf der homepage wird die Firma wie folgt beschrieben: " firma ist die führende Einkaufsorganisation der Hotellerie und Gastronomie. Sie ist genossenschaftlich organisiert und bietet ihren Mitgliedern Wareneinkauf zum Bestpreis, moderne Einkaufstools und ein umfassendes Paket an branchenspezifischen Dienstleistungen mit finanziellen, zeitlichen und informativen Vorteilen." Für die Aufnahme als Mitglied wurde ein Mindesteinkaufsvolumen von 110.000,-- € festgesetzt.

Der festgestellte Sachverhalt unterliegt folgender rechtlichen Würdigung:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert den Begriff der Werbungskosten. Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , 1985, 2994/80, ).
Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (Erkenntnis vom , 2008/15/0231, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III, Tz 71 zu § 17 EStG 1988, mwN). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit) (vgl. Lenneis in Jakom, EStG6, § 16 Rz 66).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen (, ).
Im beschwerderelevanten Zeitraum war der Beschwerdeführer laut Fahrtenbuch 11 Arbeitstage nicht im Außendienst, sodass jedenfalls grundsätzlich von einer Außendiensttätigkeit auszugehen ist.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit lässt sich in mehrere Bereiche unterteilen. Einerseits wirbt er Mitglieder für die Firma an. Da sich jedes Mitglied verpflichtet, ein Mindeseinkaufsvolumen von 110.000,-- € zu erreichen, bewirkt jedes zusätzliche Mitglied eine Umsatzsteigerung für die Firma. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer laut Stellenbeschreibung dafür Sorge tragen, dass sich die Einkaufsanteile bei seinen Mitgliedern erhöhen, was wiederum eine Umsatzsteigerung bei der Firma bewirken soll.
Die Firma bietet ihren Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten im weiteren Sinn. Das ist praktisch die "Ware", die der Beschwerdeführer im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers  verkauft.
Schließlich bietet die Firma den Lieferanten einen bestimmten Absatzmarkt für ihre Produkte, wofür diese Listungsgebühren zahlen. Auch diese Leistungen verkauft der Beschwerdeführer.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass Kunden der Firma deren (künftige) Mitglieder und Lieferanten sind. Mit diesen Kunden führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit im Außendienst Geschäftsabschlüsse herbei.
Aus den dargelegten Gründen ist das Vertreterpauschale im Höchstausmaß von 2.190,-- € zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Stöger-Frank in BFGjournal 2015, 171
Knechtl in SWK 18/2017, 832
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100466.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at