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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2015, RV/7103990/2014

Kein Vertreterpauschale für einen angestellten Versicherungsmakler

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2015/13/0009. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss v. erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Appellator Steuerberatungs GmbH, Schenkenstraße 4/6.Stock, 1010 Wien gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist geschäftsführender Gesellschafter  der Fa. A. , an der er zu 25% am Stammkapital beteiligt ist. Zudem ist der Bf. bei der Fa. B. als gewerberechtlicher Geschäftsführer und Unternehmensberater tätig und bezog im streitgegenständlichen Jahr aus beiden Dienstverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 beantragte der Bf. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Fa. A. , wo er nach seinen eigenen Angaben überwiegend im Außendienst tätig ist, das Vertreterpauschale und die Pflichtbeiträge an die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt in Höhe von € 4.378,56.

Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Fa. B. beantragte der Bf.  für seine Tätigkeit als Unternehmensberater Kilometergelder für die beruflichen veranlassten Fahrten in Höhe von € 2.253,30 (für 5.365 Kilometer).

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wurde das Vertreterpauschale in Höhe von € 2.190,00 anerkannt, damit seien sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten könnten aufgrund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Weiters anerkannt wurden die Pflichtbeiträge an die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt in Höhe von € 4.378,56.

Mit Eingabe vom erhob die damalige steuerliche Vertretung des Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf im Rahmen seiner Tätigkeit bei der A. als Versicherungsvertreter tätig sei und hierfür seien als Werbungskosten die Vertreterpauschale im Höchstausmaß von € 2.190,00 sowie die Beiträge an die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt in Höhe von € 4.378,56 angesetzt worden.

Im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Fa. B. sei der Bf nicht als Versicherungsvertreter, sondern vielmehr als Unternehmensberater tätig. Dafür sei es erforderlich, dass der Bf. mit seinem Privatauto zu den Kunden fahre. Folglich seien dafür 3.000 km angesetzt worden, dies entspreche einem Kilometergeld in Höhe von € 1.260,00.

Abschließend wurde für den Fall der Vorlage der Beschwerde an die "Rechtsmittelbehörde 2. Instanz "die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Vorhalt vom wurde um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten sowie um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht.

Mit "Berufungsvorentscheidung" vom wurde der Bescheid vom aufgrund der Beschwerde abgeändert. Begründend wurde ausgeführt, dass aus der nachgereichten Bestätigung betreffend der Tätigkeit des Bf bei der Fa. A. hervorgehe, dass der Bf. im Kalenderjahr 2011 geschäftsführender Gesellschafter gewesen sei. Die im angefochtenen Bescheid zuerkannten pauschalen Werbungskosten für eine Vertretertätigkeit würden daher nicht zustehen und könnten bei der Neuberechnung der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus dem nachgereichten Fahrtenbuch gehe hervor, dass von den dort aufgezeichneten beruflichen Fahrten die Mehrzahl zwischen 1140 Wien und 1030 Wien stattgefunden hätten. Das Finanzamt gehe davon aus, dass es sich dabei um Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der Arbeitsstätte des Bf bei der Fa. B. handle, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Bei den Fahrten nach Erdberg und einem weiteren Ziel, könnten Kilometergelder nur nach Abzug der Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte zuerkannt werden. In Summe seien 4.171 km als beruflich veranlasst angesetzt worden, das seien € 1.751,82.

Mit Eingabe vom stellte die damalige steuerliche Vertretung des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Begründend wurde ausgeführt, dass die pauschalierten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Bf. bei der Fa. B. und nicht wie fälschlicherweise angenommen mit der Fa. A. stehen würden. Diesfalls stehe dem Bf für das Dienstverhältnis mit der Fa. B.  mit einer Bemessungsgrundlage von € 39.768,00 ein Vertreterpauschale in Höhe von € 1.988,40 zu.

Betreffend Nichtanerkennung der Fahrtkosten sei festzuhalten, dass der Bf jeden Tag von seiner Wohnstätte in die Büroräumlichkeiten der Fa. A. in 1140 Wien fahre, wofür der Verkehrsabsetzbetrag geltend gemacht worden sei. Nachmittags fahre der Bf. von den Räumlichkeiten der A. zu seinem zweiten Arbeitsplatz der Fa. B. in 1030 Wien. Für diese Fahrten seien korrekterweise Kilometergelder als Aufwand geltend gemacht worden. Es seien daher Kilometergelder von 5.365 km in Höhe von € 2.253,30 anzuerkennen, da diese Kosten in keiner Weise finanziell vom Dienstgeber abgegolten werden würden.

Aufgrund eines Schreibens des Finanzamtes vom teilte die neue steuerliche Vertretung des Bf. mit Schreiben vom mit, dass die im Rahmen des Ergänzungsersuches vom Finanzamt aufgezeigten Diskrepanzen offenbar auf kommunikative Missverständnisse zwischen dem Bf und seiner damaligen steuerlichen Vertretung zurückzuführen seien und legte eine "berichtigte" Einkommensteuererklärung vor.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus zwei voneinander unabhängigen Dienstverhältnissen mit der Fa. A. , Firmensitz 1140 Wien und der Fa. B. GmbH in 1030 Wien beziehe.

Die Fa. A. sei ein Versicherungsmaklerunternehmen, welches als Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen auftrete und auf Grundlage der vermittelten Verträge Provisionen für diese Tätigkeit erhalten würde. In welchen Abständen diese Provisionen zufließen, sei hierbei durch die individuellen Vertragsverhältnisse zwischen den Versicherungsunternehmen und der Gesellschaft determiniert. Dementsprechend würde die Vermittlungstätigkeit dem ausschließlichen Geschäftsfeld der Gesellschaft entsprechen.

Zur Akquise, zum Abschluss und zur laufenden Betreuung des Kundenstockes, dessen Größe im Wesentlichen auf die ausgezeichneten Beziehungen der Gesellschaft zu den Versicherungsunternehmen, welche für eine reibungslose, unbürokratische und schnelle Abwicklung von Versicherungsfällen sorgen würden, zurückzuführen sei, bediene sich die Gesellschaft der Dienste des Bf. als Vertreter.

Im Wesentlichen sei das Dienstverhältnis des Bf mit der Fa. A. derart konzipiert, dass der Dienstnehmer beinahe seine gesamte Arbeitszeit im Außendienst, konkret bei Kunden oder Versicherungsunternehmen verbringen würde, um entweder neue Kunden zu akquireren, mit bestehenden Kunden oder mit Versicherungsunternehmen neue Verträge zu schließen.

Dementsprechend übe der Bf im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Fa. A. eine Vertretertätigkeit aus. Vertreter seien Personen, welche im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig seien (vgl. ). Andere Außendiensttätigkeiten als solche, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, sei es nun mit den zu versichernden Kunden oder mit den Versicherungsunternehmen, übe der Bf demnach nicht aus.

Durch die genannte Tätigkeit im Kundenkontakt würden dem Bf jene Aufwendungen entstehen, welche durch das Vertreterpauschale des § 1 Z 9 der VO zu § 17 Abs. 6 EStG abgegolten werden sollten. Aus diesem Grund sei in der Einkommen­steuererklärung des Jahres 2011 das Werbungskostenpauschale für Vertreter angesetzt worden.

Im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Fa B. Fahrzeugzubehör übe der Bf die Tätigkeit eines  gewerberechtlichen Geschäftsführers aus. Weiters sei der Bf für die Abwicklung der Versicherungsverträge der Gesellschaft verantwortlich. Diesbezüglich werde auch das gewünschte Bestätigungsschreiben übermittelt. Zur besseren Übersicht sei eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 erstellt worden und darin seien sämtliche Werbungskosten, die der Bf geltend gemacht habe, angeführt worden. Weiters sei der in den ursprünglichen Bescheiden irrtümlich vergessene Alleinverdiener­absetzbetrag beantragt worden.

Mit Schreiben vom legt das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht legte die steuerliche Vertretung des Bf mit Schreiben vom ergänzende Ausführungen zum Streitpunkt Vertreterpauschale vor.

"Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Fa A. um ein Versicherungsmaklerunternehmen, welches als Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen auftritt und auf Grundlage der vermittelten Verträge Provisionen für diese Tätigkeit erhält.

Der Bf, der Geschäftsführer der Fa. A. , hat das Unternehmen über die letzten beiden Jahrzehnte hinweg aufgebaut. Der Erfolg der Gesellschaft ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Bf selbst über ausgezeichnete Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen verfügt, was für eine reibungslose, unbürokratische und schnelle Abwicklung von Versicherungsfällen sorgt. Dies kommt wiederum den Kunden zu Gute, weshalb der Kundenstock in den letzten Jahren auch derart gewachsen ist.

Um zu gewährleisten, dass sich diese Entwicklung auch in Zukunft fortsetzt, ist der Bf. laufend bestrebt, sowohl seine Kontakte zu den Kunden, als auch zu den wichtigen Sachbearbeitern der Versicherungsunternehmen zu halten, zu pflegen und nach Möglichkeit weiter auszubauen.

Aus diesem Grund ist auch das Dienstverhältnis des Bf mit der Fa. A. derart konzipiert, dass der Dienstnehmer beinahe seine gesamte Arbeitszeit im Außendienst verbringt, um entweder neue Kunden zu akquirieren, mit bestehenden Kunden oder mit Versicherungsunternehmen neue Verträge zu schließen bzw Art und Ausmaß der für die vermittelten Verträge zu erhaltende Vergütung zu verhandeln.

Konkret arbeitet der Bf. 4 Tage pro Woche für die Fa. A. . Von diesen Tagen verbringt er einen gesamten Arbeitstag pro Woche in Graz damit Versicherungsunternehmen und Kunden vor Ort zu besuchen und die oben genannten Tätigkeiten zu entfalten.

Die verbleibenden 3 Arbeitstage verbringt der Bf in Wien zumindest 90% mit klassischen Vertretertätigkeiten im Innen- oder Außendienst: im Innendienst übt er Tätigkeiten aus, die seine weitere Tätigkeit im Außendienst vorbereiten, so etwa die Erarbeitung von Deckungskonzepten oder Versicherungsverträgen, welche anschließend den Kunden präsentiert werden, im Außendienst besucht er Kunden und Versicherungsunternehmen im Umkreis Wien vor Ort.

Die A.  ist ein klassisches Familienunternehmen. Neben dem Geschäftsführer und seiner mitarbeitenden Gattin sowie dem geringfügig angestellten Sohn beschäftigt die Gesellschaft nur eine weitere Dienstnehmerin. Diese übernimmt für den Geschäftsführer die Büroroutine, so dass der Bf den mit seiner Geschäftsführerfunktion einhergehenden administrativen Tätigkeiten so wenig Zeit wie möglich widmen muss.

Dementsprechend übt der Bf im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der Fa. A. eine Vertretertätigkeit aus. Vertreter sind Personen, welche im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl RV/1444-/02). Andere Außendiensttätigkeiten als solche, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, sei es nun mit den zu versichernden Kunden oder mit den Versicherungsunternehmen, übt der Bf demnach nicht aus.

Seine Geschäftsführertätigkeit ist der Vertretertätigkeit im Hinblick auf deren zeitliches Ausmaß vollkommen untergeordnet, beträgt konkret maximal 10% der gesamten Tätigkeit des Bf.

Durch die gesamte Tätigkeit im Kundenkontakt entstehen dem Bf. jene Aufwendungen, welche durch das Vertreterpauschale des § 1 Z 9 der VO zu § 17 Abs. 6 EStG abgegolten werden sollen. Die Ausübung einer völlig untergeordneten anderen Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen, diese andere Tätigkeit kann auch eine völlig untergeordnete Leitungstätigkeit, wie jene eines Geschäftsführers sein (vgl. ).

Aus diesem Grund wurde in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2011 vom vormaligen steuerlichen Vertreter das Werbungskostenpauschale für Vertreter angesetzt und diese auch in der der Vorhaltsbeantwortung  vom beigefügten berichtigten Einkommensteuererklärung des Jahres 2011 beantragt."

Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Schreiben vom nahm dieses dazu wie folgt Stellung:

"Der Bf." war im Veranlagungsjahr 2011 Geschäftsführer und nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter der A. und erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Dienstgeberin des Bf. handelt es sich um ein Versicherungsmaklerunternehmen, welches Verträge vermittelt und für diese Vermittlung Provisionen erhält.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

In § 1 Punkt 9 der Verordnung BGBI. II 2001/382 wird bestimmt, dass Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich, als Durchschnittssatz von Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen können. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehören sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst erbracht werden.

Nach allgemeinem Verständnis und einschlägiger Fachliteratur (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, § 17 Tz 71; Doralt, EStG Kommentar, § 17 Tz 83) sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (bspw. Kontrolltätigkeit, Inkassotätigkeit). Der Vertretertätigkeit ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden ().

In seinem Erkenntnis vom , 2003/15/0044, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass auch derjenige als Vertreter gelte, wer im Rahmen seines Außendienstes untergeordnete Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichte oder Waren zustelle, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund stehe. Der Wortlaut der besagten Verordnung verlange zwar eine "ausschließliche Vertretertätigkeit", doch seien andere Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung unschädlich.

Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die Ausführungen des Bf. dahingehend, die Geschäftsführertätigkeit sei in dem vorliegenden Familienunternehmen von vollkommen untergeordneter Bedeutung und würde "maximal 10% der gesamten Tätigkeit" des Bf. betragen, für das Finanzamt weder verifizierbar noch nachvollziehbar sind. Diese unsubstantiierte Behauptung wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und steht der vom Bf. angeführte Prozentsatz darüber hinaus im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Nach der Ansicht des Finanzamtes nehmen die Tätigkeiten eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH einen wesentlich größeren Umfang ein, als in der Stellungnahme des Bf. angeführt wurde (10%). Auch die dem Bf. seitens der Dienstgeberin ausbezahlten Bruttobezüge von € 164.591,98 sprechen eindeutig dagegen, dass der Bf. absolut überwiegend nur eine Maklertätigkeit (dazu gleich unten) ausgeübt hat. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes ist sohin schon auf Grund der Stellung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer auszuschließen, dass die Tätigkeiten als Gesellschafter und Geschäftsführer lediglich das oben angeführte Ausmaß erreicht haben und damit völlig untergeordnet waren bzw. sind.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Dienstgeberin des Bf. (wie dies auch in der Stellungnahme des Bf. bzw. dessen steuerlichen Vertreters auf der 1. Seite angeführt ist) um ein Versicherungsmaklerunternehmen, welches Verträge lediglich vermittelt und für diese Vermittlungen Provisionen erhält. Die Tätigkeit des Bf. selbst kann daher nur jene Tätigkeitsbereiche umfassen, die Unternehmensgegenstand seiner Dienstgeberin sind. Der Bf. ist daher für ein Versicherungsmaklerunternehmen als Versicherungsmakler tätig. Im Gegensatz zu Versicherungsmaklern sind Vertreter hingegen Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers muss eindeutig im Vordergrund stehen. Nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates bzw. nunmehr des Bundesfinanzgerichtes fallen Versicherungsmakler nicht unter die Regelungen des Handelsvertretergesetzes und steht daher einem Versicherungsmakler die Vertreterpauschale nicht zu (als Beispiele für viele: GZ. RV/0572-I/04; GZ. RV/0045-S/10). Zusammenfassend möchte das Finanzamt an dieser Stelle festhalten, dass nach der Rechtsansicht des Finanzamtes dem Bf. auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer das Vertreterpauschale schon auf Grund seiner Tätigkeiten als Gesellschafter und Geschäftsführer, die ihrem Umfang nach weit über jenen Prozentsatz hinausgehen, den der Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertreter in der Stellungnahme angeführt hat, nicht zusteht. Selbst für den Fall, dass der Bf. das vollkommen untergeordnete Ausmaß seiner Tätigkeiten als Gesellschafter und Geschäftsführer nachweisen sollte, wäre die Tätigkeit des Bf. als eine Versicherungsmaklertätigkeit anzusehen. Während ein Versicherungsmakler Verträge nur vermittelt, gehört zu der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters auch der Abschluss von Geschäften. Da sohin der Bf. als Dienstnehmer eines Versicherungsmaklerunternehmens und sohin als Versicherungsmakler und nicht als Versicherungsvertreter tätig ist, steht diesem auch aus diesem Grund eine Vertreterpauschale nicht zu.

Das Finanzamt hält daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, aufrecht."

Die Stellungnahme des Finanzamtes wurde der steuerlichen Vertreterin des Bf. mit E-Mail vom übermittelt.

Mit E-Mail vom wurde seitens des BFG bei der steuerlichen Vertretung des Bf um Vorlage eines Maklermustervertrages gebeten.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht:

"Punkt "Vertreterpauschale"

Der steuerliche Vertreter: Die A. ist als Versicherungsmakler tätig, bei der Beurteilung von einkommensteuerlichen Fragen ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Es kommt auf den tatsächlichen Inhalt der Tätigkeit an, und dieser ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich um ein kleines Familienunternehmen mit 4 Beschäftigten, dem Bf., 2 Familienmitglieder mit einem extrem geringen Bezug, und einer Innendienstmitarbeiterin die stationär im Büro ist. Die A. erzielt aus den vertriebenen Versicherungen einen Provisionsertrag von im Jahr 2013 450.000,-- €.
Um diese Provisionen zu erzielen ist der persönliche Einsatz (Tag und Nacht) erforderlich.

Der Bf. spricht mit den Kunden, betreut seinen Kundenstock und vertreibt. Im Innenverhältnis hat er eine Mitarbeiterin, die bei ihm im Büro sitzt und diese mit ihm das Geschäftliche abwickelt.

Was hat jemand mit einer Mini-GmbH an Geschäftsaufgaben? Was tut man als Versicherungsmakler? Mit dem Vertreterpauschale in Höhe von 2.190,-- € wird nur ein geringer Teil der tatsächlich anfallenden Aufwendungen abgedeckt.

Auf die Frage der Richterin betreffend einer genauen Tätigkeitsbeschreibung des Bf. gibt der steuerliche Vertreter bekannt, dass in typisierender Betrachtungsweise bei einem Vertreter bzw. einem Makler das Verkaufen im Vordergrund steht. In diesem Fall ist es erwiesen, da das Unternehmen im Jahr 2013 450.000,--€ Provisionserlöse aus der Verkaufstätigkeit erwirtschaftet hat und der Innendienst von einer dafür eigens angestellten Mitarbeiterin bewerkstelligt wird. Hinsichtlich des Ausdruckes Makler möchte ich den Immobilienmakler als Vergleich heranziehen, er akquiriert Objekte und verkauft diese.

Amtsbeauftragter: Ich verwiese auf meine Ausführungen. Die Verordnung sagt im § 17 Abs. 6 EStG, der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben und nicht wie der steuerliche Vertreter ausgeführt hat, dass es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Er hat durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise in die Verordnung etwas anderes hineininterpretiert als die Verordnung gemäß ihrer Wortinterpretation zulässt. Ein Vertreter schließt im eigenen Namen Verträge ab. Selbst nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters werden hier nur Verträge vermittelt und ist diese Vermittlungstätigkeit anders zu beurteilen, als die Verkaufstätigkeit des Vertreters im eigenen Namen. Die A. lukriert daher auch richtigerweise nur Provisionserträge aus der Vermittlung von Verträgen und nicht aus deren Verkauf. Nicht Thema der mündlichen Verhandlung ist es, ob der Gesellschafter Geschäftsführer viel oder wenig arbeitet, viele oder wenige Dienstnehmer hat; Thema ist allein die Vertretertätigkeit in diesem Punkt. Der Gesellschafter Geschäftsführer hat nicht nachgewiesen, dass seine Gesellschafter Geschäftsführertätigkeit nur einen absolut geringen Umfang aufweist. Die Vertretertätigkeit muss absolut überwiegend sein.

Es ist nochmals festzuhalten, dass der Bf. Verträge vermittelt und nicht abschließt. Zum Beispiel, dass der steuerliche Vertreter vorgebracht hat. Ein Immobilienmakler verkauft jedenfalls keine Objekte, sondern vermittelt deren Verkauf, wofür dieser Provisionen erhält.

Abschließend weist der Amtsbeauftrage darauf hin, dass die jeweilige Gewerbeberechtigung für Handelsvertreter auf der einen Seite und "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" (dies ist die Gewerbeberechtigung der A. ) auf der anderen Seite jeweils einen völlig unterschiedlichen Umfang/Tätigkeitsbereich umfassen.

Der steuerliche Vertreter führt aus, dass der Versicherungsmakler, wie auch der Versicherungsvertreter, inhaltlich die gleiche Tätigkeit ausüben, sie verkaufen. Es ist nicht einzusehen, warum der eine besser gestellt sein soll als der andere. Es ist auf § 21 Abs. BAO hinzuweisen. Der Sachverhalt ist nach seinen wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen (Sachverhaltsbeurteilungsregel) Die Verordnung ist nicht nur grammatikalisch sondern nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln der Rechtslehre zu beurteilen. Es werden ständig wortwörtliche Gesetzes- oder Verordnungstexte teleologisch erweitert oder eingeschränkt. Gleiche Tätigkeiten sollen gleich behandelt werden.

Amtsbeauftragter: Grundsätzlich ist dem steuerlichen Vertreter beizupflichten, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt vom Sachverhalt zu erheben oder zu beurteilen ist. Allerdings, und hier irrt der steuerliche Vertreter, sind die Tätigkeiten von Vertretern und Maklern eben nicht die gleiche inhaltliche Tätigkeit. Ein Vertreter, wie schon wiederholt ausgeführt, verkauft in eigenem Namen, ein Makler vermittelt lediglich Verträge. Zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffend die Gesetzesauslegung möchte ich ausführen, dass eine Gesetzesauslegung mit der Wortinterpretation und der systematischen Interpretation zu beginnen hat. Ergeben diese Interpretationsmethoden einen eindeutigen Inhalt der Norm, ist das Abstellen auf weitere Interpretationsmethoden unzulässig. Die Wortinterpretation der Verordnung spricht eindeutig von "Vertretertätigkeit" und nicht von "Maklertätigkeit". Da die Gewerbeordnung sowohl den Begriffs des Vertreters als auch jenen des Maklers kennt, kann bei dieser Begriffswahl nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber etwas anderes in die Verordnung hineingeschrieben hat, als er gewollt hätte. Er hat den Begriff des Vertreters und nicht den Begriff des Maklers verwendet. Der Steuerliche Vertreter versucht meines Erachtens durch eine (in diesem Stadium (nicht mehr zulässige) teleologische Interpretation Sachverhaltselemente in die Verordnung hineinzuinterpretieren, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es mag schon sein, dass diese Regelung, die speziell Vertreter berücksichtigt, als ungerecht jenen Personen gegenüber empfunden wird, die ebenfalls Außendiensttätigkeiten durchführen. (Schadensbesichtiger von Versicherungen, Revisoren, Kontrolleure, Makler). Alle diese Personen führen aber keine Vertretertätigkeiten durch und haben demzufolge keinen Anspruch auf ein Vertreterpauschale. Sie haben selbstverständliche die Möglichkeit tatsächlich anfallende Kosten nachzuweisen und geltend zu machen.

Steuerlicher Vertreter: Ich selbst habe als Steuerberater eine Haftpflichtversicherung abgeschlossenen über einen Versicherungsmakler, dieser hat mir die Versicherung verkauft. Er hat mir das Formular einer Versicherung vorgehalten und dieses habe ich dann unterschrieben. Jahre später habe ich eine andere Haftpflichtversicherung abgeschlossen, dieses Mal bei einem Versicherungsunternehmen via dessen Vertreter. Die Tätigkeit der mir vertreibenden Person war ident.

Der steuerliche Vertreter beantragt, in diesem Punkt der Beschwerde stattzugeben.

Punkt "Alleinverdienerabsetzbetrag"

Amtsbeauftragter: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist nicht zuerkannt worden, weil er nicht beantragt wurde. Lt. Vorlagebericht des Finanzamtes steht der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bf. zu, da die Gattin lediglich Einkünfte in Höhe 5.412,21 € bezogen hat.

Der in der berichtigten Einkommensteuererklärung erklärte Betrag (Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 262,21 €) liegt unter dem Veranlagungsfreibetrag.

Punkt "Kilometergelder"

Amtsbeauftragter: Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht zu der Entscheidung gelangt, dass das Vertreterpauschale zu gewähren ist, ist zu bedenken, dass die Kilometergelder (gefahrene Kilometer) zwischen den Tätigkeiten des Bf. aufzuteilen sind und jene Kilometergelder die für die A. angefallen sind auszuscheiden, da sie durch das allenfalls gewährte Vertreterpauschale abgegolten werden. Der Vollständigkeit halber möchte das Finanzamt darauf hinweisen, dass das "Fahrtenbuch" nicht den Vorschriften des § 131 Abs. 1 Z. 6 BAO entspricht.

Es handelt sich dabei um eine Exceltabelle, die nach Ansicht des Finanzamtes jederzeit leicht und nicht nachvollziehbar verändert werden kann.

Der steuerliche Vertreter führt aus, dass ein Fahrtenbuch nach der Judikatur des VwGH nicht Voraussetzung ist für die Gewährung von Kilometergeldern.

Amtsbeauftragter: Dies ist zwar zutreffend, aber dennoch sind die Fahrtaufzeichnungen Grundaufzeichnungen und haben demnach die Voraussetzungen gem. der BAO insbesondere des § 131 Abs. 1 Z. 6 BAO zu entsprechen. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Der steuerliche Vertreter teilt die Ansicht des Amtsbeauftragten nicht und möchte zu dem Punkt "Kilometergelder" nichts mehr hinzufügen.

Amtsbeauftragter: ergänzt betreffend der Pflichtbeiträge an die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt in Höhe von 4.378,56 €. Grundsätzlich sind die Ausführungen im Vorlagebericht zutreffend, dass die Pflichtbeiträge in der nachgewiesenen Höhe als Werbungskosten auf Grund der Tätigkeit der Fa. B. dem Grunde nach zu gewähren, hinsichtlich der Höhe ist jedoch festzuhalten, dass Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage des jeweiligen Jahres in Höhe von 4.900,-- € Werbungskosten darstellen. Darüber hinausgehende Beiträge sind gegebenenfalls als Sonderausgaben abzuziehen. Nachdem es sich hier um eine reine Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt ist unstrittig, wird seitens des Finanzamtes eine Vertagung der Verhandlung als nicht erforderlich angesehen und daher beantragt das Beweisverfahren abzuschließen.

Steuerlicher Vertreter hält fest, den Ausführungen wird nicht gefolgt. Das Wesen einer gesetzlichen Pflichtversicherung ist, dass sie verpflichtend zu zahlen ist und sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen kann. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung, die den Abzug von Pflichtversicherungsbeiträgen auf die einmalige Höchstbeitragsgrundlage beschränkt. Eine allfällige Regelung über Versicherungsbeiträge der Höhe nach bezieht sich ausschließlich auf Krankenversicherungsbeiträge, die über die gesetzlichen Pflichtversicherungsbeiträge hinausgehen. Ein Nichtabzug verstößt gegen das objektive Nettoprinzip."

Über die Beschwerde wurde erwogen

1. Vertreterpauschale:

Sachverhalt (basierend auf den Inhalt der vorgelegten Akten, schriftlicher Darstellungen des steuerlichen Vertreters und den Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung): 

Der Bf ist Dienstnehmer eines Versicherungsmaklerunternehmens, welches als Vermittler zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen auftritt und auf Grundlage der vermittelten Verträge Provisionen für diese Tätigkeit erhält. Das Versicherungsmaklerunternehmen ist ein kleines Familienunternehmen mit vier Beschäftigten bestehend aus dem Bf, 2 Familienmitgliedern mit einem extrem geringen Bezug und einer Innendienstmitarbeiterin, die stationär im Büro tätig ist. Der Bf. spricht mit den Kunden, betreut seinen Kundenstock und vermittelt Versicherungsverträge. Der Bf verbringt beinahe seine gesamte Arbeitszeit im Außendienst.  Im Jahr 2013 erwirtschaftete die A.. einen Provisonsertrag in Höhe von 450.000,-- Euro.

Strittig ist, ob der als angestellter Versicherungsmakler tätige Bf. als Vertreter im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, anzusehen ist.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl II 201/382 (kurz: Verordnung) erlassen, wonach gemäß § 1 Z 9 an Stelle des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich festgelegt werden. Der Vertreter muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden (s. § 5 der VO zu § 17 Abs. 6 EstG 1988, BGBl II 2001/382).

Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.

Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer Kommentar, Tz 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStR Rz 406) und Entscheidungspraxis ( RV/0508-I/12) Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Wie der VwGH erst unlängst zum Ausdruck gebracht hat, handelt es sich bei Vertretern um Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss aber eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben ( 2008/1570231).

In seinem Erkenntnis vom , 2003/15/0044, hatte der VwGH (bei der Interpretation des Begriffes "Vertreter") für entscheidend erachtet, ob bei einzelnen in Betracht kommenden Dienstnehmern der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (gegenüber dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht.

§ 1 MaklerG lautet:

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

Vertreter sind demgegenüber Personen, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen.

Der Maklervertrag ist ein einseitig verpflichtender entgeltlicher Vertrag. Er ist weder Mandats- (Auftrags-) noch Dienst - oder Werkvertrag, sondern ein Vertrag sui generis (s. Srasser in Rummel³, § 1002 Rz 20).

Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen (s. § 2 MaklerG).

Festzuhalten ist, dass trotz des Ersuchens um Vorlage eines Mustermaklervertrages (s. E-Mail vom ) dieser nicht vorgelegt wurde.

Nach Ansicht des BFG stellt sich die Tätigkeit eines Makler wie folgt dar:

Der Auftraggeber beauftragt den Makler, ihm ein Geschäft zu vermitteln oder eine Geschäftsgelegenheit nachzuweisen. Durch diesen Auftrag wird der Makler jedoch nicht verpflichtet tätig zu werden; wird er tätig und erbringt er den von ihm erwartenden Erfolg; d.h. kommt es durch seine Tätigkeit zum Abschluss des Hauptvertrages, so wird der Auftraggeber provisonspflichtig. Der Makler wird durch den Auftraggeber bloß ermächtigt, für ihn tätig zu werden.

Der Begriff des Vertreters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Sprachgebrauch sowie nach der dazu entwickelten Judikatur und Lehre zu bestimmen , da der Gesetzgeber den Begriff des "Vertreters" nicht normiert hat.

Nach der in diesem Streitjahr geltenden Verordnung wird gefordert, dass der den pauschalen Abzug der Aufwendungen begehrende Steuerpflichtige eine ausschließliche Vertretertätigkeit bestehend aus Außen- und Innendienst verrichten muss. Die Innendiensttätigkeit darf nur die zur Bearbeitung der konkreten Aufträge erforderliche Zeit umfassen und weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen. Die ausschließliche Vertretertätigkiet muss überwiegend im Außendienst ausgeübt werden.

Wenn der steuerliche Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) hinweist, die ein Element der teleologischen Interpretation (s. Ritz, BAO § 21 Tz 6) ist, dann ist dem entgegenzuhalten, dass - wie auch der Amtsbeauftragte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bei einer Gesetzesauslegung mit der Wortinterpretation und der systematischen Interpretation zu beginnen ist. Ergeben diese Interpretionsmethoden einen eindeutigen Inhalt der Norm, ist das Abstellen auf weitere Interpretationsmethoden unzulässig. Ziel einer Auslegung ist es, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen und hier spricht die Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG (BGBl II 2001/382Aufstellung für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen) eindeutig von Vertreter und nicht von Makler.

Da sowohl das Gesetz (§ 17 Abs. 6 EStG 1988) als auch die Verordnung zu § 17 Abs. 6 (Werbungskostenpauschale; BGBl II 2001/382) auf bestimmte Berufsgruppen ua. auf die Berufsgruppe der "Vertreter" abstellt, ist daher nach Ansicht des BFG auch nur die Auslegung des Begriffes "Vertreters" maßgebend.

Nach Ansicht des BFG werden im Rahmen der Tätigkeit eines Maklers zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Zum einen im Namen und für Rechnung des Arbeitsgebers der Maklervertrag, mit dem die Dienstleistungen des Arbeitgebers verkauft werden und zum anderen der zu vermittelnde Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen. 

Wie aus dem oben angeführten Erkenntnis des Verwaltunsgsgerichtshofes vom , 2003/15/0044, deutlich hervorgeht, muss eine Tätigkeit, damit sie als Vertretertätigkeit iSd Verordnung angesehen werden kann, nicht nur (zeitlich) überwiegend im Außendienst erfolgen, sondern muss zudem der Außendienst vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erfordernis dahingehend konkretisiert, dass bei einem Vertreter im Rahmen des (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über den Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund stehen muss.

Da der Bf. der mündlichen Verhandlung fern geblieben ist, konnte er auch nicht über seine Tätigkeit befragt werden. Zudem hat d er Bf. bzw sein steuerlicher Vertreter keinerlei Beweismittel dafür angeboten noch solche vorgelegt, wonach bei seiner Tätigkeit im Rahmen des den Innendienst (zeitlich) überwiegenden Außendienstes  der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Maklerverträgen im Vordergrund gestanden wäre bzw, dass er aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 2 MaklerG) mit den jeweiligen Auftraggebern befugt gewesen wäre, für diese im Namen und auf Rechnung des Dienstgebers das vermittelte Versicherungsgeschäft im Außendienst zu schließen, und dass dehalb seine Außendiensttätigkeit vom Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen und auf Rechnung des Dienstgebers geprägt gewesen wäre. 

Auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters: " wonach der Versicherungsmakler, wie auch der Versicherungsvertreter, inhaltlich die gleiche Tätigkeit ausüben, sie verkaufen" vermag daran nichts zu ändern. Ob eine Vertretertätigkiet im Sinne der Verordnung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei lediglich zu erwähnen, dass im Unterschied zum Versicherungsmakler der angestellte Versicherungsvertreter die Versicherungsverträge im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers abschließt.

Es wird nicht bezweifelt, dass der Bf. im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers Geschäfte im Außendienst anbahnt (Vorbereitung zum Abschluss des Maklervertrages und Verkaufsverhandlungen für die Dienstleistungen des Arbeitgebers) und abschließt. Dass die Anbahnung und der Abschluss der Maklerverträge aber derart im Vordergrund stehen, dass von einer Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung gesprochen werden kann, vermag das BFG nicht zu erkennen. So führt der Abschluss der Maklerverträge noch zu keinen Provisionsansprüchen des Dienstgebers, sondern erst die Erbringung der mit dem Maklervertrag verkauften Dienstleistungen in Form der Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes samt der laufenden Betreuung der Kunden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen steht für das BFG fest, dass der Bf. keine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung ausgeübt hat. Diese Ansicht hat der UFS bereits in der Entscheidung vom , RV/0045-S/10 vertreten, wonach einem angestellten Versicherungsmakler das Vertreterpauschale nicht zusteht.

Festzuhalten ist, dass die vom Vertreter des Finanzamtes zitierte Entscheidung des UFS GZ RV/0572-I/04 vom nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, da es in dem darin beschriebenen Fall um einen selbständig tätigen Handelsvertreter handelt und nicht wie im vorliegenden Fall um einen unselbständig Tätigen. Zudem ist der Begriff des Vertreters iSd Verordnung auch nicht mit jenem des Handelsvertreters deckungsgleich.

2. Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 1 EStG:

"Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate in Kalenderjahrverheiratet oder eingetragene Partner sind und …"

Voraussetzung ist, dass der (Ehe) Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt."

Wie dem Einkommensteuerbescheid vom betreffend das Jahr 2011 zu entnehmen ist, bezog die Ehefrau des Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 5.412,21.

Dem Bf. steht daher der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind in Höhe von € 494,-- zu.

3. Zu den weiteren im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens des Amtsvertreters zum Verhandlungsthema gemachten Punkten ist auszuführen:

Kilometergelder:

Dem Vorbringen des Amtsbeauftragten: "Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht zu der Entscheidung gelangt, dass das Vertreterpauschale zu gewähren ist, ist zu bedenken, dass die Kilometergelder (gefahrene Kilometer) zwischen den Tätigkeiten des Bf. aufzuteilen sind und jene Kilometergelder die für die A. angefallen sind auszuscheiden, da sie durch das allenfalls gewährte Vertreterpauschale abgegolten werden....", ist entgegenzuhalten: Wie unter Pkt 1 ausführlich dargelegt, steht dem Bf das Vertreterpauschale nicht zu. Damit besteht auch kein Grund, die für die A. angefallenen Kilometergelder auszuscheiden.

Es stehen dem Bf.  – wie er auch nachgewiesen hat - für 5.365 km Werbungskosten in Höhe von € 2.253,30 zu. Die Gewährung entspricht auch dem Antrag des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das weitere Vorbringen des Amtsbeauftragten im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass das vorlegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen des § 131 Abs. 1 Z 6 BAO entsprechen würde ("es handelt sich um eine Exceltabelle, die jederzeit leicht und nicht nachvollziehbar verändert werden kann"), wird seitens des BFG als Hinweis für die folgenden Jahre gewertet und ändert nichts an der Tatsache,  dass die oa Kilometergelder im vorliegenden Jahr anzuerkennen sind, da sie glaubwürdig sind und das Finanzamt keine konkreten Einwände erhoben hat.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

Die vom Bf. in seiner berichtigten Einkommensteuererklärung erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 262,21 Euro, haben wegen des Veranlagungsfreibetrages (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) keine einkommensteuerliche Auswirkung.

Sozialversicherungsbeiträge:

Wie dem Akt des Finanzamtes zu entnehmen ist, hat der Bf. im Jahr 2011 tatsächlich und nachweislich Pflichtbeiträge in Höhe von € 4.378,56 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gezahlt.

Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung  wurden seitens des Bf auf Grund einer zwingenden Vorschrift geleistet. Es handelt sich um keine freiwilligen Leistungen. Ein Abzug als Werbungskosten ist  daher in unbeschränkter Höhe möglich (s. Jakom, EStG 2014, § 16 Tz 16).

D ie Pflichtbeiträge in Höhe von € 4.378,56 sind daher - wie auch vom Finanzamt im Bericht vom beantragt- dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revsision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da zu der Rechtsfrage, ob ein angestellter Versicherungsmakler als Vertreter iSd Verordnung des Bundesminsters für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzenfür Werbungsksoten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, anzusehen ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich, fehlt, ist die Revision zuzulassen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103990.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at