Unterlassene Übermittlung der Identifikationsnummer auf dem Zahlungsbeleg einer Anonymverfügung durch die Bank
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500045/2015-RS1 | Hier: Die erforderlichen Daten wurden zwar der Bank übermittelt, diese unterließ aber die Angabe der Identifikationsnummer auf der Überweisung. |
RV/7500045/2015-RS2 | Für die Zuordnung eines Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, bedarf es bei der Parkometerabgabe nicht der Angabe, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe nicht (zeitgerecht) entrichtet wurde. Mit den von der Verwaltungspraxis verwendeten Deliktcodes bei Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 werden nicht unterschiedliche Delikte, sondern ein- und dasselbe Delikt bezeichnet.
Die nähere Umschreibung, wodurch die Verletzung des Wiener Parkometergesetzes 2006 erfolgt sei, erleichtert zwar zu erkennen, warum die Behörde von einer derartigen Verletzung ausgeht und ist in die Bescheidbegründung aufzunehmen, ist aber kein Spruchbestandteil. Überflüssige Spruchbestandteile vermögen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen. |
Folgerechtssätze | |
RV/7500045/2015-RS1 | wie RV/7501858/2014-RS1 Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, *****Adresse_1***** , vertreten durch Bettina W*****, *****Adresse_2*****, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-733*****/4/6, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt:
I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als
die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 100 Euro auf 60 Euro
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 20 Stunden auf 12 Stunden
herabgesetzt wird.
2. Die Kosten für das behördliche Verfahren werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10 Euro festgesetzt.
3. Auf die verhängte Geldstrafe wird die am erfolgte Zahlung von 36 Euro gemäß § 49a Abs. 9 VStG angerechnet.
4. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 34 Euro (60 Euro Geldstrafe zuzüglich 10 Euro Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens abzüglich 36 Euro angerechnete Zahlung) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Das Parkraumüberwachungsorgan PU A746 stellte am um 14:37 Uhr fest, dass ein PKW Audi weiß mit dem Kennzeichen I 3***** in Wien 8., Florianigasse 19, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde. Der aktenkundigen Fotografie des Parkscheins lässt sich entnehmen, dass zwar der Monat (Juni) und der Tag (18.) sowie die Viertelstunde (15), nicht aber die Jahresangabe ausgefüllt war, während bei der Stundenangabe sowohl 10 als auch 15 angekreuzt war:
Das Parkraumüberwachungsorgan hinterließ eine Organstrafverfügung über einen Strafbetrag von 36 Euro samt Zahlungsbeleg mit Identifikationsnummer 0003047*****:
Obwohl das Parkraumüberwachungsorgan laut aktenkundigen Beleglesedaten feststellte
"18.6.keinJahr std.1 0,15 , min.15 , 1 Ps aufGesicht"
wurde die Organstrafverfügung damit begründet, dass das Parkometergesetz wie folgt verletzt worden sei:
"Die Parkzeit wurde überschritten".
Organstrafverfügungen aufgrund von Übertretungen des Parkometergesetzes (Kurzparkzone) müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden: IBAN: AT 73 6000 0000 0238 6492, SWIFT/BIC: OP SK AT WW (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).
Bei der Einzahlung muss der Originalerlagschein, der die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges als Verwendungszweck enthält, verwendet werden. Beim Electronic-Banking muss die Identifikationsnummer (beginnt mit OM/AN .... ) angegeben werden. Fehlt die Identifikationsnummer, kann die Zahlung EDV-mäßig nicht zugeordnet werden und die Organstrafverfügung gilt als nicht bezahlt (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).
Strafverfügung
Nachdem der Magistrat der Stadt Wien einen ordnungsgemäßen Zahlungseingang nicht feststellen konnte, ermittelte er Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, den Beschwerdeführer (Bf), als Fahrzeughalter und erließ gegenüber dem Bf mit Datum zur Zahl MA 67-PA-733*****/4/6 eine Strafverfügung, die dem Bf am durch persönliche Übernahme zugestellt wurde:
Strafverfügung
Angelastete Verwaltungsübertretung:
„Sie haben am um 14:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Florianigasse 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen I-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:“
„§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“
„Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***100,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 20 Stunden.Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)“
Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...
Einspruch
Am langte bei der belangten Behörde ein E-Mail von Bettina W***** ein, das von dieser als Einspruch (§ 49 VStG) gegen die Strafverfügung vom gewertet wurde:
„Bettina W***** *EXTERN* <bettina.W*****@gmail.com>“
„Mittwoch, 15:50“
„MA 67 Rechtsmittelverfahren“
„A***** Wolfgang“
„Einspruch zu Geschäftszahl MA67 -PA-733***** /4/6 - Dr. Wolfgang A*****“
„Kontoauszug Bawag vom .pdf; Mahnung.pdf; Strafverfügung v. .pdf“
Sehr geehrte Damen und Herren,
betreffend die Mahnung v. zur oben genannten Geschäftszahl betreffend Herrn Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A***** teile ich Ihnen mit, dass die Überweisung der Strafverfügung von EUR 36,00 bereits am erfolgte, siehe Kontoauszug Bawag.
Ich bitte Sie daher um nochmalige Überprüfung des Zahlungseinganges sowie um Abstandnahme zur Zahlungsaufforderung.
Bitte um kurze Bestätigung des Erhalts dieser Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen,
Bettina W*****
Beigefügt war neben einem PDF der Organstrafverfügung vom , einem PDF der Strafverfügung vom ein PDF des Blattes 2 des Kontoauszugs der BAWAG PSK vom , unter anderem mit folgender Buchung:
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20.06 | Abbuchung Überweisung OPSKATWW AT736000000002386492 Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen | BG/000002821 | 20.06 | 36,00- |
Vorstrafenauszug
Am erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich des Bf bei ihr vier einschlägige Vorstrafen, alle aus dem Sommer 2013, aktenkundig sind (drei Vorstrafen wegen Fehlens eines Parkscheins bzw. eines gültigen Parkscheins, eine Vorstrafe wegen Überschreitung der Parkzeit).
Mängelbehebungsverfahren
Mit E-Mail vom an bettina.W*****@gmail.com ersuchte die belangte Behörde die Einschreiterin um Vollmachtsbekanntgabe sowie um Vorlage der "Überweisungsbestätigung":
BEHEBUNG EINES MANGELS
Sehr geehrte Frau W*****!
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.
Der Beschuldigte ist aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Herr DR. WOLFGANG A*****.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Nach der Aktenlage ist jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen.
Es wird Ihnen daher gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn DR. WOLFGANG A***** beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Einspruches berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestanden hat.
Sollte innerhalb der genannten Frist die entsprechende Vollmacht nicht übermittelt werden, müsste davon ausgegangen werden, dass Sie in eigenem Namen eingeschritten sind. ln diesem Fall müsste der Einspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen werden.
Gegen diese, nur das Verfahren betreffende, Anordnung ist gemäߧ 63 Abs. 2 AVG ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Bezugnehmend auf Ihren Einspruch gegen die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-733***** /4/6 werden Sie ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Überweisungsbestätigung mit den genauen Buchungsdetails zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Abteilungsleiter
...
Vollmacht
Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A***** teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom mit, Frau W***** sei berechtigt, "für mich jegliche Korrespondenz mit Ihnen zu führen", und schloss ein Foto folgender Vollmacht - Vollmachtgeber Prim. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang A*****, Vollmachtnehmer Bettina W***** - vom bei:
Der Vollmachtgeber bevollmächtigt den Vollmachtnehmer zur Vertretung bei folgenden Rechtsgeschäften:
• Einspruchserhebung zu Geschäftszahl MA 67-PA-733*****/4/6- Strafverfügung Dr. Wolfgang A***** sowie Korrespondenzführung mit der zuständigen Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung betreffend die Mahnung vom .
Die Gültgkeit dieser Vollmacht ist mit heutigem Tag wirksam.
Beigefügt war außerdem ein PDF des bereits übermittelten Kontoauszugs, wobei die Zahlung von 36 € hervorgehoben war.
Am selben Tag übermittelte auch Bettina W***** das Foto der Vollmacht und das PDF des Kontoauszugs.
Neuerliche Anforderung des Belegs
Hierauf ersuchte der Magistrat der Stadt Wien mit E-Mail vom an Bettina W***** erneut um Vorlage des Belegs:
Sehr geehrte Frau W*****,
vielen Dank ich habe Ihre E-Mail erhalten. Betreffend des übersendeten Kontoauszuges werden Sie ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Einzahlungsbeleg bzw. die Überweisungsbestätigung mit genauen Buchungsdetails (Verwendungszweck), (ev. in gut lesbarer Kopie) zu übersenden, da dieser auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Abteilungsleiter
...
Antwort vom
Mit E-Mail vom übermittelte Bettina W***** die Vorkorresponenz und den bereits bekannten Kontoauszug und erläuterte:
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt übermittle ich Ihnen- im Auftrag von Herrn Prof. A*****- d. Kontoauszug vom , aus welchem hervorgeht, dass die Strafverfügung vom in Höhe von Euro 36,00 einbezahlt wurde.
Aufgrund der Mahnung vom erfolgte am ein Einspruch-Schreiben an die MA 67-Parkraumüberwachung via E-Mail (siehe E-Mail Korrespondenz MA 67, im Anhang).
Die Vollmacht wurde bereits nachgereicht, siehe beigefügtes Attachment / Foto.
Ich bitte Sie daher um Kontrolle des Rechnungseinganges sowie um Rückzug der Zahlungsaufforderung.
ln Erwartung Ihrer geschätzten Rückmeldung verbleibe ich in der Zwischenzeit
mit freundlichen Grüßen,
Bettina W*****
Der Kontoauszug war diesmal handschriftlich mit folgenden Anmerkungen versehen:
Mitteilung der MA 6
Über Anfrage der MA 67 vom teilte die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32 der MA 67 mit, dass die Zahlung über 36,00 € zwar am eingelangt sei, aber auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz nicht zugeordnet werden habe können.
Straferkenntnis
In weiterer Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien mit Datum folgendes Straferkenntnis zur Zahl MA 67-PA-733*****/4/6, das dem Bf zu Handen von Bettina W***** am zugestellt wurde:
Straferkenntnis
„Sie haben am um 14:37 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 08, FLORIANIGASSE 19 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen I-3***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:“
„Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 110,00.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6-BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Zahlungsreferenz: MA 67-PA-733*****/4/6
Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung:
Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32
E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at.
Begründung
„Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.“
„Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.“
„ln Ihrem Einspruch teilten Sie mit, dass Sie bereits einen Betrag von EUR 36,00 überwiesen hätten. Gleichzeitig übermittelten einen Kontoauszug.“
„Dazu wird Folgendes festgestellt:“
„Wie die Aktenlage zeigt, wurde am eine Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 36,00 ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“
„Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.“
„Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“
„Aus dem von Ihnen übermittelten Kontoauszug geht hervor, dass beim Verwendungszweck die Identifikationsnummer nicht angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung nicht möglich war.“
„Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz, in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen ldentifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird.“
„Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).“
„Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).“
„Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).“
„Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.“
„Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.“
„Gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
„Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der obzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.“
„Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzunehmen.“
„Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.“
„Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).“
„Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.“
„Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.“
„Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.“
„Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.“
„Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zu Gute kommt.“
„Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf, vertreten durch Bettina W*****, mit Schreiben vom Beschwerde:
Einspruch / Beschwerde zu Straferkenntnis
Ihr Zeichen: MA 67-PA-733*****/4/6
Sehr geehrte Damen und Herren,
betreffend Ihres Schreibens vom zur o.g. Geschäftszahl erhebe ich Beschwerde bzw. Einspruch.
Den damals geforderten Betrag von Euro 36,00 betreffend die am um 14:37 Uhr vergangene Verwaltungsübertretung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Florianigasse 19 habe ich bereits am überwiesen.
Die Überweisung erfolgte auf das angegebene Konto der Stadt Wien, MA6-BA32, Verkehrsstrafen IBAN: AT736000000002386492; BIC: OPSKATWW Zahlungsreferenz: 0003047*****
Beigefügt übermittle ich Ihnen eine Kopie des Kontoauszugs- BAWAG PSK- vom , aus welchem hervorgeht, dass die Strafverfügung vom in Höhe von Euro 36,00 einbezahlt wurde sowie eine Kopie Ihrer Organstrafverfügung vom .
Aufgrund der Mahnung vom erfolgte am ein Einspruch-Schreiben an die MA 67- Parkraumüberwachung via E-Mail (siehe E-Mail Korrespondenz MA 67, im Anhang).
Die Vollmacht wurde bereits nachgereicht, siehe beigefügtes Attachment / Foto.
Ich bitte Sie daher um Kontrolle des Rechnungseinganges sowie um Rückzug der Straferkenntnis inkl. Zahlungsaufforderung in Höhe von Euro 110,00.
ln Erwartung Ihrer geschätzten Rückmeldung verbleibe ich in der Zwischenzeit...
Beigefügt waren die Kopie des Kontoauszugs vom mit den handschriftlichen Anmerkungen (siehe oben) sowie Kopien der Vorkorrespondenz samt Vollmacht.
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung vor.
Zum Sachverhalt wurde angegeben:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 822140CDR, gültig für eine halbe Stunde, mit den Entwertungen 10:15 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Zahlungseingang
Über Ersuchen des Gerichts vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, am selben Tag den bei ihm eingelangten Zahlungsbeleg und teilte hinsichtlich der Verbuchung mit, dass diesbezüglich auf eine Anweisung der Magistratsabteilung 67 gewartet werde.
Beigeschlossen war als Anhang folgender Zahlungsbeleg:
Vollmacht
Mit E-Mail vom teilte der Bf über Aufforderung des Gerichts vom mit, er habe Frau Bettina W***** zur Erhebung der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom , MA 67-PA-733*****/4/6 sowie zu seiner Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bevollmächtigt. Die Vollmacht umfasse auch eine Zustellvollmacht.
Vorhalt Zahlungsbeleg
Mit E-Mail vom wurde der am bei Gericht eingelangte Zahlungsbeleg sowie die Mitteilung der Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 von diesem Tag den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht und für eine allfällige Äußerung eine Frist bis gesetzt. Die belangte Behörde möge außerdem eine allfällige Veränderung gegenüber dem aktenkundigen Vorstrafenauszug mitteilen.
Urkundenvorlage
Mit E-Mail vom teilte Bettina W***** dem Gericht mit, dass die BAWAG P.S.K. bis dato kein PDF-Dokument zur Verfügung gestellt habe.
Die streitgegenständliche Überweisung sei in der Form erfolgt, dass der Bf mittels E-Mail vom eine Betreuerin der Bank um Durchführung der Überweisung ersucht habe. Hierbei sei die Zahlungsreferenz übermittelt, jedoch aber durch die zuständige Bank-Bearbeiterin nicht in den Überweisungstext übertragen worden.
Die diesbezügliche Korrespondenz lautet auszugsweise:
E-Mail des Bf vom an eine Kundenberaterin der BAWAG
Sehr geehrte Frau K*****,
ich bitte Sie folgende Überweisungen für mich vom Konto 03***** vorzunehmen:
Euro 45,00
Bezirkshauptmannschaft 3100 St. Pölten
Empfänger: NÖ Bezirksverwaltungsbehörden - Verwaltungsstrafen
IBAN: AT55 3236 7004 0000 0232
Zahlungsreferenz: 198*****
Raiffeisenbank Klosterneuburg
...
Empfänger: Stadt Wien, MA6-BA32, Verkehrsstrafen
IBAN: AT736000000002386492, Bawag
Euro 36,00
Zahlungsreferenz: 0003047*****
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Wolfgang A*****
Von meinem iPhone gesendet
E-Mail der Kundenberaterin der BAWAG vom an den Bf
Schönen guten Tag, lieber Hr.Dr.A*****!
Wie ich gesehen habe, wurden die Überweisungen während meiner urlaubsbedingten Abwesenheit durchgeführt.
Ich bedaure jedoch, Ihnen mitteilen zu müssen, daß es künftig (aus gegebenen Anlaß) leider nicht mehr möglich ist, Überweisungsaufträge auf diesem Wege durchführen zu können.
Bitte daher Überweisungen künftig entweder via E-Banking oder wenn nicht anders geht, mittels Überweisungsbeleg in unserer SB-Zone zu beauftragen.
(was letztlich auch die kostengünstigeren Varianten für Sie darstellen)
Vielen lieben Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grü ßen...
E-Mail der Vertreterin an die Kundenberaterin der BAWAG vom
Mit E-Mail vom ersuchte Bettina W***** die Kundenberaterin der BAWAG um ein PDF der Zahlungsanweisung:
Sehr geehrte Frau K*****,
ich benötige zum Nachweis an das Bundesfinanzgericht für Herrn Prof. A***** die Zahlungsanweisung als PDF vom an die Stadt Wien BA 32 Verkehrsstrafen, in Höhe von Euro 36,00.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Bettina W*****
Keine weiteren Vorstrafen
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , mit, dass gegenüber dem aktenkundigen Vorstrafenauszug vom keine Änderungen eingetreten sind.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass der Bf am den auf ihn zugelassenen PKW Audi weiß mit dem Kennzeichen I 3***** in Wien 8., Florianigasse 19, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. In das Fahrzeug war ein Parkschein eingelegt, bei welchem zwar der Monat (Juni) und der Tag (18.) sowie die Viertelstunde (15), nicht aber die Jahresangabe ausgefüllt war, während bei der Stundenangabe sowohl 10 als auch 15 angekreuzt war. Ein weiterer Parkschein befand sich im Fahrzeug, allerdings mit der Rückseite nach oben, also unlesbar.
Das Parkraumüberwachungsorgan beanstandete den PKW um 14:37 Uhr, wobei aktenmäßig als Beanstandungsgrund ""18.6.keinJahr std.1 0,15 , min.15 , 1 Ps aufGesicht", also das fehlerhafte Ausfüllen eines Parkscheins sowie die Auflage eines weiteren Parkscheins mit der Rückseite nach oben festgehalten wurde, während die beim Fahrzeug zurückgelassene Organstrafverfügung damit begründet wurde, dass das Parkometergesetz wie folgt verletzt worden sei: "Die Parkzeit wurde überschritten".
Der Bf ersuchte mit E-Mail vom eine Kundenberaterin seiner Bank, unter anderem einen Betrag von 36 € an "Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen" auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto unter Angabe der Zahlungsreferenz 0003047***** zu überweisen.
Seitens der Bank wurde am vom Bankkonto des Bf ein Betrag von 36 € an "Stadt Wien - BA 32 Verkehrsstrafen" auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto überwiesen, allerdings ohne die Identifikationsnummer (Zahlungsreferenz) 0003047***** anzugeben. Diese Zahlung wurde auf dem Konto des Magistrats der Stadt Wien am gebucht. Auf dem beim Magistrat der Stadt Wien eingelangten Beleg scheint eine Identifikationsnummer nicht auf. Eine Rückerstattung des Betrages von 36 € ist bislang nicht erfolgt.
Beim Magistrat der Stadt Wien sind hinsichtlich des Bf vier einschlägige Vorstrafen, alle aus von Juli und August 2013, rechtskräftig November 2013, aktenkundig.
Beweiswürdigung
Das Gericht stützt sich hierbei auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf. bzw. seiner Vertreterin, die engagiert am Verfahren mitgewirkt hat.
Hinsichtlich der Verbuchung der Zahlung folgt das Gericht zum einen dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen dem Bf und seiner Bank und zum anderen der Auskunft der Buchhaltungsstelle der belangten Behörde.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. ).
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 44a VStG enthält für den Spruch von Straferkenntnissen folgende Regelungen:
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 50 VStG lautet:
§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom darin, dass er die mit der Organstrafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 36 Euro innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch Überweisung auf das in der Organstrafverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am gezahlt hat und daher das angefochtene Straferkenntnis nicht hätte ergehen dürfen.
Keine Sperrwirkung der Organstrafverfügung
Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen. Eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung entfaltet Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.).
Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.
Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m. w. N.).
Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von 36 Euro zwar rechtzeitig auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die erforderliche Identifikationsnummer (hier: 0003047*****) angegeben, sondern enthält der Verwendungszweck der Überweisung keine Angaben. Der Bf hat zwar seine Bank angewiesen, die erforderliche Identifikationsnummer (hier: 0003047*****) auf der Überweisung zu vermerken, die Bank kam diesem - mit E-Mail erteilten - Auftrag insoweit allerdings nicht nach.
Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 50 Abs. 2 VStG i. V. m. § 50 Abs. 6 VStG).
Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 36 Euro der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.
Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung
Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.
Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Organstrafverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 7 VStG).
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (vgl. ).
Beschwerdegründe zeigen keine Rechtswidrigkeit auf
Die geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) zeigen daher keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG ) zu überprüfen.
Amtswegige Prüfung einer möglichen offenkundigen Rechtswidrigkeit
Allerdings hat unbeschadet § 27 VwGVG nach Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 5 das Verwaltungsgericht Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch von Amts wegen aufzugreifen. Aus dem einleitenden Halbsatz des § 27 VwGVG sei keine uneingeschränkte Bindung an den Inhalt der Rechtsrüge der Beschwerde abzuleiten, vielmehr sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit grundsätzlich amtswegig wahrzunehmen. Nach Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 27 VwGVG Rz 3 kann das Verwaltungsgericht von Amts wegen Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rechtsakts führen, prüfen, wenn diese vom Beschwerdebegehren gedeckt sind.
Jedenfalls eine offenkundige Rechtswidrigkeit ist vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, auch wenn diese vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht thematisiert wurde (vgl. Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (2014), 69 f; siehe auch VwG Wien , VGW-041/008/21564/2014).
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einem anderen Grund liegt nicht vor:
Umschreibung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses
Wie oben ausgeführt, hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. ).
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. ). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32 VStG) bezogen hat (vgl. Fisterin Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a Rz 2 m. w. N.).
Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (vgl. ) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. ; ), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl. ; , 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. ).
Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (vgl. ); aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (vgl. ).
Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. ; , jeweils verstärkter Senat).
Angelastete Tat
Die belangte Behörde geht im Vorlagebericht davon aus, dass die Parkometerabgabe deswegen fahrlässig verkürzt worden sei, weil sich im Fahrzeug zwar ein gültig ausgefüllter Parkschein mit Entwertung 10:15 Uhr befunden habe, allerdings im Zeitpunkt der Beanstandung um 14:37 Uhr die Parkzeit überschritten wurde.
Das Parkraumüberwachungsorgan hat zwar festgestellt, dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, unter anderem deswegen, da nicht ersichtlich ist, ob die Abstellzeit nun 10:15 Uhr oder 15:15 Uhr war, begründete die Organstrafverfügung vom allerdings damit, dass die Parkzeit überschritten worden sei.
Die Strafverfügung vom benennt die angelastete Verwaltungsübertretung - nach Nennung von Tatzeit, Tatort und Kraftfahrzeug - folgendermaßen: "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt."
Das Straferkenntnis vom wiederholt die Tatumschreibung der Strafverfügung vom . Die Begründung des Straferkenntnisses beschränkt sich sachverhaltsbezogen - abgesehen von der Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe - darauf festzuhalten, dass das Fahrzeug beanstandet worden sei, "weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war".
Tatumschreibung bei Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe
Nun kennt die Wiener Verwaltungspraxis verschiedene Deliktcodes bei Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006. Im gegenständigen Verfahren kämen - je nach Sachverhalt - etwa die folgenden Codes in Betracht:
Deliktscode 4 (Parkzeit wurde überschritten.) - Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Deliktscode 6 (Parkschein wurde ordnungswidrig entwertet.) - Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Mit diesen Deliktcodes werden freilich nicht unterschiedliche Delikte bezeichnet.
Delikt ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 stets eine Handlung oder eine Unterlassung, durch die die Parkometerabgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten hat.
Die Deliktcodes präzisieren lediglich, auf welche Weise sachverhaltsbezogen nach Ansicht der Behörde die Hinterziehung oder Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe erfolgt ist.
Das Wiener Parkometergesetz 2006 normiert eine Abgabenpflicht und legt für deren Verletzung eine Strafsanktion fest.
Für die Zuordnung eines Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, bedarf es bei der Parkometerabgabe nicht der Angabe, wodurch - ob dadurch, dass eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet wurde, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt blieb - die Abgabe nicht (zeitgerecht) entrichtet wurde (vgl. zu Oberösterreichischem Parkometergesetz).
Die nähere Umschreibung, wodurch die Verletzung des Wiener Parkometergesetzes 2006 erfolgt sei, erleichtert zwar zu erkennen, warum die Behörde von einer derartigen Verletzung ausgeht und ist in die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) aufzunehmen, ist aber kein Spruchbestandteil.
Überflüssige Spruchbestandteile vermögen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen (vgl. ; ; ).
Der Bf hat die Parkometerabgabe nach den getroffenen (unstrittigen) Sachverhaltsfeststellungen nicht dadurch fahrlässig verkürzt, dass er zwar einen ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein in sein Fahrzeug gelegt hat, aber nicht rechtzeitig vor Ablauf der sich aus diesem ergebenden Parkzeit zum Fahrzeug zurückgekehrt ist, wie dies der Vorlagebericht annimmt, es lag vielmehr überhaupt kein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein vor.
Ein Papierparkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen der Felder (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragung der Jahreszahl entwertet werden. Anzukreuzen ist dabei immer - auch bei Verwendung mehrerer Parkscheine - die Ankunftszeit, wobei eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt bleiben kann. Werden nicht alle Felder ausgefüllt, ist der Parkschein nicht richtig entwertet; ein irrtümlich falsch ausgestellter Parkschein darf nicht korrigiert werden (vgl. Huemer/Bollinger/Pauer/Pieber/Tobisch/Winter, Abgabenrecht, in Holoubek/Madner/Pauer (Hrsg.), Recht und Verwaltung in Wien (2014) Rz 68).
Die Parkometerabgabe ist erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet. Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe. Unter "ordnungsgemäß" kann aber nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit "richtiger" Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist (vgl. ).
Auch wenn der Tatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Parkometerabgabe durch nicht ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheins bewirkt wurde, ist der Tatbestand im angefochtenen Bescheid hinreichend präzisiert und liegt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Bestrafung eines Delikts, das der Bf tatsächlich nicht begangen hat, vor. Der Bf hat die Wiener Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen EGMR , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und EGMR , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. ; ).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt betreffend die Verkürzung von Parkometerabgabe ist unstrittig. Zur Frage des Inhalts des Überweisungsbelegs wurde Parteiengehör gewahrt. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.
Strafbemessung
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro zugrunde lag.
Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis.
Wenngleich der Bf - wie auch die von ihm selbst vorgelegte E-Mail vom betreffend eine Verwaltungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zeigt - fallweise gegen Verwaltungsvorschriften verstößt, liegt die Besonderheit des gegenständlichen Falls darin, dass der Bf seiner Bank den Auftrag zur ordnungsgemäßen Überweisung einschließlich der korrekten Identifikationsnummer gegeben hat, jedoch von der Bank die Identifikationsnummer auf der Überweisung nicht vermerkt wurde.
Das Fehlverhalten der Bank ist zwar dem Bf als Auftraggeber zuzurechnen, verwaltungsstrafrechtlich ist jedoch mildernd zu berücksichtigen, dass der Bf das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe eingesehen und aus seiner Sicht alles veranlasst hat, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrages zu vermeiden (vgl. ).
Geldstrafe
In Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Gerichts eine Geldstrafe von 60 Euro schuldangemessen.
Hierbei wird einerseits dem Umstand des Vorliegens von bereits vier einschlägigen Vorstrafen bei der belangten Behörde, die noch nicht lange zurückliegen, Rechnung getragen als auch andererseits der Einsicht in das Unrecht der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe und dem redlichen Bemühen, die mit der Organstrafverfügung verhängte Strafe ordnungsgemäß zu entrichten.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe auf die Höhe der mit der Organstrafverfügung verhängten Strafe kommt - anders als im Verfahren - mangels verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 12 Stunden bemessen.
Verfahrenskosten
Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 60 Euro, mindestens aber jeweils mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.
Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.
Anrechnung des bereits bezahlten Betrages
Da der Betrag von 36 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Zur Zahlung bleibt daher die Differenz zwischen der bereits erfolgten Zahlung von 36 Euro und der nunmehr verhängten Geldstrafe von 60 Euro, also von 24 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, zusammen somit 34 Euro.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-733*****/4/6).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500045.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at