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ZWF 4, Juli 2021, Seite 140

Löschung der Eintragung einer Streitanmerkung gem § 66 GBG trotz eines anhängigen Strafverfahrens?

M. Oliver Loksa und Nebojsa Manojlovic

Dass Liegenschaften im Zentrum von Rechtsstreitigkeiten stehen, ist keine Seltenheit – ebenso wenig, dass in einem Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte ermittelt wird. Umso erstaunlicher ist der Mangel an Information über sowie Rsp und Literatur zur Möglichkeit der Eintragung einer Streitanmerkung gem § 66 GBG, wenn eine Einverleibung durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung erwirkt wurde. Das kürzlich ergangene (nicht veröffentlichte) Urteil des LG für Zivilrechtssachen Wien (LGZRS) vom , 46 R 116/21f, bietet Anlass für eine Darstellung der eher wenig bekannten Rechtslage und für kritische Anmerkungen zum Urteil.

1. Sachverhalt

Mit besagtem Urteil bewilligte das LGZRS die Löschung einer ursprünglich vom Grundbuchsgericht eingetragenen Streitanmerkung gem § 66 GBG. Unstrittig stand im Zentrum des gegen mehrere Beschuldigte geführten Strafverfahrens eine Liegenschaft. Gegen die aktuelle grundbücherliche Eigentümerin war jedoch wegen § 35c StAG kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Für das LGZRS stellt eine solche „Zurücklegung der Sachverhaltsdarstellung“ einen Fall des § 67 letzter Satz GBG dar.

Aufgrund des Fehlens von Rsp zur Frage, ob eine Streitanmerkung gem § 66 GBG gelöscht werden dar...

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