Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2015, RV/4100111/2015

Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe verfassungswidrig?

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 723/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch steuerlicherVertreter, gegen den Bescheid des FinanzamtFA vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gem. § 201 BAO für die Quartalszahlung mit der Fälligkeit  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Stabilitätsabgabegesetzes (StabAbgG).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf. vom auf Festsetzung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe betreffend die Quartalszahlung mit der Fälligkeit gemäß § 201 BAO mit € 0,- als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Bf. für die Quartalszahlung bekannt gegebenen und eingezahlten Stabilitätsabgabenbeträge (€ 694.574,70) und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe (€ 312.558,61) richtig seien. Diese Berechnung entspreche dem Gesetz. Eine Festsetzung dieser Abgaben mit € 0,- könne daher nicht erfolgen. Dem Finanzamt komme keine Kompetenz zu, ein Gesetz als allenfalls verfassungswidrig zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid betreffend die Abweisung des Festsetzungsantrages gemäß § 201 BAO erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Quartalszahlung Jänner 2015 zur Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe jeweils mit € 0,-- festgesetzt werde und das von der Bf. zu viel Geleistete in Höhe von zusammen € 1.007.133,31 bzw. € 694.574,70 (Stabilitätsabgabe) und € 312.558,61 (Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe) rückerstattet werde. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

„….

Die bei Erlassung des bekämpften Bescheides angewendeten Bestimmungen des StabAbgG verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Zunächst erweist sich die Einhebung der Stabilitätsabgabe selbst als verfassungswidrig (siehe dazu unten Punkte 5.1 - 5.3). Da der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gem. § 7a StabAbgG unmittelbar an die Stabilitätsabgabe anknüpft (der Sonderbeitrag wird als Prozentsatz der Stabilitätsabgabe selbst eingehoben), schlägt eine Verfassungswidrigkeit der Stabilitätsabgabe unmittelbar auf den Sonderbeitrag durch und bewirkt auch dessen Verfassungswidrigkeit Darüber hinaus weist auch der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe gern § 7a StabAbgG genuin eigene Verfassungswidrigkeiten auf (siehe dazu Punkt 5.4).

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde - da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 201 BAO erfüllt sind (siehe dazu unten Punkt 5.5) – eine antragsgemäße Festsetzung vornehmen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

5.1 Allgemeines zur Verfassungswidrigkeit des StabAbgG

5.1.1 Keine Rechtfertigung durch Bankenhilfe infolge der Finanzkrise

ln ständiger Rechtsprechung leitet der VfGH aus dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot ab (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007} Rz 1360 mwH auf einschlägige VfGH-Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Regelung auch dann als verfassungswidrig, wenn nicht "sachliche Gründe" für sie sprechen.

ln den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem das StabAbgG in seiner ursprünglichen Fassung erlassen wurde, wird zur Rechtfertigung der Abgabe darauf hingewiesen, dass Österreich "seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere Stabilisierungsmaßnahmen die Folgen der Finanzkrise soweit wie möglich abgefedert und durch diese Maßnahme wesentlich zu einer Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich beigetragen [hat]'. Durch diese Maßnahmen sei der Staatshaushalt in den Jahren von 2008 bis 2010 erheblich belastet worden. Die Stabilitätsabgabe solle einerseits eine Beteiligung der Kreditinstitute an den Krisenkosten darstellen und zum anderen solle damit dem Ziel der Finanzmarktstabilität Rechnung getragen werden (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 6 f). Weiters wird hervorgehoben, dass im Vergleich zu anderen Teilnehmern des Finanzmarktes "der Bankensektor in Österreich den größten Teil der finanzmarktkrisenbedingten Kosten rar den Staatshaushalt verursacht [hat]' (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 104). Auch wird etwa ausgeführt, dass instabile Banken im Vergleich zu anderen Finanzinstituten ein "wesentlich höheres systemisches Risiko für den Staat und die gesamte Volkswirtschaff' darstellten und die Insolvenz einer Bank, insbesondere einer systemrelevanten Bank, ein hohes budgetäres Risiko in sich berge. Der Staat unterliege hier einem besonderen Druck, Banken durch Rettungspakete oder Verstaatlichungen aufzufangen, um die negativen volkswirtschaftlichen Konsequenzen abzuwehren (ErlRV 981 BlgNR 24. GP 104).

All diese Erwägungen vermögen nicht die Sachlichkeit und damit die Verfassungskonformität der Stabilitätsabgabe darzutun.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Finanzkrise, die Anlass für Konjunkturpakete in Österreich war, um ein weltweites Phänomen handelte. ln keinster Weise wurde jedoch dargetan, ob bzw in welchem Ausmaß die nun von der Stabilitätsabgabe betroffenen Österreichischen Banken tatsächlich (mit-)ursächlich für diese Krise gewesen sind. Dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass von Banken ein für eine Volkswirtschaft erhöhtes "systemisches" Risiko ausgehen kann, das es wiederum erforderlich machen kann, Banken vor der Insolvenz "zu retten", ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch knüpft das StabAbgG in keinster Weise an die systemische Relevanz einer Bank an (so ist auch nach dem Dafürhalten des VfGH die Stabilitätsabgabe "kein Äquivalent für die 'Systemrelevanz' eines Kreditinstitut"; vgl VfSlg 19.598/2011). Folglich kann diese Erwägung kein sachlicher Grund für die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe sein (siehe dazu noch näher unten).

Soweit argumentiert wird, dass die Banken von "Bankenhilfspakten", etwa in Gestalt von Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (BGBI I 52/2009) profitiert hätten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, "staatliche Hilfe" in Gestalt von Partizipationskapital, Haftungsübernahmen oder anderen Maßnahmen (vgl § 2 Abs 1 FinStaG) in Anspruch zu nehmen, so vermag dies ebenfalls nicht die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe zu rechtfertigen. Dies deshalb, da die Pflicht zur Leistung einer Stabilitätsabgabe in keinster Weise darauf abstellt, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Bank tatsächlich Maßnahmen des FinStaG in Anspruch genommen hat (diesbezüglich kritisch auch Loser/Urtz, Kritische Analyse des VfGH-Erkenntnisses zur "Bankensteuer", ZFR 2012, 69 [72]). Zum anderen ist für die Inanspruchnahme von Maßnahmen nach dem FinStaG "ein marktkonformes Entgelt und Zinsen" zu zahlen (vgl § 2 Abs 1 UAbs 2 FinStaG). Sohin "verdient" der Staat ohnehin an den von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen. Damit erweist es sich aber als unsachlich, Kreditinstitute allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Maßnahmen des FinStaG im Wege der Stabilitätsabgabe zusätzlich zu belasten (in diesem Sinne auch Hofko, Das Stabilitätsabgabegesetz – Verfassungsrechtliche Grenzen der Österreichischen "Bankensteuer", ZN 2011, 936 [938]).

Als unsachlich erweist sich die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe auch deshalb, da - anders als hinsichtlich des nach § 7a StabAbgG zu leistenden Sonderbeitrages (die Erträge aus diesem fließen gemäß § 7a Abs 3 StabAbgG in den "Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG") - der Ertrag aus der Stabilitätsabgabe gerade nicht zweckgebunden ist, sondern im allgemeinen Budgethaushalt aufgeht. So ist gerade nicht sichergestellt, dass die Einnahmen aus der Stabilitätsabgabe jenen Zwecken zugeführt werden, denen sie ausweislich der Erläuterungen zu diesem Gesetz anlässlich seiner Einführung dienen sollen. Da damit aber nicht gesichert ist, dass die von den Kreditinstituten geleistete Stabilitätsabgabe tatsächlich dazu verwendet wird, um den Finanzmarkt (weiter) zu stabilisieren bzw in einem neuerlich eintretenden Krisenfall von der Insolvenz bedrohte Banken "zu retten'., erweist sich die hier in Rede stehende Abgabe umso mehr als unsachlich und damit als verfassungswidrig. Dies umso mehr, als - wie nicht zuletzt die Diskussion um eine mögliche Insolvenz der Hypo Alpe Adria Bank AG zeigt - kein Kreditinstitut einen Anspruch auf "Rettung" hat, sondern eine diesbezügliche Entscheidung schließlich aus politischen Erwägungen getroffen werden wird.

5.1.2 Gesetzliche Maßnahme zur Zielerreichung ungeeignet

Selbst wenn man zugestehen wollte, dass - ungeachtet der fehlenden Zweckbindung der Erträge aus der Stabilitätsabgabe - diese tatsächlich dazu dienen soll, den Bankensektor zu stärken, erweist sich diese Maßnahme als zur Zielerreichung ungeeignet. Immerhin ist die Stabilitätsabgabe in Österreich im internationalen Vergleich unüblich hoch und bewirkt damit eine erhebliche zusätzliche wirtschaftliche Belastung der betroffenen Kreditinstitute, deren Stärkung durch die Abgabe eigentlich erreicht werden sollte. Vergleichsweise kann auf die Rechtslage in Deutschland hingewiesen werden: Dort fließen alle Einnahmen aus der "Bankenabgabe" dem Restrukturierungsfonds zu, dessen Aufgabe heute insbesondere in einer langfristigen und nachhaltigen Stärkung des Finanzmarktes durch Restrukturierungs- und Reorganisationsmaßnahmen gelegen ist (vgl im Detail § 3 RStruktFG). Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 letzter Absatz RStruktFV gelangt ein gestaffelter Steuersatz von 0,02% (ab einer Bemessungsgrundlage von € 300 Mio - € 10 Mrd) bis zu 0,06% (ab einer Bemessungsgrundlage von € 300 Mrd) zur Anwendung. § 3 Abs 4 RStruktFV legt eine Belastungsobergrenze fest. Damit ist klar, dass die in Deutschland eingehobene "Bankenabgabe" für die betroffenen Kreditinstitute eine deutlich geringere Belastung darstellt als die nach dem Österreichischen StabAbgG von den Österreichischen Kreditinstituten zu entrichtende Abgabe. Folglich erfahren die Österreichischen Kreditinstitute durch die hier in Rede stehende Maßnahme eine deutliche Schwächung ihrer Wettbewerbsposition und wird dadurch dem Ziel der Stärkung des Finanzmarktes in Österreich gerade nicht entsprochen. Auch in anderen europäischen Ländern bewirkt die dort eingehobene Bankenabgabe eine deutlich geringere wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Kreditinstitute (vgl dazu ausführlich Schuschnig/Sylle, Finanzstabilitätsabgaben im europäischen Wirtschaftsraum, ÖBA 2011, 288 mwH auf die konkrete Rechtslage in verschiedenen europäischen Staaten).

Im Ergebnis erweist sich die Einhebung einer Stabilitätsabgabe gemäß StabAbgG als nicht zur Erreichung des in der Stärkung des Finanzsektors gelegenen Ziels geeignet. Damit genügt die Stabilitätsabgabe in ihrer Gesamtheit nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und dessen Sachlichkeitsgebot und ist folglich verfassungswidrig.

5.2 Unsachlichkeit der Befreiung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von weniger als € 1 Mrd

Gemäߧ 3 StabAbgG fällt für Kreditinstitute mit einer Bemessungsgrundlage (dies ist die durchschnittliche unkensolidierte Bilanzsumme vermindert um in § 2 Abs 2 StabAbgG ausdrücklich aufgezählte Beträge wie etwa gemäß § 93 BWG gesicherte Einlagen, gezeichnetes Kapital und Rücklagen) von weniger als € 1 Mrd keine Stabilitätsabgabe an. Eine Begründung dafür enthalten die Erläuterungen zum StabAbgG soweit zu sehen nicht.

Soweit diese Befreiung von "kleineren" Kreditinstituten darauf zurückzuführen ist, dass von diesen ein geringeres systemisches Risiko ausgeht (in diese Richtung versteht der VfGH in VfSig 19.595/2011 diese Regelung), ist dem entgegen zu halten, dass - wenn die Höhe der Bilanzsumme ein Maßstab für die "Systemrelevanz" sein soll und größere Systemrelevanz mit einer höheren Abgabe belegt werden sollte - dies ohnehin dadurch erfolgte, dass die Stabilitätsabgabe als Prozentsatz der Bilanzsumme bemessen wird. Folglich erhöht sich bei einer höheren Bilanzsumme auch die Höhe der Stabilitätsabgabe entsprechend. Eine gänzliche Befreiung der kleineren Kreditinstitute kann dadurch somit nicht gerechtfertigt werden. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber ein bestimmtes jährliches Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe "anstrebt" (vgl EriRV 981 BlgNR 24. GP 7) und die Höhe des Prozentsatzes danach bemessen wird, wieviel Einnahmen der Staat mit der Stabilitätsabgabe erzielen möchte (so ausdrücklich ErlRV 24 BlgNR 25. GP 15: "Da aufgrund der Anwendbarkeit der alten Rechtslage für das 1. Quartal das prognostizierte Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht erreicht werden kann, muss der Sonderbeitrag auf 48, 75% angehoben werden, um das angestrebte Mehraufkommen von 90 Mio Euro zu erreichen"). Die Befreiung von kleinen Kreditinstituten führt sohin - angesichts dessen, dass die einzunehmende Summe "fixiert" ist - zu einer entsprechend höheren Abgabenschuld der von der Stabilitätsabgabe nicht befreiten Kreditinstitute. Eine sachliche Rechtfertigung nicht nur für die Befreiung von Kleinbanken, sondern auch für die damit verbundene erhöhte Belastung aller anderen Abgabenpflichtigen, ist nicht ersichtlich.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund es befreiten kleinen Banken an jeglichem systemischen Risiko fehlen sollte. Immerhin stellt die Bilanzsumme lediglich ein Indiz für die Systemrelevanz eines Kreditinstitutes dar; daneben spielen aber auch die Kreditverflechtungen der jeweiligen Bank in der Beurteilung der systemischen Bedeutung eine entscheidende Rolle (vgl in diesem Sinne Loser/Urtz, Kritische Analyse des VfGH-Erkenntnisses zur "Bankensteuer", ZFR 2012, 69 [75]). Auch ein allfälliger (fehlender) Rettungsdruck vermag die Nichteinbeziehung von Kleinbanken nicht zu rechtfertigen. Ist denn tatsächlich nicht zu erwarten, dass der Staat auch dann "einspringen" würde, wenn eine Mehrzahl von Kleinbanken in die Insolvenz zu geraten drohte?

Schließlich ist zu bemerken, dass -wenn die Systemrelevanz eines Kreditinstitutes tatsächlich ausschlaggebend dafür sein soll, dass dieses eine Stabilitätsabgabe zu entrichten hat - dies in den derzeit in Geltung stehenden Regelungen gerade nicht abgebildet ist. Immerhin wird auch bei Banken mit einer Bilanzsumme von über € 1 Mrd nicht darauf abgestellt, ob diese Bank systemrelevant ist; vielmehr wird diese Systemrelevanz gesetzlich unwiderleglich vermutet. Eine sachliche Begründung für all dies fehlt freilich.

Die Unsachlichkeit der Befreiung von Kleinbanken mit einer Bilanzsumme von weniger als € 1 Mrd wird durch die jüngste Novelle zum StabAbgG (BGBl I 13/2014) zusätzlich verstärkt; immerhin ist die- auch Kleinbanken betreffende- Besteuerung von Derivaten entfallen und wurde "im Gegenzug" (vgl ErlRV 24 BlgNR 25. GP 15) die Stabilitätsabgabe auf die Bilanzsumme erhöht, "um das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe nicht zu verringern". Sohin wurde die von Großbanken zu tragende "Last" zugunsten der aufgrund ihrer geringen Bilanzsumme von der Stabilitätsabgabe befreiten Kleinbanken weiter erhöht - freilich ohne Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung. Vielmehr ist der Grund für den Entfall der Besteuerung von Derivaten und der gleichzeitigen Erhöhung der Stabilitätsabgabe selbst ausschließlich darin gelegen, dass festgestellt wurde, dass die von der Abgabe betroffenen Banken das Derivategeschäft innerhalb ihres Konzerns ins Ausland verlagern, um so die Abgabenbelastung zu vermindern (ErlRV 24 BlgNR 25 GP 15). Umso mehr wird damit die Unsachlichkeit der Stabilitätsabgabe offengelegt.

5.3 Unsachlichkeit der angewendeten Bemessungsgrundlage

Eine sachwidrige und daher dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende Ungleichbehandlung ist insbesondere auch darin zu sehen, dass Kreditinstitute, deren Auslandsniederlassungen in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen geführt werden, durch deren Geschäftsbetrieb keine Erhöhung der Bilanzsumme erfahren, während sich bei Kreditinstituten, die ihre Auslandsniederlassungen in der Rechtsform unselbständiger Europafilialen oder dgl. führen, der dortige Geschäftsbetrieb in der Bilanzsumme niederschlägt, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Stabilitätsabgabe führt.

Insbesondere kann sich der Gesetzgeber mittlerweile auch nicht mehr darauf berufen, dass er mit der konkreten Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe "Neuland" betreten hätte (in diesem Sinne noch VfSig 19.598/2011); immerhin ist das StabAbgG mittlerweile mehrere Jahre "alt" und hatte der Gesetzgeber sohin ausreichend Zeit - auch durch internationale Vergleiche - eine ausdifferenzierte Regelung zur Festlegung der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe zu schaffen. Dies hat er jedoch unterlassen.

5.4 Verfassungswidrigkeit des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe wegen Verstoß gegen das F-VG

Schließlich verstößt der nach § 7a StabAbgG zu leistende Sonderbeitrag insoweit gegen die strikte Abgabentypologie des F-VG, als er - im Gegensatz zur Stabilitätsabgabe, die in § 8 Abs 1 FAG 2008 zur gemeinschaftlichen Bundesabgabe erklärt wird - gemäß § 7a Abs 2 StabAbgG eine ausschließliche Bundesabgabe ist. Hierdurch wird ein neuer, auch durch § 6 Abs 2 und § 8 Abs 3 F-VG nicht gedeckter neuer Abgabentypus geschaffen. § 6 Abs 2 F-VG vermag diesen Verstoß nicht zu sanieren. Mit dieser Bestimmung hat der Verfassungsgesetzgeber seinerzeit zwar die - vom VfGH in den Erkenntnissen Slg 11.666/1988 und 11.667/1988 für verfassungswidrig erkannte - Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs 1 genannten Hauptund Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand für zulässig erklärt; die Erhebung von Zuschlägen ist dagegen kein Gegenstand dieser Anordnung und daher - im gegebenen Kontext - nach wie vor nur in Kombination mit einer als ausschließliche Bundesabgabe konzipierten Stammabgabe des Bundes zulässig. 

5.5 Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Festsetzung nach§ 201 BAO

Gem. § 201 Abs 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 die erstmalige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Dass letztere Voraussetzung insbesondere dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Abgabepflichtige eine für die Abgabenhöhe bedeutsame Abgabenvorschrift für verfassungswidrig hält und - als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung - einen Bescheid zur Anfechtung beim bzw bis hinauf zum VfGH begehrt, ist einhellig anerkannt (vgl dazu etwa sowie die "Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (§ 201 BAO)" auf der Homepage des BMF, hier unter Punkt 1.3).“

Daran anknüpfend wurde weiter vorgebracht, dass hinsichtlich der im Jänner 2015 geleisteten Zahlung zwischen dem Tag der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages und jenem der Einbringung des vorliegenden Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung weniger als ein Monat vergangen sei. Gem. § 201 Abs 3 Z 1 BAO habe die beantragte Festsetzung daher – iS einer Rechtsentscheidung - ohne diesbezüglichen Ermessensspielraum der Behörde zu erfolgen. Gegenständlich habe die Bf. eine Stabilitätsabgabe samt Sonderbeitrag iHv insgesamt € 1.007.133,31 entrichtet. Angesichts der dargelegten Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Bestimmungen hätten die von der Bf. zu entrichtenden Beträge aber richtigerweise € 0,- betragen. Damit habe die Bf. die Selbstbemessungsabgabe unrichtig berechnet. Folglich hätte die belangte Behörde eine antragsgemäße Festsetzung der Zahlungen vornehmen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, habe sie die bekämpften Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. vertritt die Rechtsansicht, die Bestimmungen des Stabilitätsabgabegesetzes verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.

Nach Art. 135 Abs. 4 B-VG ist auf Verwaltungsgerichte Art. 89 B-VG sinngemäß anzuwenden. Bestehen für das Bundesfinanzgericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es daher aufgrund Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ob solche Bedenken bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen ist. Bestehen nach dieser Prüfung Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht, so besteht auch keine Veranlassung für eine Antragstellung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG ().

Das Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird, (Stabilitätsabgabegesetz, StabAbgG) wurde in Art. 56 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am ausgegeben und ist mit in Kraft getreten.

Die maßgebenden Bestimmungen des StabAbgG lauten wie folgt:

Der Stabilitätsabgabe unterliegt nach § 1 StabAbgG der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten.

Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist nach § 2 Abs. 1 leg.cit. die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.

Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich nach § 2 Abs. 2 StabAbgG in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassungen aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten

"Vermögensausweise gemäß § 74 BWG" (in Kraft bis ) bzw.

"Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird" (in Kraft ab , BGBl. I 184/2013)

und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:

1. gesicherte Einlagen gemäß § 93 BWG;

2. gezeichnetes Kapital und Rücklagen;

3. Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß § 25 BWG entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut

"im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG" (in Kraft bis ) bzw.

"gemäß § 27a BWG" (in Kraft ab , BGBl. I 184/2013)

bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß § 25 BWG dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut

"im Sinne des § 25 Abs. 13 BWG" (in Kraft bis ) bzw.

"gemäß § 27a BWG" (in Kraft ab , BGBl. I 184/2013)

der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;

4. Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;

5. Verbindlichkeiten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf dem gemäß § 7 Ausfuhrförderungsgesetz, (AusFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konto;

6. Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.

Die Stabilitätsabgabe beträgt nach § 3 StabAbgG für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 leg.cit., die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, bis 0,055 % bzw. ab 0,09 % (AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014; Z. 1), sowie die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, bis 0,085 % bzw. ab 0,11 % (AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014; Z. 2).

Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt nach § 4 Abs. 1 StabAbgG bis zum 0,013% der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 leg.cit. Bemessungsgrundlage ist nach Abs. 2 leg.cit. das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach § 22n Abs. 1 BWG zugeordneter Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß § 22q Abs. 2 BWG zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß § 22q BWG. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.

§ 4 StabAbgG trat mit Ablauf des außer Kraft (AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014).

Abgabenschuldner ist gemäß § 6 Abs. 1 StabAbgG das Kreditinstitut im Sinne des § 1 leg.cit. Jedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 leg.cit. hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben (§ 7 Abs. 1 StabAbgG). Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage; § 7 Abs. 2 StabAbgG).

Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird nach § 7a Abs. 1 StabAbgG für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt

a) 50% des jeweils am bzw. am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;

b) "25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2." (in Rechtskraft bis ) bzw."25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2." (in Kraft ab , AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014).

Mit AbgÄG 2014, BGBl. I 13/2014, wurde § 7a Abs. 1 StabAbgG um c) und d) wie folgt erweitert sowie § 7b StabAbgG installiert (beide mit Inkrafttretensdatum ):

"§ 7a Abs. 1 StabAbgG:

c) 25% des am , 55% des jeweils am und am , sowie 60% des am zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2.

d) 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2."

"§ 7b Abs. 1 StabAbgG: Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit . Der zum zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.

§ 7b Abs. 2 StabAbgG: Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:

1. Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014.

2. Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.

3. Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014."

Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist nach § 7a Abs. 2 StabAbgG eine ausschließliche Bundesabgabe. Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden (§ 7a Abs. 3 StabAbgG).

Soweit die Gesetzeslage.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , B 886/11, bereits mit der streitgegenständlichen Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Stabilitätsabgabegesetzes auseinandergesetzt und dieses für nicht verfassungswidrig erkannt. Im Wesentlichen begründete der Gerichtshof seine Auffassung dahingehend, dass keine Bedenken gegen die Regelungen des Stabilitätsabgabegesetzes per se bestehen würden. Es sei aus Sicht des Gleichheitssatzes nicht unsachlich, Kreditinstitute an Finanzierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Finanzkrise zu beteiligen, zumal diese Institute mit ursächlich für das Entstehen der Finanzkrise gewesen wären. Der Bund habe weitreichende Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Finanzkrise setzen müssen, von denen auch Kreditinstitute profitiert hätten. Weiters sah der Gerichtshof keine Unsachlichkeit darin, dass das Stabilitätsabgabegesetz hinsichtlich der Bemessungsgrundlage an die konsolidierte Bilanzsumme eines Instituts anknüpfen würde. Zudem erachtete der Gerichtshof die Tatsache, dass die Abgabe lediglich einzelne Institute erfasse (Bilanzsumme ab 1 Milliarde €), nicht als unsachlich.

Die in den vorliegenden Beschwerden vorgebrachten Einwendungen der Bf. können das Bundesfinanzgericht zu keiner hiervon abweichenden Rechtsansicht veranlassen, der zufolge die Bestimmungen des Stabilitätsabgabegesetzes gegen die Bundesverfassung verstoßen würden. Zu diesen Einwendungen wird begründend auf die umfangreichen Entscheidungsausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , B 886/11, verwiesen und vom Bundesfinanzgericht ergänzend ausgeführt wie folgt:

Die Bf. erkennt im Stabilitätsabgabegesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da der Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VG ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot ableite. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine Regelung auch dann als verfassungswidrig, wenn nicht "sachliche Gründe" für sie sprechen würden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Finanzkrise, die Anlass für Konjunkturpakete in Österreich gewesen sei, um ein weltweites Phänomen gehandelt habe. In keinster Weise werde jedoch dargetan, ob bzw. in welchem Ausmaß die nun von der Stabilitätsabgabe betroffenen österreichischen Banken tatsächlich (mit-)ursächlich für diese Krise gewesen seien. Dass die Finanzkrise gezeigt habe, dass von Banken ein für eine Volkswirtschaft erhöhtes "systemisches" Risiko ausgehen könne, das es wiederum erforderlich machen könne, Banken vor der Insolvenz "zu retten", sei zwar grundsätzlich richtig, jedoch knüpfe das StabAbgG in keinster Weise an die systemische Relevanz einer Bank an. Folglich könne diese Erwägung kein sachlicher Grund für die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe sein. Soweit argumentiert werde, dass die Banken von "Bankenhilfspaketen", etwa in Gestalt von Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (BGBI I 52/2009) profitiert hätten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, "staatliche Hilfe" in Gestalt von Partizipationskapital, Haftungsübernahmen oder anderen Maßnahmen (vgl. § 2 Abs. 1 FinStaG) in Anspruch zu nehmen, so vermöge dies ebenfalls nicht die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe zu rechtfertigen. Dies deshalb, da die Pflicht zur Leistung einer Stabilitätsabgabe in keinster Weise darauf abstelle, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Bank tatsächlich Maßnahmen des FinStaG in Anspruch genommen habe. Zum anderen sei für die Inanspruchnahme von Maßnahmen nach dem FinStaG "ein marktkonformes Entgelt und Zinsen" zu zahlen (vgl. § 2 Abs. 1 UAbs 2 FinStaG). Sohin "verdiene" der Staat ohnehin an den von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen. Damit erweise es sich aber als unsachlich, Kreditinstitute allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Maßnahmen des FinStaG im Wege der Stabilitätsabgabe zusätzlich zu belasten. Als unsachlich erweise sich die Auferlegung einer Stabilitätsabgabe auch deshalb, da - anders als hinsichtlich des nach § 7a StabAbgG zu leistenden Sonderbeitrags (die Erträge aus diesem fließen gemäß § 7a Abs. 3 StabAbgG in den "Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG") - der Ertrag aus der Stabilitätsabgabe gerade nicht zweckgebunden sei, sondern im allgemeinen Budgethaushalt aufgehen würde. So sei gerade nicht sichergestellt, dass die Einnahmen aus der Stabilitätsabgabe jenen Zwecken zugeführt werden würden, denen sie ausweislich der Erläuterungen zu diesem Gesetz anlässlich seiner Einführung dienen sollten. Da damit aber nicht gesichert sei, dass die von den Kreditinstituten geleistete Stabilitätsabgabe tatsächlich dazu verwendet werde, um den Finanzmarkt (weiter) zu stabilisieren bzw. in einem neuerlich eintretenden Krisenfall von der Insolvenz bedrohte Banken "zu retten", erweise sich die hier in Rede stehende Abgabe umso mehr als unsachlich und damit als verfassungswidrig. Dies umso mehr, als - wie nicht zuletzt die Diskussion um eine mögliche Insolvenz der Hypo Alpe Adria Bank AG zeige - kein Kreditinstitut einen Anspruch auf "Rettung" habe, sondern eine diesbezügliche Entscheidung schließlich aus politischen Erwägungen getroffen werde.

Diese Einwendungen können der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen. Wie vom VfGH in seinem Erkenntnis vom , B 886/11, bereits dargelegt ist es aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht unsachlich, Kreditinstitute, denen im allgemeinen eine besondere Rolle an der Finanzkrise zugekommen ist, an Finanzierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Finanzkrise zu beteiligen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Verpflichtung zur Leistung einer Stabilitätsabgabe lediglich hierauf abzustellen, ob und in welchem Ausmaß das jeweilige Kreditinstitut tatsächlich Maßnahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetztes (FinStaG), BGBl I 52/2009, in Anspruch genommen hat, kommt der Stabilitätsabgabe doch kein Strafcharakter zu, sondern wird hiermit das Ziel verfolgt, die Finanzmarktstabilität in Österreich im allgemeinen - und damit losgelöst von den jeweiligen betroffenen Kreditinstituten - zu verbessern bzw. die finanziellen Mittel für entsprechende künftige Staatsleistungen zu gewinnen. Der Umstand, dass ein Kreditinstitut im Einzelfall eine bankspezifische Hilfsmaßnahme in Anspruch genommen und hierfür Rückzahlungen samt "marktkonformen Entgelt und Zinsen" zu leisten hat, vermag hieran nichts zu ändern, dass die Republik seit 2008 zur Bewältigung der Finanzkrise umfangreiche, den Staatshaushalt erheblich belastende Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzmärkte und Banken in Österreich ergreifen musste, die nicht nur ein die Hilfsmaßnahme in Anspruch nehmendes Kreditinstitut, sondern in besonderem Maß sämtlichen Kreditinstituten zugute kamen und die für die Republik Österreich ohne ua. Einhebung einer Stabilitätsabgabe samt Sonderabgaben nicht bzw. nur schwer finanzierbar gewesen wären. Hieran ändert auch nichts, dass das StabAbgG keine Zweckgebundenheit der Stabilitätsabgabe vorsieht, stellt doch die Abgabe eine allgemeine Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen dar. Die Republik Österreich hatte bereits vor Inkrafttreten des StabAbgG erhebliche öffentliche Finanzmittel zur Bewältigung der Finanzkrise einzusetzen, sodass die Einhebung der Stabilitätsabgabe somit nicht nur der finanziellen Vorsorge für künftige Krisenfälle, sondern auch der Abdeckung der Kosten der bereits vor Inkrafttreten des StabAbgG in die Wege geleiteter Maßnahmen dient.

Das Bundesfinanzgericht vermag auch keine Verfassungswidrigkeit des StabAbgG hierin zu erkennen, dass die Stabilitätsabgabe nach Ansicht der Bf. im internationalen Vergleich unüblich hoch sein soll oder sich von der deutschen Regelung einer "Bankenabgabe" erheblich unterscheide. Dem Bundesgesetzgeber steht es frei, im Rahmen der Vorgaben der Bundesverfassung bzw. des Unionsrechts Bundesabgaben abweichend von vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften zu erlassen. Das StabAbgG bewirkt weder eine gleichheitswidrige Behandlung von Kreditinstituten noch beinhaltet dieses eine unzulässige exzessive Regelung, wurden doch die rechtspolitischen Zielvorstellungen sachlich gerechtfertigt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umgesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Einhebung einer Stabilitätsabgabe würde sich als zur Erreichung des in der Stärkung des Finanzsektors gelegenen Ziels ungeeignet erweisen, erkannte der Verfassungsgerichtshof weder im StabAbgG eine untauglich getroffene Regelung noch ein hierdurch begründetes sachfremdes, willkürliches Ergebnis ().

Wenn die Bf. weiters ausführt, die Befreiung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von unter einer Milliarde Euro sei unsachlich, dann ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 886/11, in der Steuerbefreiung von Kleinstkreditinstituten keine Verfassungswidrigkeit erkennen kann, zumal diese an der Auslösung der Finanzkrise kaum beteiligt gewesen seien und deren Probleme in der Regel sektoral gelöst worden wären. Die Stabilitätsabgabe ist kein Äquivalent für die "Systemrelevanz" eines Kreditinstituts. Der von der Bf. bekämpften progressiven Ausgestaltung des Steuertarifs - und somit auch der prozentmäßigen Festsetzung abhängig von der Höhe der Bilanzsumme sowie der zwischenzeitlichen Erhöhung der Prozentsätze der Stabilitätsabgabe sowie des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe verbunden mit einem Entfall der Besteuerung von Derivaten - liegt ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zugrunde. Die behauptete überproportionale Belastung großer Kreditinstitute begründet für den Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken (). Der Gesetzgeber ist zudem nicht gehindert, als Bemessungsgrundlage lediglich die Bilanzsumme heranzuziehen, ohne auf allfällige weitere Indizien (zB. Kreditverflechtungen) für eine Systemrelevanz eines Kreditinstitutes abzustellen oder diese im Einzelfall tatsächlich (auch bei Kreditinstituten unter 1 Milliarde Euro) zu prüfen.

Die Bf. vertritt weiters die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage unsachlich anzuwenden sei. Das StabAbgG sei insoweit verfassungswidrig, als bestimmte Komponenten der Bilanzsumme aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden würden, andere, die aus teleologischer Sicht eine Ausnahme in gleicher Weise rechtfertigen würden, hingegen in vollem Umfang in die Berechnung der Abgabe einfließen würden. Eine sachwidrige und daher dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende Ungleichbehandlung sei in dieser Hinsicht insbesondere auch darin zu sehen, dass Kreditinstitute, deren Auslandsniederlassungen in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen geführt werden würden, durch deren Geschäftsbetrieb keine Erhöhung der Bilanzsumme erfahren würden, während sich bei Kreditinstituten, die ihre Auslandsniederlassungen in der Rechtsform unselbständiger Europafilialen oder dgl. führen würden, der dortige Geschäftsbetrieb zur Gänze in der Bilanzsumme niederschlage, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Stabilitätsabgabe führe, und zwar unabhängig davon, ob im jeweiligen Ausland eine ähnliche Abgabe erhoben werde oder nicht. Insbesondere könne sich der Gesetzgeber mittlerweile auch nicht mehr darauf berufen, dass er mit der konkreten Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe "Neuland" betreten habe (in diesem Sinne noch VfSlg 19.598/2011); immerhin sei das StabAbgG mittlerweile mehrere Jahre "alt" und habe der Gesetzgeber sohin ausreichend Zeit gehabt, - auch durch internationale Vergleiche - eine ausdifferenzierte Regelung zur Festlegung der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe zu schaffen. Dies habe er jedoch unterlassen.

Diesem Beschwerdevorbringen kann nicht gefolgt werden, kommt doch der Republik Österreich der ausschließliche rechtspolitische Gestaltungsspielraum eines Gesetzgebers zu, die gewählten Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vorzugeben. Das Bundesfinanzgericht erhebt hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Bf. auch unterlassen hat, nachvollziehbar die in Pkt 5.3 Absatz 1 der Beschwerden angesprochenen Komponenten der Bilanzsumme konkret zu bezeichnen. Eine Stabilitätsabgabe haben die Kreditinstitute zu leisten, wenn sie über eine Konzession nach dem BWG verfügen bzw. (iSd BWG berechtigte) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind. Dies ist bei Auslandsniederlassungen österreichischer Kreditinstitute in der Rechtsform selbständiger juristischer Personen nicht der Fall. Dem österreichischen Gesetzgeber kommt kein Besteuerungsrecht betreffend ausländische (selbständige) Kreditinstitute zu, sodass dieser weder befugt wäre noch sich hierzu verpflichtet sehen müsste, deren Vermögensausweise und Jahresabschlüsse in die Berechnung der Bilanzsummen von österreichischen Mutter- oder Schwestergesellschaften einzubeziehen. Eine Verfassungswidrigkeit kann hierdurch ebenso wenig erkannt werden wie aus dem Vorbringen, der Gesetzgeber wäre zwischenzeitlich zur Erlassung einer ausdifferenzierten Regelung zur Festlegung der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe angehalten gewesen. Dies auch deshalb, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 886/11, ausdrücklich festgestellt hat, es könne nicht erkannt werden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung überhaupt untauglich wäre oder zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen führen würde.

Das Bundesfinanzgericht vermag auch den Beschwerdeausführungen nicht zu folgen, der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sei lediglich als gemeinschaftliche Bundesabgabe zulässig. Die Bundesgesetzgebung regelt nach § 7 F-VG die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobenen Abgaben. Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben ua. zu ausschließlichen Bundesabgaben zu erklären. Nachdem § 6 Abs. 2 F-VG die Erhebung von zwei (gleichartigen) Abgaben in Form von ausschließlichen und gemeinschaftlichen Bundesabgaben von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander für zulässig erklärt, und es sich bei dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe um eine ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand wie die Stabilitätsabgabe (weiterhin gemeinschaftliche Bundesabgabe) handelt, nahm der Bundesgesetzgeber lediglich von seinem verfassungsgemäß eingeräumten Recht auf Einführung einer neuer ausschließlichen Bundesabgabe Gebrauch. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe stellt - wie schon der Name ausführt - keinen Zuschlag, sondern eine (eigenständige) Bundesabgabe dar.

Es bestehen somit gegen die Anwendung des Stabilitätsabgabegesetzes keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit.

Der im gegenständlichen Fall entrichtete Solidaritätsabgabebetrag und der Sonderbeitrag zur Solidaritätsabgabe entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind daher richtig. Eine davon abweichende Festsetzung mit € 0,-- kann somit nicht erfolgen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Die gegenständlichen Beschwerde fußt ausschließlich auf verfassungsrechtliche Normenbedenken der Bf. gegen das Stabilitätsabgabegesetz, welche vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden. (Einfachgesetzliche) Einwendungen gegen die Abgabenberechnung wurden nicht erhoben. Die Beschwerdeentscheidung bedurfte sohin keiner Lösung einer (einfachgesetzlichen) Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht für zulässig erklärt wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100111.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at