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Harmonisierung der GSVG-Beitragsgrundlagengrenzen mit der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze
Beschluss des Nationalrats vom zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), online abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BN R_00198/fname_436425.pdf.
S. 317 Im Rahmen des StRefG 2015/2016 werden auch die Mindestbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen des GSVG mit der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze harmonisiert:
Ab 2016 entspricht die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung bei den alten Selbständigen der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze. Durch diese Regelung entfallen auch die Sonderregelungen für Jungunternehmer.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird schrittweise, und zwar beginnend ab dem Jahr 2018 bis zum Endausbau im Jahr 2022, auf das Niveau der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.
Bei den neuen Selbständigen wird die Differenzierung zwischen großer und kleiner Versicherungsgrenze aufgegeben. Eine Pflichtversicherung ergibt sich zukünftig einheitlich dann, wenn die Einkünfte im Kalenderjahr das 12-Fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.