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Kein schweres Verschulden bei steuerlicher Falschbeurteilung
ZWF 2019/80
Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist bei kombinierten Leistungen nicht einfach, sodass eine Fehlbeurteilung auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann. Es liegt kein schweres Verschulden vor. Der Säumniszuschlag gem § 217 BAO ist aufzuheben. Hinzu kommt, dass der Umsatzsteuer ein späterer Vorsteuerabzug gegenübersteht, sodass insgesamt kein Steuerschaden entstanden ist. Außerdem anerkennt der VwGH auch rückwirkende Rechnungsberichtigungen.