Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2014, RV/7500013/2014

Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung ist abzuweisen, wenn die Einwendungen gegen den Titelbescheid erhoben hätten werden müssen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, 1010 Wien vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrat der Stadt Wien MA 6-Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Kundendaten ************ zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:
Mit Strafverfügung des Magistrat der Stadt Wien vom , MA 67-xx******** wurde der Beschwerdeführer (Bf) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2  Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Diese Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde an die Behörde als nicht behoben zurückgesendet und ist somit unbekämpft geblieben.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrat der Stadt Wien, MA 6-Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32 vom , Kundendaten ************, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages (in der Höhe von 222 Euro) gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bf fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt:

"Die Verursacherin der Parkstrafe und Fahrerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxyyzz ist Frau T M, wohnhaft Adr . Dies ist auch in mehreren von mir erbrachten Lenkerauskünften bei einigen Magistratsabteilungen hinterlegt.

Wie kann ich die verfügte Zwangsvollstreckung denn auf Frau M übertragen, damit sie endlich die Parkstrafen bezahlt! Ich habe mehrere E-Mails und SMS gesendet aber keine Antwort erhalten."

Nach dem erkennbaren Parteiwillen begehrt der Bf mit seiner gegen die Vollstreckungsverfügung erhobenen Bescheidbeschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Vollstreckungsverfügung), weil er nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei. Dies bildet den einzigen Beschwerdepunkt.

Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtszeitig erhoben wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz), i.d. ab geltenden Fassung BGBl I 33/2013, sind auf Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 10 Abs 2 VVG, BGBl 53/1991 idF BGBl I 50/2012, konnte die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Leg. cit. wurde mit BGBl. I. 33/2013 ersatzlos gestrichen; nach den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage handelt es sich dabei um eine legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.
 

Erwägungen zur Beschwerde:
Die Zustellung der Strafverfügung ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis nämlich, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. ).

Die Strafverfügung gilt somit als an den Bf zugestellt. Ein Einspruch dagegen wurde nicht erhoben und erwuchs die Strafverfügung somit in Rechtskraft.

Der in der Vollstreckungsverfügung angeführte Betrag stimmt mit jenem der Strafverfügung überein. Dass der Bf zwischenzeitig eine Zahlung auf den Rückstand geleistete hätte, wurde nicht vorgetragen und ist angesichts des ins Treffen geführten Beschwerdegrundes nicht anzunehmen.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Der angefochtene Bescheid ist hier die Vollstreckungsverfügung, der die Zwangsvollstreckung der Geldstrafe von 222 Euro ausspricht. Sache des Vollstreckungsverfahrens ist aber ausschließlich das, was die zwangsweise Hereinbringung des rückständigen Betrages, hier einer Geldstrafe, betrifft.

Der vom Bf einzig ins Treffen geführte Einwand, nicht der Lenker des Wagens gewesen zu sein, kann hingegen zu Recht nur in einer Bescheidbeschwerde gegen den Titelbescheid (Strafverfügung) erhoben werden; gegen eine Vollstreckungsverfügung erweist sich dieses Beschwerdevorbringen auch im Lichte der neuen Rechtslage als unzulässig ( Zl. 96/07/0081, VfGH, Slg. Nr. 2068/1950; ), weil es nicht die Sache des Vollstreckungsverfahrens betrifft. Die Frage nach dem Lenker ist mit der rechtskräftigen Strafverfügung abschließend entschieden worden. Dass der Bf gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen hat, vermag daran nichts zu ändern. Diese Frage kann im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht nochmals Verfahrensgegenstand sein und dort womöglich zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (; ). Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an ().

Taugliche Beschwerdegründe gegen einen Vollstreckungsbescheid bilden auch bei geänderter Rechtslage des VVG nur Gründe, wenn sich die Vollstreckung als unzulässig erweist, wenn die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder wenn die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei, insbesondere durch zwischenzeitige Bezahlung/Tilgung des Rückstandes. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können ( Zl. 2006/05/0062, mwN). Dies ergibt sich bereits aus § 49 Abs 3 VStG 1991. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung verletzt den Bf daher nicht in Rechten gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 27 VwGVG. Fraglich ist aber, ob in der Sache eine Zurückweisung oder eine Abweisung auszusprechen ist.

Aufgrund der bis gegoltenen Fassung des § 10 Abs 2 VVG war die Zurückweisung auszusprechen (, VfGH, Slg. Nr. 2068/1950; ). Das Vorliegen eines in einem Vollstreckungsverfahren tauglichen Beschwerdegründe musste vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet und begründet werden (; ).

Unzulässigkeitsgründe, die zur Zurückweisung führen, ergeben sich nicht nur aus dem Gesetz (§ 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bei gültigem Verzicht auf Beschwerde, § 68 Abs 1 AVG bei entschiedener Sache), sondern auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie zum Beispiel mangelnde Aktivlegitimation oder wenn die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid gerichtet ist. Liegt aber ein Beschwerdegrund außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, ist darin eine meritorische Entscheidung zu erblicken, die regelmäßig zur Abweisung, und nicht zur Zurückweisung führt.

Auch nach Abschaffung des § 10 Abs 2 VVG idF BGBl I 50/2012 erweist sich der vom Bf eingewendete Beschwerdegrund nach wie vor als unzulässig, führt jedoch nunmehr zur Abweisung der Beschwerde.

Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

HINWEIS:

Die fällige Geldstrafe ist im Hinblick auf § 10 Abs 2 VVG ehestens auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien mit der IBAN AT38 1200 0006 9625 5207 und der Zahlungsreferenz ************ zu entrichten.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auch wenn die Abweisung ausgesprochen wird, entspricht die Entscheidung inhaltlich der bisher in ständiger Rechtsprechung entwickelten Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofs.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500013.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at