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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2015, RV/7101676/2012

Rechtmäßigkeit der Pfändung eines Herausgabeanspruchs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA Waldviertel vom , betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches gemäß § 75 AbgEO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 89.201,29 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 901,01 den dem Beschwerdeführer (Bf) gegen die B zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Ölgemäldes von XY .

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass seine dem gegenständlichen Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenschulden in Höhe von angeblich rd. € 90.000,00 großteils auf Schätzungen und Haftungsbescheiden beruhten, wobei diese angeblichen Forderungen allesamt mittels Rückstandsausweises eingefordert würden. Sämtliche dieser Forderungen seien bis heute dem Bf gegenüber nicht belegt worden.

In diesen behaupteten Abgabenschulden seien weiters rd. € 7.000,00 an Pfändungsgebühren und sonstigen Kosten beinhaltet. Da diese genannten Abgabenschulden seiner Ansicht nach nicht zu Recht eingefordert würden, bestehe daher auch keine Rechtsgrundlage für den Pfändungsbescheid vom , sodass dieser aufzuheben sein werde.

Der Bf beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung seiner tatsächlichen Abgabenschuld, um damit beweisen zu können, dass die ihm gegenüber behaupteten Steuerforderungen zu Unrecht eingefordert würden.

Die Behörde erster Instanz habe es im Bescheid vom unterlassen, die Höhe der angeblichen Forderung gegen den Bf zu bestimmen. Somit könnte dies bei strenger Auslegung den Eindruck erwecken, als wäre die Forderung des Finanzamtes nicht ab einer bestimmten Summe erloschen, sondern bestünde diese bis zur Höhe eines eventuellen Verkaufserlöses für dieses Bild, demnach bis zu (möglicherweise) mehreren Millionen Euro.

Die Behörde erster Instanz habe mit dem Bescheid zudem eine quasi "Beschlagnahme seines Eigentums" durchgeführt, da jegliche Disposition, welcher Art auch immer, untersagt werde. Dies bedeute letztlich, dass es dem Bf nicht möglich wäre, das Bild vor einem Verkauf restaurieren oder von Gutachtern untersuchen und schätzen zu lassen, es Kaufinteressenten vorzuführen und gegebenenfalls zur Versteigerung an ein geeignetes Haus zu überstellen, um einen bestmöglichen Verkaufserlös zu erzielen.

Das Vorgehen der Behörde erster Instanz komme einer de-facto-Enteignung gleich, weil dieser Bescheid jegliche Möglichkeit der Ausübung seines Eigentumsrechtes vollumfänglich für alle Zukunft und hinsichtlich jeglicher Geldsumme verhindere, es sei denn, die Behörde erster Instanz entschiede anders, aus welchen Gründen auch immer. Dieses Machtvolumen stehe der Behörde erster Instanz auch gesetzlich nicht zu. In letzter Konsequenz könnte die Behörde erster Instanz aufgrund dieses einem Beschlagnahmebefehl gleichkommenden Bescheides vom verlangen, dass ihr der Drittschuldner das Gemälde aushändige, die Behörde dieses selber zu verwerten trachte, nur um ihre behauptete Forderung abzudecken, ohne dabei in irgendeiner Form auf den bestmöglichen Erlös Rücksicht zu nehmen, sodass dem Bf ein Vermögensschaden in Millionenhöhe entstehen würde, ohne auch nur die geringste Möglichkeit zu haben, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Denn der Behörde erster Instanz sei lediglich ihre behauptete Abgabenforderung wichtig.

Wenn die Behörde erster Instanz tatsächlich einen Betrag in Höhe von rd. € 90.000,00 vom Bf zu bekommen habe, dann sei die gewählte Art der "Beschlagnahme" die denkbar unvernünftigste, da sich dieses Faktum weder in dem vom Bf angestrengten Herausgabeprozess noch in Interessentenkreisen verheimlichen lasse. Dies hätte zur Zwangsfolge, dass der zu erzielende Preis für dieses Gemälde in den Keller rasseln würde, was wiederum erheblichen Vermögensschaden für den Bf zur Folge hätte. Ganz zu schweigen davon, dass es sicherlich Interessenten gebe, die mit dem österreichischen Finanzamt nicht das Geringste zu tun haben wollten und daher einem eventuellen Bieterverfahren fernbleiben würden.

Die Behörde erster Instanz habe mit ihrem Bescheid vom auch jeglicher gesetzlicher Verpflichtung der Bedachtnahme auf die "Verhältnismäßigkeit der Mittel" Hohn gesprochen. Tatsache sei, dass das Finanzamt vom Bf einen Betrag von rd. € 90.000,00 fordere, diesen Betrag dem Bf gegenüber jedoch niemals präzisiert oder belegt habe, von einem Rückstandsausweis einmal abgesehen. Dafür habe es jedoch ein in seinem Eigentum stehendes Gemälde quasi enteignet, das - die Echtheit vorausgesetzt - einen vielfachen Wert der behaupteten Forderung darstelle. Dieses Vorgehen sei ebenfalls rechtlich nicht gedeckt.

Der Bf beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Anberaumung einer Berufungsverhandlung.

Die für den anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung fand mangels Erscheinens des Bf trotz ausgewiesener Ladung in Abwesenheit des Bf statt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Laut Aktenlage liegt der gegenständlichen Pfändung der Rückstandsausweis vom über € 89.201,29 zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages zuzüglich der Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 901,01 infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO zu Recht erfolgte.

Sofern der Bf die Höhe der dem gegenständlichen Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenschulden bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf damit die Abgabenfestsetzungsbescheide bekämpft. Wenn der Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen den Rückstandsausweis vorbringt, der Abgabenanspruch habe nicht zu Recht bestanden, dann sind dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel. Einwendungen die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sind im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen.

Laut Drittschuldnererklärung vom wird der Herausgabeanspruch seitens der B nicht als begründet anerkannt, zumal das gegenständliche Gemälde zugunsten der B zur Sicherung einer Forderung gegenüber einen Dritten verpfändet worden sei. Sie sei nicht bereit, die Sache herauszugeben, zumal darüber derzeit ein Rechtsstreit am Landesgericht Linz geführt werde.

Der Herausgabepflicht stehe eine Gegenleistung in der Höhe von € 886.086,13 gegenüber dem Bf bzw. € 670.000,00 gegenüber dem Pfandbesteller entgegen. Diese Beträge entsprächen sämtlichen gegenüber der B aushafteten und mit gegenständlichem Gemälde besicherten Forderungen (Krediten) zuzüglich Zinsen.

Seitens des Pfandbestellers werde sein Verfügungsrecht an dem gegenständlichen Bild behauptet. Weitere Pfändungen des Herausgabeanspruches seien der B nicht bekannt. Derzeit werde der Herausgabeanspruch vom Bf beim Landesgericht Linz eingeklagt.

Dem Einwand, dass die Behörde erster Instanz mit dem Bescheid eine quasi "Beschlagnahme seines Eigentums" durchgeführt habe, da jegliche Disposition, welcher Art auch immer, untersagt werde, ist zu entgegnen, dass dies in § 65 Abs. 1 AbgEO angeordnet wird.

Dem Vorbringen, die gewählte Art der "Beschlagnahme" sei die denkbar unvernünftigste, ist zu erwidern, dass dem Abgabenschuldner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine Ingerenz darauf zukommt, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckungsbehörde ergreift. Ungetilgte Abgabenschuldigkeiten sind nach dem in § 5 Abs. 2 AbgEO verankerten Amtswegigkeitsprinzip zu vollstrecken.

Bezüglich der eingewendeten Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel verbleibt lediglich auf die vom Bf selbst vorgebrachte Voraussetzung der Echtheit des Gemäldes zu verweisen, welche laut Aktenlage jedoch nicht vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101676.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at