II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
IV. Abschnitt Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 75. Pfändung
(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der § 65 bis 67.
(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der § 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
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