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Zum Umfang des Widerspruchsrechts gemäß § 112 StPO
Eine Anmerkung zu OLG Graz 1 Bs 32/19v
Der Umfang des Widerspruchsrechts gem § 112 StPO ist strittig. Das OLG Graz hat in der kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom , 1 Bs 32/19v, dazu einige Klarstellungen getroffen.
1. Widerspruch und Geheimnisschutz
Die Hausdurchsuchung ist eine der zentralen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen und wird vor allem bei Ermittlungen im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich in einem jährlich wachsenden Umfang eingesetzt. Im Jahr 2018 wurde österreichweit in über 4.500 Anlassfällen eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen durch die Staatsanwaltschaften beantragt. Zwecke der Durchsuchung sind in aller Regel das Auffinden und die Sicherstellung von Beweismitteln. Im Anlassfall kann es für Betroffene essenziell sein, unmittelbar und noch im Zuge der Durchsuchung die notwendigen Schritte zur Wahrung ihrer Rechte zu setzen. Der Widerspruch gem § 112 StPO soll(te) in diesem Zusammenhang verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von jenen Informationen in den aufgefundenen Unterlagen erlangen, die unter Geheimnisschutz stehen. Die konkrete rechtliche Ausformung dieses Instruments ist aber teilweise unklar und soll anhand der rezenten Entscheidung des OLG Graz dargestellt werden.