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Kein Steuerhinterziehungsvorsatz bei Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer aus einer Scheinrechnung (dt Rechtslage)
BGH , 1StR 518/20, wistra 2022, 297.
Werden bei einem tatsächlich bestehenden Rechtsverhältnis die durchgeführten Leistungen falsch bezeichnet und wird deswegen dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt, kann nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden. Laut BGH spricht gegen den Vorsatz, dass der Leistende die ausgewiesene Umsatzsteuer erklärt und abgeführt hat, weil sich dadurch eine mögliche umsatzsteuerliche Beeinträchtigung wegen unrechtmäßig geltend gemachter Vorsteuern bei einer Gesamtbetrachtung nicht realisiert. Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn schon gar kein Rechtsverhältnis bestand.